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Keine Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge
BFG bejaht die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auf Hotelpachtverträge
Nach einem aktuellen Erkenntnis des BFG ist die Gebührenbefreiung in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auch auf Bestandverträge zwischen dem Bestandgeber und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar. Hotelpachtverträge unterliegen daher nicht der Rechtsgeschäftsgebühr.
1. Rechtlicher Rahmen
Bestandverträge unterliegen gemäß § 33 TP 5 GebG der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über sie eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug (zB Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags in Österreich) errichtet wird. Befreit von der Gebührenpflicht sind ua „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ (§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG). Die Befreiung wurde in dieser Form mit BGBl I 2017/147 eingeführt und trat mit in Kraft. Davor waren „Verträge über die Miete von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten“ von der Gebühr befreit.
2. Sachverhalt, Verfahrensgang und Rechtsfrage
Im Juni 2018 schloss die Beschwerdeführerin als Pächterin einen Pachtvertrag mit der Verpächterin über ein von der Verpächterin zu errichtendes Hotel ab. Die einzelnen Apartments in dem Hotel verfügen jeweils über einen Wohn- und Schlafbereich und eine vollausgestattete Küche. Von der Gesamtfläche des Hotels entfallen rund 68 ...