Benützungsgebührengesetz § 4. Haftung und Verpflichtungsübergang, LGBl. Nr. 31/1963, gültig ab 01.06.1963

§ 4. Haftung und Verpflichtungsübergang

(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 801 und 802 ABGB).

(3) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.

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