VwGH vom 16.11.2011, 2007/17/0073

VwGH vom 16.11.2011, 2007/17/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des KS in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-GI-G3229/10-2006, betreffend Vorstellung i. A. von Müllbehandlungsbeiträgen für 2004 und 2005 und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen als "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" tätig und ist überdies "Staatlich befugter und beeideter Zivilingnieur für Bauwesen i. R.".

Mit Bescheid vom schrieben der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter des Burgenländischen Müllverbandes dem Beschwerdeführer für eine näher genannte Liegenschaft im Bereich dieses Verbandes den Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2003 vor.

Mit Bescheid vom wies die Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom wies die Burgenländische Landesregierung in Spruchpunkt 1. die dagegen erhobene Vorstellung als verspätet zurück. In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wies sie den mit dieser Vorstellung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist als unbegründet ab, weil - nach Auffassung der belangten Behörde - die vom Beschwerdeführer angeführten familiären und gesundheitlichen Gründe kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellten.

Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter des Burgenländischen Müllverbandes schrieben dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom den Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2004 und mit Bescheid vom für das Jahr 2005 vor.

Mit Bescheid vom wies die Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes die gegen die Bescheide vom und erhobenen Berufungen als unbegründet ab.

Am wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Büroadresse des Beschwerdeführers im 8. Wiener Gemeindebezirk im Hausbrieffach des Büros eine Verständigung hinsichtlich der Hinterlegung des Bescheides der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom zurückgelassen. Darin wurde der Empfänger benachrichtigt, dass die Sendung ab beim Zustellpostamt 1080 Wien zwei Wochen zur Abholung bereit gehalten werde. Der Beschwerdeführer behob die Sendung am .

Mit Schreiben vom , ergänzt durch ein Schreiben vom , erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Vorstellung verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist. Er begründete den Wiedereinsetzungsantrag damit, seit 2003 sei ihm auf Grund eines Oberschenkeltrümmerbruches die tägliche Fahrt zu seinem Büro zu beschwerlich geworden und er habe daher einen Teil seiner Büroaktivitäten in seine Wohnung verlegt. Es sei nicht die Regel, dass er jeden Tag ins Büro fahre. Vom bis habe er unter großer beruflicher Belastung gestanden. Vom bis habe er sich im Ausland befunden. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Sendung fristgerecht abzuholen. Außerdem wäre die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes schon längst überschritten und eine Entscheidung der Berufungsbehörde nicht mehr zu erwarten gewesen. Die Hinterlegung sei somit in keiner Weise vorhersehbar gewesen.

Ebenfalls mit Schreiben vom , ergänzt durch das Schreiben vom , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom und erhob gleichzeitig die Vorstellung. Begründend führte er aus, er habe auf Grund der Überschreitung der Entscheidungsfrist von sechs Monaten durch die Berufungsbehörde (auch damals) nicht mehr mit der Zustellung einer Entscheidung rechnen können und es sei ihm deshalb die umgehende Kenntnisnahme und Abholung der Sendung sowie die fristgerechte Einbringung einer Vorstellung nicht möglich gewesen. Ein Warten auf die Entscheidung sei ihm auch nicht zumutbar gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1. die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom als verspätet zurückgewiesen.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der gleichzeitig mit der Vorstellung erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist (betreffend den Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom ) als unbegründet abgewiesen.

In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde der gleichzeitig mit der Vorstellung erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist hinsichtlich des Bescheides der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt 1. aus, der Postzusteller habe annehmen können, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte bzw. an diese regelmäßig zurückkehre, weil es sich um eine aufrechte Büroanschrift gehandelt habe, dem Postzusteller nichts Gegenteiliges bekannt gewesen und auch kein Nachsendeauftrag vorgelegen sei. Der Einschreiter habe sich erst ab im Ausland befunden. Bis dahin sei er an seiner Wohnadresse in 1140 Wien aufhältig und nicht so erkrankt gewesen, dass ihm im Zeitraum vom bis zum Tag seiner Abreise eine Fahrt zur Geschäftsadresse nicht möglich gewesen wäre. Die Zustellung des Poststückes durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt sei somit rechtmäßig und rechtswirksam erfolgt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am zu laufen begonnen und am geendet.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 2.) führte die belangte Behörde aus, die Behauptung der beruflichen Überlastung reiche nicht hin, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Dem Wiedereinsetzungswerber sei unter Beachtung eines im Berufsleben anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes jedenfalls zumutbar gewesen, seine Post an der Büroadresse regelmäßig zu beheben. Solches sei vor allem im Hinblick auf seinen Auslandsaufenthalt vom 10. Juni bis verstärkt geboten gewesen. Im Hinblick darauf, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung schon seit Anfang 2003 bestanden habe, hätte ein sorgfältiger Mensch die private Zustelladresse der Behörde bekannt gegeben, zumal die Angelegenheit betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft privater Natur sei. Der Einwand der Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist durch die Berufungsbehörde habe auf die regelmäßige Behebung der Post an der aufrechten Büroadresse keinen Einfluss. Auch sei eine (Urlaubs)Reise an sich kein unvorhersehbares Ereignis. Die vorgebrachten Gründe stellten somit keine unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse dar und der zumutbare Sorgfaltsmaßstab, der eine rechtzeitige Behebung an der Büroadresse ermöglicht hätte, sei nicht eingehalten worden.

Zum Spruchpunkt 3. führte die belangte Behörde begründend aus, der Antrag beziehe sich sowohl subjektiv (betreffend die Person des Wiedereinsetzungswerbers) als auch objektiv (betreffend den Sachgegenstand) auf eine bereits mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom rechtskräftig entschiedene Rechtssache. Das bedeute, dass die Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden könne (res iudicata). Sie könne daher nicht neuerlich entschieden werden und sei daher unwiederholbar ("ne bis in idem"). Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher wegen Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages 2004 und 2005 abgewiesen (Spruchpunkt 2.), die diesbezügliche Vorstellung als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages 2003 zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Müllbehandlungsbeitrag 2004 und 2005; Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt. Voraussetzung ist daher, dass eine Säumnis vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung der Müllbehandlungsbeiträge 2004 und 2005 damit begründet, dass er aufgrund seiner Abwesenheit vom Büro nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen können. Er habe erst am Tag nach seiner Rückkehr aus dem Auslandsurlaub, somit am , von der Hinterlegung der Sendung erfahren und diese beheben können.

Dieses Vorbringen kann aber keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, weil es im Kern darauf abzielt, dass der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer gegenüber nicht zu dem von der belangten Behörde zutreffend (siehe unten die Ausführungen unter Pkt. 2.) angenommenen Zeitpunkt (, dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde), sondern erst am zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer sohin auch die Frist zur Einbringung der Vorstellung nicht versäumt hat. Dem auf dieses Vorbringen gestützten Antrag auf Wiedereinsetzung war daher keine Folge zu geben. Der Antragsteller wird auch nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/13/0126), weshalb die vorliegende Beschwerde sich im Umfang der Anfechtung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.

2. Zurückweisung der Vorstellung (Müllbehandlungsbeitrag 2004 und 2005; Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides)

Wer durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach § 60 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben. Der § 77 Abs. 2 bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung gilt hiebei sinngemäß.

Entscheidend für die Frage, ob der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist die Vorstellung erhoben hat, ist, wann ihm die Berufungsentscheidung vom wirksam zugestellt wurde. Die Vorstellung erweist sich im Beschwerdefall daher dann als verspätet, wenn die Zustellung bereits durch die Hinterlegung der Sendung (Beginn der Abholfrist ) bewirkt wurde.

§ 1 Zustellgesetz (in der Folge: ZustellG) idF BGBl. I Nr. 10/2004 regelt u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.

Nach § 2 Z 4 ZustellG idF BGBl. I Nr. 10/2004 bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes "Zustelladresse" u.a. eine Abgabestelle (Z 5).

Nach Z 5 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 10/2004 ist unter "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort (Durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 erhielt die Z 5 in § 2 die Bezeichnung "4.").

Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf nach § 4 Abs. 1 ZustellG einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen.

Nach § 4 Abs. 3 ZustellG idF BGBl. I Nr. 10/2004 darf als Zustelladresse eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gem. § 7 Abs. 1 ZustellG idF BGBl. I Nr. 10/2004 die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs. 1 ZustellG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustellG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Beschwerdeführer brachte bereits vor der belangten Behörde vor, schon seit 2003 aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr täglich sein Büro aufgesucht zu haben, sondern in seiner Wohnung gearbeitet zu haben. Dies habe er auch - so ist der Beschwerde zu entnehmen - "allen, mit denen (der Beschwerdeführer) schriftlichen Verkehr" gepflogen habe, "offensichtlich außer dem BMV", mitgeteilt. Er habe im Beschwerdefall nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt, weil er ein Gutachten für das BG Neunkirchen habe fertigstellen müssen, sodass er den Urlaub erst am habe antreten können. Zusätzlich habe er noch einen "Akt" des BG St. Pölten erhalten, den er vor seiner Abreise habe bearbeiten müssen. Infolge des Zeitdrucks vor seiner Abreise sei es ihm nicht möglich gewesen, ins Büro zu fahren. Nach seiner Rückkehr nach Wien am Sonntag, den , sei er jedoch sofort ins Büro gefahren und habe am 26. Juni bei der Post den Bescheid behoben. Die Zustellung sei somit erst mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag, somit dem , wirksam geworden, sodass er die Vorstellung rechtzeitig erhoben habe.

Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, am Tag der Hinterlegung der Berufungsentscheidung vom , ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan. Schon auf Grund seines Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, nicht jeden Tag ins Büro (Zustelladresse) zu fahren, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und keine relevante Ortsabwesenheit vorlag.

Die belangte Behörde konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass die Zustellung der Berufungsentscheidungen bereits an dem ersten Tag der Abholfrist wirksam erfolgt ist. Damit erweist sich aber die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet.

Die Beschwerde war daher - auch soweit sie die Zurückweisung der Vorstellung nach Spruchpunkt 1. betrifft - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Vorstellungsverfahren gegen die Berufungsentscheidung vom (Müllbehandlungsbeitrag 2003; Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides)

Zu seinem durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Müllbehandlungsbeitrages 2003 (Spruchpunkt 3.) brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, in seinem ersten Wiedereinsetzungsantrag 2004 nicht geltend gemacht zu haben, von der Hinterlegung des Berufungsbescheides nicht bereits am , sondern "erst einige Tage später" erfahren zu haben, weil er zu dieser Zeit "maximal ein- bis zweimal pro Woche" im Büro "vorbeigekommen" sei. Wäre dieses (damals nicht erstattete) Vorbringen von der belangten Behörde berücksichtigt worden, so wäre - so der Beschwerdeführer - die seinerzeitige Vorstellung fristgerecht eingebracht worden.

Die belangte Behörde hat über den ersten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorstellungsverfahrens betreffend den Müllbehandlungsbeitrag 2003 bereits mit Bescheid vom entschieden. Ein neuerlicher Wiedereinsetzungsantrag wäre allenfalls zulässig gewesen, hätte der Beschwerdeführer einen anderen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht.

Selbst wenn man in dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der bloß gelegentlichen Anwesenheit in seinem Büro von der Hinterlegung des Bescheides nicht bereits am , sondern "erst einige Tage später" erfahren, als einen anderen, neuen Wiedereinsetzungsgrund sehen wollte, könnte dies der Beschwerde nicht zu einem Erfolg verhelfen. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen nämlich außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG und somit verspätet erstattet. Die belangte Behörde hat daher seinen neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls zu Recht zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am