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MRG § 25. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, BGBl. Nr. 520/1981, gültig ab 01.01.1982

I. Hauptstück Miete

§ 25. Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen

Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76972