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immo aktuell 6, Dezember 2021, Seite 259

Lagezuschlag für eine Wohnung im Haus 1180 Wien, Haizingergasse

immo aktuell 2021/52

§§ 16, 25, 37 Abs 1 Z 8 und Z 12a MRG

In Wien ist als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und daher ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden.

An die Bekanntgabeobliegenheit nach § 16 Abs 4 MRG ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen, sodass die schlagwortartige Umschreibung der die Lage beeinflussenden Faktoren genügt.

Sachverhalt: [1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses für die vom Antragsteller im Haus 1180 Wien, Haizingergasse *****, gemietete Wohnung (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG). Strittig ist (nur mehr) die Frage, ob ein Lagezuschlag iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG zulässig ist.

[2] Das Erstgericht stellte den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins unter Berücksichtigung eines Lagezuschlags fest. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 € übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. […]

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers (= Mieters) zurück.

Rechtliche Beurteilung: [4] 1. Gem § 16 Abs 4 MRG ist ein L...

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