StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 220b Tätigkeitsverbot
Schrifttum
Maleczky, Das neue „Sonderstrafrecht“ für Sexualstraftäter. Tätigkeitsverbot, gerichtliche Aufsicht, Sonderauskünfte und Sondertilgungsfristen, iFamZ 2009, 230; Tipold, Vom „Schwachsinn“, JSt 2009, 118
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtsnatur | |
II. | Anlasstat | |
III. | Prognose | |
IV. | Dauer | |
V. | Objektiver Straftatbestand | |
VI. | Innere Tatseite | |
VII. | Strafdrohung | |
VIII. | Konkurrenzen |
I. Rechtsnatur
1
Bei dem in den Abs 1 bis 5 geregelten Tätigkeitsverbot handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme (Fabrizy, StGB12 § 220b Rz 4; Philipp, WK2 § 220b Rz 2; List, SbgK § 220b Rz 13; Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 220b Rz 1; Hinterhofer/Rosbaud, BT II5 § 220b Rz 1).
Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet (Abs 6).
II. Anlasstat
2
Voraussetzung ist zunächst die Begehung einer strafbaren, somit rechtswidrigen und schuldhaften Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen Person (Philipp, WK2 § 220b Rz 3). Hierzu kommt jeder Tatbestand des zehnten Abschnitts in Betracht, ausgeno...