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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2025, RV/1100226/2024

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Organisationsverschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RTG Dr. Rümmele Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:

Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. In diesem Zusammenhang ergingen die folgenden Bescheide:


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Datum
Bescheid
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit datiert, verwiesen.

In Bezug auf die oben genannten Bescheide wurden mehrfach Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt und folglich an die belangte Behörde übermittelt.

Am wurde das Schreiben per Post, am dasselbe Schreiben über FON, wiederum ein gleichlautendes Schreiben am per Fax sowie am per Briefkasteneinwurf mit Selbststempler und ebenfalls ein gleichlautendes Schreiben am per Briefkasteneinwurf und am per Fax eingebracht.

Den mehrfach gestellten Anträgen wurde seitens der belangten Behörde jeweils entsprochen und endete die mehrfach verlängerte Rechtsmittelfrist in Bezug auf die oben genannten Bescheide schlussendlich mit Datum .

Mit Datum wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin gegen die oben angeführten Bescheide eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht, welche sowohl per Post, als auch via Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Die eingebrachte Beschwerde war mangelhaft, da sie eine Begründung vermissen ließ.

Seitens der belangten Behörde wurde mit Datum ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die folgenden Bescheide erlassen:

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

Darin wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dar zu tun, welche Änderungen hinsichtlich der oben genannten Bescheide beantragt werden. Zur Behebung der Mängel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum gewährt.

Zudem wies die belangte Behörde in dem gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag darauf hin, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Am kontaktierte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde telefonisch und informierte darüber, dass die Frist zur Behebung der mangelhaften Beschwerde, welche bis zum gewährt wurde, aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters nicht eingehalten werden kann.

Mit Datum stellte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen schriftlichen Antrag an die belangte Behörde, in welchem die am auslaufende Frist in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag vom bis zum erstreckt werden sollte.

Für die Übermittlung des Antrages auf Fristverlängerung vom bediente sich der steuerliche Vertreter seines in der Kanzlei befindlichen Faxgerätes.

Aufgrund eines technischen Gebrechens, erreichte das per Fax übermittelte Anbringen vom die belangte Behörde nicht zeitgerecht.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom - an diesem Tage bei der belangten Behörde eingelangt - wurde dem ursprünglichen Mängelbehebungsauftrag vom außerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist, entsprochen.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom , bzw. vom als zurückgenommen erklärt.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , beantragte diese die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in Hinblick auf die folgenden Bescheide:

  • Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

In der Begründung führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

an unsere im Betreff genannte Mandantin ergingen, datiert mit , Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019 und zugehörige Wiederaufnahmebescheide, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 bis 2016 und ein Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie als gesonderte Begründung für diese Bescheide ein Bericht gemäß § 150 BAO, datiert mit .

Mit Datum , bis zu welchem Datum die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, haben wir im Namen und im Auftrag unserer Mandantin eine Beschwerde gegen die oa Bescheide eingebracht, welche jedoch keine Begründung enthielt. Hierauf erging, datiert mit , ein Mängelbehebungsauftrag mit Fristsetzung bis .

Diese Frist konnte nicht eingehalten werden, insbesondere wegen einer COVID-bedingten Quarantäne des in unserer Kanzlei für die oa Mandantin zuständigen Fachbereichsmitarbeiters, die erst Ende Juli endete.

Nach telefonischer Besprechung mit dem Finanzamt am , in welcher der vorgenannte Grund für die erbetene Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung Herrn ***1*** mitgeteilt wurde, haben wir am per Fax unter Berufung auf vorgenanntes Telefonat einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag bis gestellt. Aufgrund eines technischen Fehlers kam von diesem Fax nur die erste Seite (Deckblatt) beim Finanzamt an, nicht aber das folgende, eigentliche Antragsschreiben (vgl für diese Schriftstücke unser Email vom ).

Die Mängelbehebung (Nachreichung von Beschwerdebegehr und -begründung) wurde am postalisch eingebracht. Mit Verweis auf den letzten Satz in § 308 Abs 1 BAO und die diesbezügliche ständige Rechtsprechung (vgl hierzu zB Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll-Kommentar, Lfg 2.04 vom September 2022, § 308 Rz 54 und 56) beantragen wir innerhalb der offenen Frist gemäß § 308 Abs 3 BAO hinsichtlich des oa Antrags auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO.

Dass die mit dem Versand beauftragte, seit längerem in unserer Kanzlei tätige und sehr zuverlässige Sekretariatskraft das offensichtlich technisch bedingte Gebrechen im Zuge der Übermittlung nicht erkannt hat, soweit es überhaupt zu erkennen war, kann uns als Parteienvertreter allenfalls im minderen Grad eines Versehens iSd zweiten Satzes in § 308 Abs 1 BAO zur Last gelegt werden. Es handelt sich sohin um ein bloß leichtes Verschulden in Form eines geringfügigen Fehlers, der einer an sich sehr zuverlässigen Bürokraft auch dann unterlaufen kann, wenn eingehende Schulungsmaßnahmen gesetzt wurden. Bei Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis hindert auch ein leichtes Verschulden der dargestellten Art die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht."

Mit jeweiligen Bescheiden vom wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet ab.

Der Antrag gemäß § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Mängelbehebung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 wurde von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:

"Infolge einer Außenprüfung gem §147 BAO ergingen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer die Jahre 2015 bis2018, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis2019, ein Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils datiert mit .

In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom verwiesen. Hinsichtlich dieser Bescheide wurden Anträge auf Rechtsmittelfristverlängerung am per Post, am dasselbe Schreiben über Finanzonline, wiederum ein gleichlautendes Schreiben am per Fax sowie am per Biefkasteneinwurf mit Selbststempler, und ebenfalls ein gleichlautendes Schreiben am per Briefkasteneinwurf und am per Fax eingebracht.

Nachdem diesen Fristverlängerungsanträgen jeweils entsprochen wurde, endete die Rechtsmittelfrist schließlich am und wurde an diesem Tag Beschwerde gegen die genannten Bescheide erhoben. Diese enthielt keine Begründung und wurde wiederum per Post und per Fax eingebracht.

Am erging hinsichtlich der Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Anspruchszinsenbescheide 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 aufgrund der fehlenden Begründung der Beschwerde sowie der mangelnden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ein Mängelbehebungsauftrag mit dem Ersuchen, die Mängel bis zum zu beheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Am wurde im Hinblick auf den Mängelbehebungsauftrag vom ein Schreiben betreffend Beschwerdebegehr sowie Begründung bei der Abgabenbehörde eingebracht. Da dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom , bzw vom als zurückgenommen erklärt.

Mit Eingabe vom , per Post eingebracht am , wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend die Mängelbehebungsfrist, welche am ablief, beantragt.

Im Wesentlichen wird zusammengefasst vorgebracht, dass die im Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist nicht eingehalten werden konnte, da die COVID- bedingte Quarantäne des in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters für die Antragswerberin (Aw) zuständigen Fachbereichsmitarbeiters erst Ende Juli geendet habe. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Mitarbeiter des für die Veranlagung der Aw zuständigen BV-Teams am , sei am per Fax unter Berufung auf das vorgenannte Telefonat ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag bis gestellt worden.

Aufgrund eines technischen Fehlers sei nur die erste Seite (Deckblatt) dieses Faxes beim Finanzamt eingelangt, nicht jedoch das eigentliche Antragsschreiben. Die Behebung der Mängel (Nachreichung von Beschwerdebegehr und - begründung) sei am postalisch eingebracht worden. Dass die mit dem Versand beauftragte, seit längerem in der Kanzlei tätige und sehr zuverlässige Sekretariatskraft das offensichtlich technisch bedingte Gebrechen im Zuge der Übermittlung nicht erkannt habe, soweit es überhaupt zu erkennen gewesen sei, könne der Parteienvertreterin allenfalls im minderen Grad eines Versehens iSd zweiten Satzes des § 308 Abs 1 BAO zur Last gelegt werden.

Es handle sich sohin um ein bloß leichtes Verschulden in Form eines geringfügigen Fehlers, der einer an sich sehr zuverlässigen Bürokraft auch dann unterlaufen könne, wenn eingehende Schulungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Bei Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis hindere auch ein leichtes Verschulden der dargestellten Art die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

Gemäß § 308 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Vertreters einer Partei dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 44 mwN; Walterl Thiene! Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), E 182).

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar ( mwN; vgl etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax , mwN, , 2003/06/0043 und , 2005/07/0104).

Im gegenständlichen Fall langte am um 09:04 bzw 09:05 drei Mal das Deckblatt eines Faxes der Parteienvertreterin ohne Anhänge und ohne, dass ersichtlich ist, welche Schriftstücke zu welcher Partei übermittelt werden sollten, bei der Abgabenbehörde ein. Diese Deckblätter stimmen mit jenem überein, welches sich im Archiv der Parteienvertreterin befand und per E-Mail vom an die Abgabenbehörde übermittelt wurde. Auf dem Deckblatt ist die Faxnummer des Empfängers und des Absenders sowie die Signatur der Kanzleiangestellten der Parteienvertreterin ersichtlich.

Auf dem jeweiligen Deckblatt des per Fax übermittelten Fristverlängerungsansuchens vom sowie der ebenfalls per Fax übermittelten Beschwerde vom ist jedoch zusätzlich zu den genannten Informationen die Anzahl der angehängten Seiten angegeben. Es war daher am im Archiv der Parteienvertreterin abgelegten Deckblatt jedenfalls klar erkennbar, dass keine Schriftstücke mit dem Deckblatt vom übermittelt wurden. Darüber hinaus wären nach diesen drei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen bis zum Ablauf der Frist noch vier Werktage Zeit gewesen, um einen weiteren Fristverlängerungsantrag bei der Abgabenbehörde einzubringen.

Zudem kam es im Jahr 2022 bereits zu 50 fehlgeschlagenen Faxübermittlungsversuchen seitens dieser Faxnummer als Absenderin, welche als Faxabbruch aufscheinen. Es musste der Parteienvertreterin daher jedenfalls bekannt sein, dass die technische Einrichtung des Faxes nicht einwandfrei funktionierte, zumal auch im gegenständlichen diverse Fristverlängerungsanträge sowie die Beschwerde jeweils mehrfach auf verschiedenen Wegen eingebracht wurden.

Im Hinblick auf die gebotene Sorgfalt wäre es der berufsmäßigen Parteienvertreterin jedenfalls zumutbar gewesen, geeignete Kontrollen bzw Überwachungsmaßnahmen zu setzen, sodass der Übermittlungsfehler erkannt bzw noch rechtzeitig behoben werden hätte können. Insgesamt liegen daher Verletzungen der Sorgfalts- und Überwachungspflicht vor, welche über einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs 1 zweiter Satz BAO hinausgehen und der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Mängelbehebungsfrist betreffend die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 jeweils vom entgegenstehen. Die am eingebrachte Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018 vom war vom Mängelbehebungsauftrag vom nicht umfasst.

Hinsichtlich dieser Beschwerden wurde daher keine Frist gesetzt, mit deren Ablauf die jeweilige Beschwerde als zurückgenommen gilt. Hingegen wurde im noch offenen Beschwerdeverfahren gegen die Wiederaufnahmebescheide mit Eingabe vom eine Begründung sowie die Konkretisierung des Beschwerdebegehrens nachgereicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide ist somit mangels Versäumung einer Frist, durch welche die Aw einen Rechtsnachteil erleidet, nicht möglich und war daher der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen."

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom , an die belangte Behörde postalisch übermittelt, beantragte diese in Bezug auf die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der folgenden Bescheide:

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum .

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf das Telefongespräch mit Frau Mag. ***2*** vom und beantragen im Namen und im Auftrag unserer oa Mandantin gem. § 245 Abs 3 BAO eine Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde bis zum .

Wie im oa Telefonat angesprochen, ist die für die Erledigung fallentscheidende Begründung des Bescheides vom hinsichtlich mehrerer darin dargestellter Sachverhalte für uns nicht nachvollziehbar. Die erforderliche Prüfung in Bezug auf die Einbringung eines Rechtsmittels macht eine genauere, zeitaufwändige Analyse der in der Bescheidbegründung getroffenen technischen Abläufe bei vergangenen Einreichungen von Anbringen per Fax sowie unter Umständen eine Akteneinsicht gem § 90 BAO erforderlich. Wir bitten daher, dem oa Antrag auf Fristerstreckung stattzugeben."

Die belangte Behörde kam dem Antrag betreffend Beschwerdefristverlängerung formlos nach.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom , bei der belangten Behörde postalisch eingelangt am , wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die folgenden Bescheide gestellt:

  • Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

  • Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

Seitens der Beschwerdeführerin wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zum zu verlängern. In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf das Telefongespräch mit Frau Mag. ***2*** am und mit Hinweis auf unsere zwischenzeitlich eingebrachten Anbringen vom (Antrag gem. § 299 BAO sowie Säumnisbeschwerde) beantragen wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin für die oa Bescheide innerhalb offener Frist eine weitere Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde.

Im oa Antrag auf Bescheidaufhebung vom wird begehrt, die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen) vom 10. und betreffend Zurücknahme der Beschwerde gegen die oa Abgabenbescheide ersatzlos aufzuheben. Da von der Erledigung dieses Anbringens der Fortgang des dem vorliegenden Fristverlängerungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens abhängt, bitten wir, der Fristerstreckung stattzugeben."

Der Antrag vom wurde nebst postalischer Übermittlung auch per Fax vom an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom , auf postalischem Wege bei der belangten Behörde eingelangt am , wurde hinsichtlich des hängigen Verfahrens eine weitere Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin beantragen wir für die oa Bescheide innerhalb offener Frist eine Verlängerung der jeweiligen Fristen zur Einbringung einer Beschwerde bis zum .

Laut telefonischer Rücksprache mit Frau Mag ***2*** am befinden sich derzeit die von unserer Mandantin eingereichten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2020 bis 2022 in Bearbeitung und werden die Abgaben in Bälde veranlagt. Da diese zu erwartenden Veranlagungen auch für die Klärung der materiellrechtlich strittigen Punkte in den im Betreff genannten Abgabenverfahren der Jahre 2015 bis 2019 wesentlich sind, bitten wir, dem gegenständlichen Fristverlängerungsantrag wie telefonisch besprochen aus verfahrensökonomischen Gründen stattzugeben.

Wir halten es für zweckmäßig, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage bezüglich der Abgabenverfahren 2015 bis 2019 vorab zu einer materiellrechtlichen Klärung zu gelangen, welche durch ein Rechtsmittel für die Folgejahre erreicht wird."

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:

"Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Da in den um Rechtsmittelfristverlängerung angesuchten Verfahren rein verfahrensrechtliche Fragestellungen behandelt werden, erweisen sich die im Antrag vorgebrachten Gründe hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Folgejahre nicht als berücksichtigungswürdig, weshalb der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung abzuweisen war."

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom mit dem der Antrag gemäß § 308 BAO bezüglich Mängelbehebungsfrist hinsichtlich Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen wurden.

In der Begründung führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

"Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird unter anderem damit begründet, dass bereits im Jahr 2022 "50 fehlgeschlagene Faxübermittlungsversuche", welche als Faxabbruch aufscheinen, vorgelegen seien und daher eine eingeschränkte Funktion der in unserer Kanzlei vorhandenen Faxeinrichtung hätte bekannt sein müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass uns die Behörde - nach unserer telefonischen Bitte, eine diesbezügliche Aufstellung oÄ zu übermitteln - lediglich zu dem einen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevanten Faxgebrechen iZm dem Fristverlängerungsantrag vom eine Faxprotokolldokumentation, welche mit der Fehlermeldung "Break - Abbruch - Interruption" gekennzeichnet ist, übermittelt hat (mit beigeschlossenem Mail vom ).

Eine detaillierte Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen konnte uns seitens des Finanzamts bisher leider nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Dokumentierung der obigen Feststellung bezüglich vorheriger Faxabbrüche sollte offenbar das ebenfalls gemailte, beiliegende Bildschirmfoto dienen, welches uE daher nicht geeignet ist, eine Fehlfunktion unserer Faxeinrichtung zu belegen. Die diesbezüglichen Aussagen der Behörde sowie die Erkennbarkeit einer Fehlfunktion, die ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden begründen würde, ist für uns somit nicht nachvollziehbar.

Wir erlauben uns, auf die sachverhaltsbezogenen Feststellungen in der Bescheidbegründung sowie die dort zitierten rechtlichen Ausführungen in einem gesonderten Schreiben einzugehen und insofern die Begründung der vorliegenden Bescheidbeschwerde zu ergänzen."

Mit Datum erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt:

"In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt vorgebracht, dass mangels zur Verfügung Stehens einer detaillierten Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen seitens des Finanzamtes die Erkennbarkeit einer Fehlfunktion, die ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden begründen würde, für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei.

Es wird jedoch nicht vorgebracht, dass es nicht zu diesen Faxabbrüchen gekommen sei. Grundsätzlich wird auf die umfassenden Ausführungen im Bescheid vom verwiesen.

Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist (zB ) bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (; , 97/02/0093, ZfVB 1998/2/389).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (; , Ra 2020/16/0139);

Die Tatsache, dass am drei Mal versucht wurde ein Fax an die Abgabenbehörde zu senden, zeigt ganz deutlich auf, dass von der Sekretariatskraft der Kanzlei sehr wohl erkannt wurde, dass es Probleme bei der Übermittlung des Schriftstückes gegeben hat. Zudem wurden zuvor eingebrachte Fristverlängerungsansuchen neben der Übermittlung per Fax auch noch auf anderem Wege eingebracht (per Post, per Briefkasteneinwurf mit Selbststempler, über Finanzonline).

Aus diesen und den bereits im Bescheid vom angeführten Gründen ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass es sich bei der unterbliebenen Übermittlung des Schriftstückes durch ein "offensichtlich technisch bedingtes Gebrechen" um ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis gehandelt hat, zumal die Einhaltung der Frist zur Einbringung des Fristverlängerungsantrages auch nach den fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen immer noch möglich gewesen wäre und damit die rechtzeitige Einbringung nicht verhindert wurde.

Zudem ist es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zu beweisen, dass regelmäßig eine Fehlfunktion der Faxeinrichtung der Parteienvertreterin vorlag, sondern vielmehr ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund von der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und sind dazu taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen.

Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann weder von einem unvorhergesehenen bzw unabwendbaren Ereignis noch einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, sondern wurde es nach den drei erfolglosen Übermittlungsversuchen per Fax aus welchen Gründen auch immer unterlassen, das Ansuchen auf anderem Wege einzubringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge die Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 264 Abs 4 BAO über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt.

Mit Ersuchen um Ergänzung datierend mit wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie bringen als steuerlicher Vertreter der oben genannten Abgabepflichtigen in Ihrer Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide zusammengefasst vor, dass Sie, mangels der zur Verfügung Stellung einer detaillierten Bekanntgabe der abgebrochenen Faxsendungen seitens der belangten Behörde, die Fehlfunktion des Fax nicht erkennen konnten.

Erfahrungsgemäß erfolgt bei Übermittlungen per Fax ein entsprechender Aufdruck auf der übermittelten Sendung bzw ein Zusatzdokument aus welchem hervorgeht, ob die Faxübermittlung erfolgreich war.

Ein solcher Vermerk kann etwa lauten wie folgt (beispielhaft):

  • Dokument erfolgreich übermittelt

  • Übermittlung fehlgeschlagen

  • Abbruch wegen Zeitüberschreitung

  • Übermittlung von 2 der gesamthaft 3 Seiten des Dokumentserfolgreich

  • etc.

Sie werden hiermit höflich gebeten, die in Ihrer Kanzlei diesbezüglich vorliegende Dokumentation betreffend der in Frage stehenden Faxsendung vom an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Sie werden hiermit höflich ersucht, die oben angeführten Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen."

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom die folgende Stellungnahme:

"Sehr geehrter Herr Dr. Galehr,

in Beantwortung Ihres oa Fragenvorhalts übermitteln wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin die angeforderte Protokollmeldung, welche unser Fax nach der Versendung unseres Anbringens am erstellt hat.

Wie aus der Beilage ersichtlich ist, gibt das von unserem Fax gedruckte Protokollblatt im Falle eines - wie hier gegeben - Übermittlungsfehlers keine Fehlermeldung wieder, ebenso wenig wird bei erfolgreicher Übertragung eine dementsprechende Meldung ausgegeben. Unsere Faxeinrichtung funktioniert vielmehr so, dass bei erfolgreicher Sendung das übermittelte Schreiben in Kopie dem Sendeprotokoll angehängt wird, während bei erfolgloser Sendung dieser Anhang an das Protokoll fehlt.

Für unsere Sekretariatskraft war daher der Fehler in der Übermittlung bei Ansicht des Protokollblatts nicht auf den ersten Blick erkennbar bzw hat sie irrtümlich die Ausgabe eines Protokolls als Bestätigung der erfolgreichen Sendung interpretiert.

Für allfällige weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

Datierend mit übermittelte das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin führte es im Wesentlichen aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Beim Bundesfinanzgericht ist unter der GZ RV/1100226/2024 die Beschwerde vom in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO hinsichtlich der oben angeführten Bescheide hängig.

In der Beschwerde vom , insbesondere aber im Schriftsatz Ihres steuerlichen Vertreters vom führt dieser an, dass das vom Fax gedruckte Protokollblatt im Falle eines Übermittlungsfehlers keine Fehlermeldung ausgibt.

Auch bei erfolgreicher Übermittlung von Anbringen erfolge keine wie immer geartete Meldung über die erfolgreiche Übermittlung. Es sei daher für die zuständige Sekretariatskraft nicht ersichtlich, ob eine Übermittlung per Fax erfolgreich gewesen sei, oder eben nicht.

In diesem Zusammenhang übermittle ich Ihnen 2 Deckblätter des Faxgerätes Ihres steuerlichen Vertreters.

Daraus ist ersichtlich, dass bei erfolgreicher Übermittlung von Anbringen an die belangte Behörde auf dem Deckblatt, welches das Faxgerät des steuerlichen Vertreters erstellt, der folgende Aufdruck angebracht wird:

"ATTACHED:1 Page"

Daraus ist erkennbar, dass die Übermittlung erfolgreich war und zudem ist erkennbar wie viele Seiten übermittelt wurden.

Bei erfolgloser Übermittlung von Anbringen fehlt der Aufdruck "ATTACHED" samt Nennung der übermittelten Seitenzahlen auf dem Faxprotokoll des steuerlichen Vertreters.

Für die zuständige Sekretariatskraft ist somit leicht erkennbar, ob eine Übermittlung per Fax erfolgreich oder erfolglos war.

Es wird Ihnen hiermit rechtliches Gehör eingeräumt. Sie haben die Möglichkeit innert einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen."

Dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angefügt wurde ein Faxdeckblatt des steuerlichen Vertreters bei erfolgloser Übermittlung des Antrages auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung (), als auch ein Faxdeckblatt samt Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom bei erfolgreicher Übermittlung an die belangte Behörde.

Mit Schriftsatz vom nahm der steuerliche Vertreter zum Vorhalt vom im Wesentlichen wie folgt Stellung:

"Sehr geehrter Herr Dr. Galehr,

zur Ihrem oa Fragenvorhalt nehmen wir im Namen und im Auftrag unserer im Betreff genannten Mandantin wie folgt Stellung:

Wie in unserem Schreiben vom mitgeteilt, wird bei der von uns verwendeten Faxanlage die Übermittlung nicht expressis verbis durch eine "Sendebestätigung'' oÄ, sondern nur durch die Wiedergabe des versandten Dokuments als Anhang zum Deckblatt ersichtlich. Die auf dem Deckblatt im Falle einer erfolgreichen Übermittlung aufscheinende Zeile "ATTACHED..." ist ein bloßer Hinweis auf den folgenden Anhang - nicht explizit auf einen korrekten Transfer - und daher uE nicht anders als der Anhang selbst bzw gleichwertig wie der Anhang zu sehen.

Bei einem Faxabbruch fehlt die Zeile schlichtweg, wie von Ihnen ausgeführt.

Dieses Fehlen der betreffenden Zeile auf dem Deckblatt unmittelbar nach der Empfänger- und Senderkennung wurde von unserer gut geschulten, grundsätzlich sehr zuverlässigen Sekretariatsmitarbeiterin ausnahmsweise übersehen.

Eine entsprechende Schulung bzw Einweisungen hat, wie jede Sekretärin, auch die mit dem Versand des beschwerdegegenständlichen Fristverlängerungsansuchens betraute Mitarbeiterin erhalten. Dies kann durch die Office-Leitung bestätigt werden. Da die Versendung von Schriftsätzen per Fax aber seit vielen Jahren sehr selten vorkommt, faktisch nur noch fallweise an die Finanzbehörden, fehlte im gegenständlichen Fall die verfestigte Routine, um die leere Stelle dort, wo auf dem Ausdruck der Anhangshinweis stehen hätte sollen, richtig zu interpretieren. Stattdessen wurde der Umstand, dass das übliche Deckblatt ausgegeben wurde, welches wie gewöhnlich neben der eigenen auch die Faxnummer des Empfängers wiedergegeben hat, irrtümlich für den Beweis gehalten, dass die Übermittlung an diese Nummer erfolgt sei.

Es ist uE gerade unter dem Gesichtspunkt der gezwungenermaßen nur noch gelegentlichen Übung als Versehen minderen Grades anzusehen, dass die junge Mitarbeiterin eine leicht zu übersehende bloße Leerstelle unter den beiden Zeilen mit den Gerätekennungen im laufenden Sekretariatsalltag nicht bemerkt hat und daher nicht korrekt einordnen konnte.

In diesem Zusammenhang verweisen wir ergänzend darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu § 308 BAO selbst ein über ein Versehen minderen Grades hinausgehendes Verschulden eine Wiedereinsetzung dann nicht hindert, wenn es nicht dem berufsmäßigen Parteienvertreter zuzurechnen ist, sondern seinem Kanzleipersonal (vgl Capek/Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), Stoll-BAO2, Bd 4, § 308 Rz 52). Maßgebend ist diesfalls allein, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft, zB ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 308 Rz 17). Die Kontrollpflicht geht aber keinesfalls so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen (vgl Capek/Rzeszut/Turpin, aaO, § 308 Rz 55). Der Rechtsvertreter darf nach der Judikatur insbesondere "rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken [...] ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen", muss eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren und trifft ihn sohin nicht einmal dann ein Verschulden iSd § 308 BAO, wenn eine Kanzleiangestellte ein "postfertig behandeltes" Schriftstück nicht zur Post bringt (vgl für die diesbezüglich ergangenen VwGH-Erkenntnisse Capek/Rzeszut/Turpin, aaO, § 308 Rz 56).

Umso mehr muss dies uE im gegenständlichen Fall gelten, in dem die zuverlässige Sekretariatskraft, von der uns während ihrer Tätigkeit in unserer Kanzlei keine Fehler bekannt sind, den ihr aufgetragenen Faxversand sehr wohl unverzüglich ausführte und ihr dabei lediglich das - wie oben dargestellt: uE entschuldbare - Versehen unterlief, das aufgetretene Übermittlungsgebrechen nicht zu erkennen."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. In diesem Zusammenhang ergingen die folgenden Bescheide:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Bescheid
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019
Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

In der Begründung der Bescheide wird auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO, welcher mit datiert, verwiesen.

Hinsichtlich der oben genannten Bescheide wurden mehrfach Anträge auf Rechtsmittelfristverlängerung bei der belangten Behörde eingebracht. Diesen Anträgen wurde seitens der belangten Behörde allesamt entsprochen. Die mehrfach verlängerte Rechtsmittelfrist hinsichtlich der oben genannten Bescheide endete schließlich mit Datum .

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom brachte die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die folgenden Bescheide bei der belangten Behörde ein:

  • Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

  • Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

Der Beschwerdeschriftsatz wurde sowohl per Post, als auch per Fax übermittelt.

Da die Beschwerde vom keine Begründung enthielt, erging seitens der belangten Behörde mit Datum ein Mängelbehebungsauftrag bezüglich der folgenden Bescheide:

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

  • Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

Zur Sanierung der mangelhaften Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde eine Frist bis zum gewährt. Zudem wurde im Mängelbehebungsauftrag darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt.

Am kontaktierte der steuerliche Vertreter die belangte Behörde telefonisch. Darin teilte er mit, dass aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters die bis zum laufende Mängelbehebungsfrist nicht eingehalten werden kann.

Mit Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bis zum . Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Beschwerde zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, und somit die am auslaufende Frist nicht eingehalten werden kann.

Zur Übermittlung des Schriftsatzes vom bediente sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin des in seiner Kanzlei befindlichen Faxgerätes. Es wurden 3 Versuche unternommen, um den Schriftsatz per Fax an die belangte Behörde zu übermitteln.

Ein Versuch erfolgte am um 09.04 Uhr, zwei weitere Versuche erfolgten am um 09.05 Uhr.

Aufgrund eines technischen Gebrechens, erreichte das per Fax übermittelte Anbringen die belangte Behörde nicht. So wurde jeweils nur das Faxdeckblatt an die belangte Behörde übermittelt. Die Übermittlung des beigeschlossenen Antrages erfolgte jedoch nicht. Insgesamt erfolgten 3 Übermittlungsversuche, welche allesamt scheiterten.

Bei erfolgreicher Übermittlung von Beilagen mittels Fax druckt das Faxgerät auf dem Deckblatt den Vermerk "ATTACHED" und die jeweilige Seitenzahl der übermittelten Beilage auf. Auf dem Faxdeckblatt vom fehlt dieser Vermerk.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom - an diesem Tage bei der belangten Behörde eingelangt - wurde dem ursprünglichen Mängelbehebungsauftrag vom außerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist entsprochen.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom , bzw. vom als zurückgenommen erklärt.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom - bei der belangten Behörde per Post eingelangt am - beantragt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der am ausgelaufenen Mängelbehebungsfrist in Bezug auf die folgenden Bescheide die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO:

  • Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 bis 2018

  • Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019

  • Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

  • Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, der Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und dem Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2018 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid vom mit dem der Antrag gemäß § 308 BAO bezüglich Mängelbehebungsfrist hinsichtlich Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit Vorlageantrag vom wurde die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde gilt somit wieder als unerledigt.

Strittig ist, ob in Hinblick auf die Beschwerdeverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2019, die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 und 2016 und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021 die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grundlage des § 308 BAO vorliegen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde, welcher im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht übermittelt wurde.

Darin liegen sämtliche im Sachverhalt genannten Unterlagen ein.

Zusätzlich dazu hat der erkennende Richter durch das Ersuchen um Ergänzung vom und den Vorhalt vom Ermittlungsschritte gesetzt.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.

§ 308 BAO lautet wie folgt:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 680/1994)

§ 309a BAO lautet wie folgt:

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Die Wiedereinsetzung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt () (vgl hierzu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, RZ 1 zu § 308 (Stand , rdb.at)).

Aus der Verweisung auf §§ 108 bis 110 ergibt sich, dass sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich sind ( 423/73); Aus § 310 Abs 3 geht hervor, dass nicht nur für während eines anhängigen Verfahrens versäumte Fristen, sondern auch für Fristen zur Vornahme von auf die Einleitung eines Verfahrens abzielenden Handlungen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht (vgl hierzu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, RZ 2 § 308 (Stand , rdb.at)).

Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,

 ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2),

 ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),

 ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist ist (zB Stoll, BAO, 2980; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 2; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2),

 ob sie verlängerbar ist (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 3 zur § 308).

Rechtsnachteil ist der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Walter, ÖJZ 1961, 620). Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend (vgl Stoll, BAO, 2972 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1540) (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 7 zu § 308).

Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB ; , 94/16/0164; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 34 und 35; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 8).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; ; , 94/13/0236; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 308 Anm 8).

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (zB Fasching, Lehrbuch2, Tz 579; ; , 94/13/0236; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051) (vgl hierzu Rtiz, BAO7, RZ 8 bis 10 zu § 308).

Seit (BGBl 1987/312) steht nicht mehr jedes Verschulden einer Wiedereinsetzung entgegen. Liegt nur ein minderer Grad des Versehens vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Die diesbezügliche Novellierung des § 308 Abs 1 ist mangels abweichender Inkrafttretensregelung ab bei allen offenen Wiedereinsetzungsanträgen anzuwenden (vgl zu § 167 FinStrG ).

Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB ; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB ; , B 1948/97; , B 2290/96, G 176/96).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB ; , 2009/15/0096; , 2009/16/0098; , 2012/13/0051). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen ( 9 Ob A 199/90, RZ 1991, 200; ; , RZ 1998, 68; vgl auch , 0078, strengerer Maßstab bei Rechtsanwalt als bei rechtsunkundigen Personen).

Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw seines Vertreters) zu beurteilen (vgl Frauenberger, ÖJZ 1992, 116). Die folgenden aus der Judikatur übernommenen Aussagen sind daher nicht als starre Regeln anzusehen.

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zB ; , 2008/16/0034; , 2010/15/0149; , 2012/13/0051). Dies gilt nicht nur für den Parteienvertreter selbst, sondern auch für seinen Substituten () und etwa auch für Organe juristischer Personen (vgl ).

Hingegen ist ein Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter (ebenso bei Konzipienten, 92/12/0177f, 0185, AnwBl 1993, 370; ebenso bei Prokuristen, ) nicht schädlich (zB ; aM zu § 146 ZPO Ertl, RZ 1998, 9). Maßgebend ist diesfalls, ob den Parteienvertreter ein (den minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden trifft. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (zB bis 0060; , 2007/16/0160; , 2011/16/0222).

Der Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (zB bis 0060; , 2009/15/0024; , 2007/16/0160).

Auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (; , 97/04/0032, ZfVB 1998/2/427).

Maßgebend ist somit, ob dem Parteienvertreter ein grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle (vgl zB ; , 98/15/0130) anzulasten sind.

Zur Kanzleiorganisation gehört die Führung eines Fristenvormerks (vgl zB -0249, AnwBl 1993, 371; zum Fristenkalender ; , 98/14/0155, 0174; , 2002/15/0109; zum Fristenbuch , 0020; , 2005/17/0200, AW 2005/17/0035; bei EDV-System , ZfVB 1996/4/1700; , 97/19/0331, ZfVB 1998/6/2159).

Hinsichtlich des Fristenvormerks besteht eine besondere Überwachungspflicht (vgl , AnwBl 1992, 842), allerdings ist eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig (, ZfVB 1997/3/1044; , 98/14/0155, 0174).

Schriftstücke sind anlässlich der Unterfertigung durch den Parteienvertreter zu kontrollieren (zB ); dies schließt auch die Kontrolle der richtigen Bezeichnung des Adressaten mit ein (, ZfVB 1996/2/818). Eine Verletzung der dem Parteienvertreter zumutbaren Überwachungspflicht liegt vor, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt () oder einen von ihm als fehlerhaft erkannten Schriftsatz nicht vernichtet bzw zur Gänze oder zumindest im Hinblick auf seine Unterschrift durchstreicht ().

Ein Parteienvertreter mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb kann sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt (; , 2008/16/0034). Daher muss er eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe nicht auf ihr tatsächliches Stattfinden kontrollieren (; , 96/21/1049, AnwBl 1997, 839); eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft ist nicht zumutbar (, 0083, AnwBl 1997, 742; , 97/15/0125; , 97/14/0041; , 98/15/0130).

Nach dem , 0032, ist eine Kanzleikraft, der bereits einmal (nämlich vor sechs Jahren) ein Terminverstoß unterlaufen ist, nicht mehr zuverlässig (zu Recht aM Arnold, AnwBl 1993, 774). Ebenso sprach der VwGH dem BMF die Verlässlichkeit ab (, 94/14/0168, 0169: es müsste dem Präsidenten der FLD auf Grund des Beschlusses vom , 92/14/0190-0209, bekannt sein, dass im Bereich des BMF nicht in jedem Fall Terminstücke fristgerecht weitergeleitet werden; hierzu kritisch Arnold, AnwBl 1995, 669).

Eine nach der Bedeutung des Einzelfalles differenzierende Betrachtungsweise, ob ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes grobes Verschulden vorliegt, findet im Gesetz keine Deckung ().

Kein Organisationsversagen stellt dar, wenn Fristverlängerungsansuchen erst am letzten Tag der Frist eingereicht werden sollen ().

Zu den besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflichten von Parteienvertretern siehe ergänzend zB Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 49 ff (vgl hierzu, Ritz, BAO7, RZ 13 bis 17 zu § 308).

Wie im Sachverhalt festgestellt, hat sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Rechtsverkehr mit der belangten Behörde sowohl der postalischen Übermittlung von Anbringen bedient, als auch diese per Fax an die belangte Behörde übermittelt.

Den eigenen Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin folgend, wird das in der Kanzlei befindliche Fax seit geraumer Zeit lediglich noch fallweise für den Rechtsverkehr mit der Abgabenbehörde verwendet. Eine verfestigte Übung fehlt - trotz regelmäßiger Schulungen - somit.

Dies wohl auch deshalb, da Anbringen auch auf elektronischem Wege via FON an die Abgabenbehörde übermittelt werden können.

Insbesondere dann, wenn eine Form der Übermittlung von Anbringen nicht mehr tagtäglich im Gebrauch steht, obliegt es der Führungskraft, sein Personal diesbezüglich zu schulen und auf die korrekte Verwendung aufmerksam zu machen.

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten und sie dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ro 2014/02/0024, und vom , 2001/15/0079).

Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , 2013/06/0098, und vom , 2000/14/0169).

Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom von der belangten Behörde bereits aufgezeigt, wurde seitens des steuerlichen Vertreters am drei Mal versucht, ein entsprechendes Anbringen an die belangte Behörde zu übermitteln.

Wäre der dafür zuständigen Kanzleikraft nicht aufgefallen, dass bei der Übermittlung ganz offensichtlich Probleme vorherrschten, hätte diese nach menschlichem Ermessen wohl keine mehrmaligen Versuche unternommen, das betreffende Schriftstück per Fax an die belangte Behörde zu übermitteln.

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin gibt in seinem Schriftsatz vom zu erkennen, dass das Fax in der Kanzlei bei einem Übermittlungsfehler keine Fehlermeldung ausgibt. Bei erfolgreicher Sendung werde allerdings eine Kopie des entsprechenden Schreibens dem Sendeprotokoll angehängt.

Den obigen Ausführungen folgend (mehrmalige Übermittlungsversuche durch die zuständige Kanzleikraft), steht für das erkennende Gericht fest, dass sich die zuständige Mitarbeiterin der offensichtlich vorherrschenden technischen Probleme sehr wohl bewusst war. Warum hätte sie ansonsten mehrmalige Übermittlungsversuche starten sollen.

Entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Schriftsatz vom kommt der erkennde Richter zu der Überzeugung, dass der aufgetretene Fehler für die Sekretariatskraft ganz offensichtlich augenscheinlich war, hätte diese doch sonst keine weiteren Übermittlungsversuche unternommen.

In der Stellungnahme des steuerlichen Verterers von gibt dieser in Hinblick auf die Arbeitsweise des verwendeten Faxgerätes auszugsweise an wie folgt:

"Die auf dem Deckblatt im Falle einer erfolgreichen Übermittlung aufscheinende Zeile "ATTACHED"…ist ein bloßer Hinweis auf den folgenden Anhang - nicht explizit auf einen korrekten Transfer…"

Dieser Einlassung wird seitens des Bundesfinanzgerichtes entgegengetreten.

Im Zuge der Übermittlung des Vorhaltes vom wurden an den steuerlichen Vertreter auch 2 Faxdeckblätter übermittelt. Ein Faxdeckblatt stammt vom , das andere Faxdeckblatt stammt vom .

Das Faxdeckblatt vom trägt den Aufdruck "ATTACHED" mit der entsprechenden Seitenzahl und wurde lediglich ein einziges Mail an die belangte Behörde übermittelt. Dies deshalb, da leicht ersichtlich, die Übermittlung ohne technische Probleme funktionierte.

Beim Faxdeckblatt vom fehlt dieser besagte Aufdruck auf dem Faxdeckblatt.

Der steuerliche Vertreter gesteht in seiner Stellungnahme vom vielmehr ein, dass bei einem Faxabbruch die Zeile "ATTACHED" schlicht und einfach fehlt, was in weiterer Kosequenz auf eine erfolglose Übermittlung des besagten Schriftsatzes an die belangte Behörde spricht.

Aufgrund der mehrmaligen für die zuständige Mitarbeiterin erkennbar (erfolglosen) Versuche der Übermittlung des streitverfangenen Anbringens kann nicht von einem minderen Grad des Verschuldens in Hinblick auf ihre Arbeitsweise im Hinblick auf die Übermittlung solcher Anbringen gesprochen werden.

Das erkennende Gericht sieht darin bei der zuständigen Mitarbeiterin eine über den minderen Grad des Verschuldens hinausgehende Verschuldensform vorliegend. Es handelt sich dabei nach Überzeugung des Gerichtes um grobes Verschulden.

Auch Parteienvertreter trifft diesbezüglich ein den minderen Grad des Verschuldens übersteigendes Verschulden in Ausgestaltung eines Kontrollverschuldens.

Wie seitens des steuerlichen Vertreters aufgezeigt wurde, wird das in der Kanzlei befindliche Faxgerät lediglich fallweise noch für den Rechtsverkehr mit der belangten Behörde verwendet. Zwar werde das zuständige Personal im Umgang mit dem Fax geschult. Eine verfestigte Routine fehle jedoch.

Gerade dann, wenn technische Einrichtungen wie das Faxgerät in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters nur noch selten benutzt werden, hat der Parteienvertreter nebst regelmäßigen Schulungen auch geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Tut er dies nicht, trifft auch ihn ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens deutlich hinausragt (Kontrollverschulden).

Wird ein Bürogerät, wie das gegenständliche Faxgerät darstellt, von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin nur noch selten genutzt, hat neben regelmäßigen Schulungen auch eine zusätzliche Kontrolle seitens des Parteienvertreters stattzufinden.

Dem Parteienvertreter obliegt es diesbezüglich, sich die - nach eigener Angabe - wenigen Faxübermittlungen vorlegen zu lassen und diese auf Vollständigkeit hinsichtlich der übermittelten Schriftstücke und technische Übermittlungsfehler hin zu prüfen.

Legt er eine solche Herangehensweise - wie im streitverfangenen Fall - nicht an den Tag, trifft (auch) ihn ein über den minderen Grad des Verschuldens hinausragendes grobes Verschulden in Form eines Kontrollverschuldens.

Zudem wäre es geboten gewesen, das Personal dahingehend zu schulen, dass - falls eine Faxnachricht nicht korrekt übermittelt wird - die Mitarbeiterin dieses Anbringen mittels FinanzOnline oder durch eingeschriebenen Brief an die belangte Behörde übermittelt.

Da dies unterlassen wurde, liegt auch ein Organisationsverschulden vor.

Dies hat in weiterer Konsequenz zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nicht vorliegen.

Zudem gibt der erkennende Richter zu bedenken, dass die Frist in Bezug auf den Mängelbehebungsauftrag erst mit endete. Der war ein Freitag. Bis zu diesem Datum hin wäre es für den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, das streitverfangene Anbringen auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung auf elektronsichem Wege per FON an die belangte Behörde zu übermitteln. Selbst eine postalische Übermittlung in Form eines Einschreibens wäre zeitlich gesehen innerhalb der offenen Frist bewerkstelligbar gewesen, reicht doch der Poststempel lautend auf aus, um - da es sich um eine formelle Frist handelt - das betreffende Anbringen rechtzeitig an die belangte Behörde zu übermitteln. Auch die Überbringung per Boten wäre zeitlich noch leicht möglich gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

3.2.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis fußt auf den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, wie diese in der obigen Entscheidung angeführt wurden. Zudem steht es in Einklang mit der angeführten Judikatur des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu versagen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100226.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAF-44253