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Immobilien und Umgründungen
Teil 6: Art V UmgrStG – Realteilung
Im Rahmen des UmgrStG können bei Rechtsformänderungen ertragsteuerliche Folgen zumeist hintangehalten werden. Neben allgemeinen Hinweisen zu den einzelnen Artikeln des UmgrStG werden in dieser Serie die Besonderheiten iZm der Besteuerung von involvierten Immobilien behandelt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Realteilung iSd Art V UmgrStG.
1. Art V UmgrStG: Realteilung
Unter dem Begriff „Realteilung“ iSd UmgrStG versteht man die Übertragung von Vermögen durch eine Mitunternehmerschaft auf ihre Gesellschafter, bei der die Gesellschafter Gesellschafterrechte – ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung – an der übertragenden Mitunternehmerschaft aufgeben, wobei das Vermögen tatsächlich auf ein/mehrere Nachfolgeunternehmen übertragen wird (vgl § 27 UmgrStG).
Es ist nicht jede Realteilung von Mitunternehmerschaften steuerlich begünstigt. Die Realteilung setzt eine Teilungsmasse dergestalt voraus, dass bei Auf- und Abteilungen die Abschichtung in Form der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgen kann. Liegt ein in steuerlicher Betrachtungsweise nicht teilbarer Betrieb vor, kommt eine Realteilung iSd Art V UmgrStG nicht in Betracht.
Die Realteilung ist im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nicht spez...