Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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1. Kapitel - Allgemeines
A. Entstehungsgeschichte
I. Einleitung
1
Eine Selbstanzeigebestimmung war bereits in der Grundfassung des FinStrG, welches mit in Kraft trat, enthalten. Die damals geltende Regelung glich der deutschen Vorläuferbestimmung. Zur Entstehungsgeschichte der österreichischen Bestimmung (§ 29 FinStrG ) siehe im Detail Scheil, Selbstanzeige Rz 1 ff und zur deutschen Entwicklung zB Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht7 § 371 Rz 1.
II. Stammfassung des § 29 (1958)
1. Regierungsvorlage
2
§ 29 (1) Wer sich eines Finanzvergehens, mit Ausnahme des Finanzvergehens nach § 39 Abs. 1 lit. a und b, schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig anzeigt und dabei unterlassene Angaben nachholt, unrichtige Angaben berichtigt oder unvollständige Angaben ergänzt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen bei Betretung auf frischer Tat.
(2) Eine Selbstanzeige gilt als rechtzeitig erstattet, wenn sie der Behörde spätestens am Vortag jenes Tages vorliegt,
an dem die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens an den Anzeiger abgesendet oder ihm durch ein behördliches Organ zugestellt oder eröffnet wird,
an dem eine gegen den Anzeiger geri...