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Bestandvertragsgebühr bei Hotelpachtverträgen
Hotelpachtverträge unterliegen nicht der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG, die Verträge über die Miete von Wohnräumen von der Bestandvertragsgebühr ausnimmt. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung richtet sich nach der sachlichen Bestimmung des Bestandobjektes. Es werden zudem nur reine Mietverträge erfasst.
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Ro 2024/16/0004; Revision zulässig und begründet, aufgehoben RV/7104160/2019; Revision zugelassen. | § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG |
1. Der Fall
Gegenstand des Verfahrens war ein Bestandvertrag über ein Apartmenthotel, das aus über 100 Gästezimmern sowie dazugehörigen Kfz-Stellplätzen und verschiedenen Gastronomieeinrichtungen besteht. Alle Zimmer verfügen neben einem Schlafbereich auch über eine Küchenzeile sowie eine Waschmöglichkeit. Insgesamt machen die Gästezimmer rund 70 % der Gesamtfläche aus.
Das zuständige Finanzamt setzte für diesen Vertrag eine Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Bestandnehmerin Beschwerde. In einer ergänzenden Stellungnahme wurde vorgebracht, dass die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG für Verträge über die Miete von Wohnräumen auf den gegenständlichen Fall anwendbar wäre. D...