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VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0126

VwGH vom 28.10.2009, 2007/15/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Kz S in R, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9800 Spittal an der Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , Zl. FSRV/0017-K/05, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer und sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S-GmbH

1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2000 und Juni 2001 bis Dezember 2003 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 60.575,74 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

2. die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen 2001 und 2002 für die S-GmbH verspätet eingereicht sowie die seine Person betreffenden Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 nicht eingereicht.

Er habe dadurch 1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und 2. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 22.000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen) verhängt wurde.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1995 gemeinsam mit seinem Steuerberater die S-GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen die Durchführung von Erdbewegungen aller Art und Güterbeförderungen zum Gegenstand habe. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der S-GmbH gewesen. In den ersten Jahren habe die S-GmbH Umsätze von ca. 4 Mio. S 1995), 11 Mio. S 1996), 9,8 Mio. S 1997), 9 Mio. S 1998) und 5,4 Mio. S 1999) erzielt; in diesen Jahren seien allerdings stets Verluste angefallen.

Im Folgenden wird im angefochtenen Bescheid für jeden betroffenen Voranmeldungszeitraum ausgeführt, um welchen Betrag die eingereichte Voranmeldung die Zahllast zu niedrig oder das Guthaben zu hoch ausweise oder dass die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung unterlassen worden sei und welcher Zahllastbetrag hätte erklärt werden müssen.

Weiters wird ausgeführt, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2001 für die S-GmbH habe der Beschwerdeführer verspätet, nämlich am eingereicht. Aus den Umsatzsteuererklärungen für 2000 und 2001 habe sich jeweils eine hohe Umsatzsteuerrestschuld (in Summe mehr als eine halbe Mio. S) ergeben. Die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2002 für die GmbH und die den Beschwerdeführer betreffenden Abgabenerklärungen für die Jahre 2001 und 2002 seien nicht eingereicht worden.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates vorgebracht, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grob fahrlässig gehandelt. Die Geldstrafe sei zu hoch, weil sie nicht ausreichend auf seine finanziellen Verhältnisse Bedacht nehme. Das Güterbeförderungsunternehmen habe er mittlerweile aufgeben müssen.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, zur Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge sei von den Jahres-Umsatzsteuererklärungen 2000 und 2001 ausgegangen worden, die offenkundig im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer erstellt worden seien. Dieser habe in der Berufungsverhandlung auf Befragen erklärt, dass er in die Steuererklärungen solche Ausgangsrechnungen nicht aufgenommen habe, bei denen die Uneinbringlichkeit der Forderung festgestanden sei.

Der Beschwerdeführer sei bei der S-GmbH vor finanziellen Nöten gestanden. Er habe im Jahre 2000 festgestellt, dass Kundenforderungen von ca. 657.000 S uneinbringlich geworden seien. In der Folge habe er seinem Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen "derart wenige Ausgangsrechnungen" übergeben, dass von den getätigten Umsätzen ein Betrag ca. in Höhe des Dreifachen der uneinbringlich gewordenen Kundenforderungen unversteuert geblieben sei. Weiters habe der Beschwerdeführer für die Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001 Vorauszahlungen im Ausmaß von EUR 22.603,80 dem Fiskus verheimlicht. Auch hinsichtlich des Jahres 2003 habe er sich entschlossen, entstandene Vorauszahlungsverpflichtungen dem Fiskus zu verheimlichen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Handeln des Beschwerdeführers von dem Plan getragen gewesen sei, in Anbetracht der finanziell aussichtslosen Lage seines Unternehmens in rechtswidriger Weise vorübergehende Abgabenkredite zu erzwingen, welche er in der Folge mittels der Jahressteuererklärungen habe nachträglich offen legen wollen. Dabei habe er als langjähriger und erfahrener Unternehmer, insbesondere im Hinblick auf seine entsprechenden Vorstrafen, genaue Kenntnis über seine abgabenrechtlichen Pflichten gehabt. Offenkundig habe er in der wirtschaftlichen Zwangslage mit seinen begrenzten Finanzmitteln anderweitig disponiert.

Hinsichtlich der Strafverfügungen (daraus ergeben sich die angesprochenen Vorstrafen) habe der Beschwerdeführer (in der Berufungsverhandlung) vorgebracht, er habe von diesen keine Kenntnis erlangt, weil die entsprechenden Poststücke von seiner Ehefrau in Empfang genommen worden seien. Dieses Vorbringen erweise sich in Anbetracht der wiederholten Vorgänge (mehrere Strafverfügungen) und des Umstandes, dass es nicht bei der bloßen Zustellung der Strafverfügung geblieben sei, sondern die Geldstrafen auch zu begleichen gewesen seien und zumindest einmal "Organe des Sicherheitsdienstes an ihn zwecks Vollzug der Freiheitsstrafe herangetreten" seien, als lebensfremd. Derart prägnante Vorgänge könnten dem Beschwerdeführer, dem in seinem Unternehmen eine Leitungsfunktion zugekommen sei, nicht verborgen geblieben sein.

In Bezug auf die Jahresumsatzsteuern gehe die belangte Behörde allerdings nicht von einer Verkürzung aus, da der Beschwerdeführer Abgabenerklärungen für 2000 und 2001 nachgereicht habe und nicht damit habe rechnen können, dass die Abgabenbehörde auf die Folgejahre - am habe bereits die Betriebsprüfung begonnen - "vergesse". Zumindest im Zweifel halte die belangte Behörde sohin den Nachweis einer zumindest versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer als nicht zu erbringen.

Den nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärungen komme allerdings keine strafaufhebende Wirkung als Selbstanzeigen zu, und zwar u.a. deshalb nicht, weil die Entrichtung der offenen Abgabenbeträge nicht stattgefunden habe. Zudem sei in den Abgabenerklärungen auch nicht die natürliche Person genannt, für welche eine Selbstanzeige erstattet sein solle.

Als langjähriger Unternehmer sowie auf Grund der ihm zugegangenen Erinnerungen und auf Grund der erfolgten Bestrafung (Vorstrafen) habe der Beschwerdeführer Kenntnis von den ihn als Steuerpflichtigen sowie als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der S-GmbH treffenden Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gehabt. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe den Beschwerdeführer daher auch zu Recht wegen des vorsätzlichen Unterlassens der Einreichung seiner Steuererklärungen 2001 und 2002 und der die S-GmbH betreffenden Steuererklärungen 2001 und 2002 der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.

Die Geldstrafe werde von EUR 25.000 auf EUR 22.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auf 45 Tage) herabgesetzt.

Ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von EUR 60.575,47 ergebe sich eine höchstmögliche Geldstrafe von EUR 121.150,84. Als mildernd sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen zum großen Teil unter Mitwirkung des Beschwerdeführers aufgedeckt worden seien, indem er für 2000 und 2001 nachträglich in den Jahressteuererklärungen die verheimlichten Umsätze und Umsatzsteuern ausgewiesen habe, bei der Betriebsprüfung entsprechende Auskünfte erteilt habe und für Juli bis September 2003 verspätet Voranmeldungen eingereicht habe. Zu berücksichtigen seien auch seine letztendlich geständige und schuldeinsichtige Verantwortung und der Umstand, dass er offensichtlich durch die schlechte Finanzlage der S-GmbH und unter dem Eindruck, dass er durch Umtriebe anderer Geschäftsleute um den Erfolg seiner eigenen Arbeit gebracht worden sei, zu seinen Verfehlungen verleitet worden sei.

Die Schadensgutmachung als solche umfasse lediglich einen Betrag von EUR 284,51 und falle in Anbetracht der enormen Gesamtsumme des Schadens von EUR 60.575,74 praktisch nicht ins Gewicht.

Als erschwerend sei die Vielzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg zu werten. Die Vorstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht von seinen Verfehlungen abhalten können. Erschwerend sei auch das jahrelange hartnäckige Verharren des Beschwerdeführers in seinem deliktischen Verhalten trotz des Einwirkens der Finanzstrafbehörde und die damit in Zusammenhang stehende negative Beispielswirkung.

Berücksichtigung fänden auch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers und seine Sorgepflichten, weshalb sich in einer Gesamtschau eine Geldstrafe von EUR 22.000 (das seien 18,16 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweise.

Die Reduktion der Geldstrafe habe auch eine angemessene Verringerung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 FinStrG angenommen, er habe nämlich zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz gehandelt. Er habe auf Grund der Rechnungsaußenstände die in den Außenständen enthaltenen Umsatzsteuern zunächst nicht erklärt, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die ausständigen Beträge erst beim tatsächlichen Eingang abzuführen seien. Im Hinblick auf diesen Irrtum wäre er bloß wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG zu bestrafen gewesen. Im Falle eines entschuldbaren Irrtums wäre ihm nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen. Die in der Vergangenheit an ihn ergangenen Strafverfügungen betreffend Finanzstrafdelikte seien stets von seiner Ehefrau in Empfang genommen worden; er habe von diesen Bestrafungen keine Kenntnis erlangt, weshalb ihm auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorgehens der Unrechtsgehalt nicht erkennbar gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mit der Übergabe von Unterlagen an seine Berater die Voranmeldungen "gesetzlich in Ordnung" seien. Die belangte Behörde hätte seine Ehefrau vernehmen müssen, zumal er nachvollziehbar vorgebracht habe, dass die an ihn gesandten Briefe, welche die Strafverfügungen enthielten, von der Ehefrau übernommen worden seien. Die Vernehmung der Ehefrau hätte ergeben, dass er von den über ihn verhängten Strafen keine Kenntnis erlangt habe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:

Im angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Beratern zum Zweck der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen nur einen Teil der Belege (Ausgangsrechnungen) übergeben hat. Dass diese Sachverhaltsfeststellung das Ergebnis einer unschlüssigen Beweiswürdigung wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch mit einem allfälligen Rechtsirrtum des Beschwerdeführers über die Frage des Entstehens der Umsatzsteuerschuld vor Eingang des Rechnungsbetrages auseinander gesetzt. Sie hat im Sachverhaltsbereich das Vorliegen eines solchen Irrtums ausgeschlossen und sich im Rahmen der Beweiswürdigung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer "erfahrener Unternehmer" sei und jedenfalls im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen nach dem FinStrG Kenntnis von den umsatzsteuerlichen Regelungen habe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Strafverfügungen habe seine Ehefrau als Postbevollmächtigte entgegen genommen, weshalb sie ihn nicht erreicht hätten, hielt die belangte Behörde zunächst entgegen, ein solcher Umstand sei in Anbetracht der Vielzahl der ergangenen Strafverfügungen und der Tatsache, dass die Geldstrafen auch zu Zahlungen geführt hätten, lebensfremd. Vor allem aber konnte die belangte Behörde darauf verweisen, dass in der Vergangenheit Organe des Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer zwecks Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe herangetreten sind, woraus sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer gegen ihn geführte Strafverfahren nicht zur Gänze verborgen geblieben sein können.

Diese Beweiswürdigung hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. In Anbetracht der Vielzahl der einschlägigen Strafverfügungen entspricht es in der Tat nicht der Lebenserfahrung, dass diese und insbesondere auch die Bezahlung der Geldstrafen dem Beschwerdeführer verborgen geblieben wären. Auf die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogenen Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung zum Vollzug der Freiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer wird in der Beschwerde gar nicht eingegangen.

Der belangten Behörde ist es auch nicht als Verfahrensfehler vorzuwerfen, dass sie die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht vernommen hat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat, ist es ohnedies unstrittig und wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt, dass die Strafverfügungen von der Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Postbevollmächtigte übernommen worden sind.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die Rechnungsaußenstände in einem Notstand im Sinne des § 10 FinStrG iVm § 10 StGB befunden. Er habe nicht die Absicht gehabt, sich einen vorübergehenden Abgabenkredit zu erzwingen, er habe sich vielmehr wegen der hohen Außenstände in einer finanziellen Notlage befunden.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die (Verkürzung von Abgaben unter) Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen vorgeworfen wird. Der Mangel an liquiden Mitteln hindert die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht. Zudem sei auf die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen, wonach er in Anbetracht des Umstandes, dass er von seinen Geschäftspartnern kein Geld bekommen habe, Ausgangsrechnungen teilweise nicht in die Voranmeldungen habe aufnehmen lassen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Unvollständigkeit des Verfahrens, weil weitere Ermittlungen ergeben hätten, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm durchgeführten Offenlegungen (gemeint offensichtlich in den Jahressteuererklärungen) Selbstanzeigen darstellten, und er sohin auch diesbezüglich einem Irrtum unterlegen sei.

Einen Verfahrensfehler vermag dieses Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, ist doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren niemals gehindert gewesen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Solcherart stellt die Behauptung, es hätte ein Irrtum über die Voraussetzungen der Selbstanzeige vorgelegen, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ein Rechtsirrtum über die Voraussetzung einer Selbstanzeige steht im Übrigen der Strafbarkeit ohnedies nicht entgegen (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 330).

Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Strafhöhe. Diese sei nicht schuldangemessen und berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer vermögenslos und beschäftigungslos sei, Schulden und für zwei Kinder zu sorgen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei der Aufdeckung der allfälligen Verfehlungen mitgewirkt und für Juli bis September 2003 wiederum Voranmeldungen eingereicht. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe wären weder general- noch spezialpräventive Überlegungen entgegen gestanden.

Dieses allgemein gehaltene Vorbringen zeigt ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf alle in der Beschwerde vorgebrachten Umstände, insbesondere auf die angespannte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seine Sorgepflichten, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Strafbemessung eingegangen. Es ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde, indem sie die Strafe mit einem Betrag ausgemessen hat, der ohnedies unter 20 % des Strafrahmens liegt, den Vorgaben des § 23 FinStrG für die Strafbemessung nicht entsprochen hätte.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am