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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 61

Maklerprovision von (kapitalistischer) KG, wenn Provisionszahlung verbotene Einlagenrückgewähr ist?

§ 6 MaklerG

§§ 82 und 83 GmbHG

1. Wird über Vermittlung des Maklers zwar nicht die (das hauptsächliche Gesellschaftsvermögen darstellende) Liegenschaft veräußert, sondern werden im Rahmen eines share deal sämtliche Gesellschaftsanteile veräußert, so liegt ein zweckgleichwertiges Geschäft iSd § 6 Abs 3 MaklerG vor.

2. In einem solchen Fall (eines share deal) stellt die Provisionszahlungspflicht der kapitalistischen KG für die Abtretung der Gesellschaftsanteile – isoliert betrachtet – eine verbotene Einlagenrückgewähr dar.

3. Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder er davon positive Kenntnis hatte (Fortschreibung der Rspr).

4. Konnte der Makler im Zeitpunkt des Abschlusses des Alleinvermittlungsauftrags keine Kenntnis von einer weiteren Ausgestaltung eines allfälligen share deal und von darin enthaltenen allfälligen weiteren Vereinbarungen haben, so kann dem Provisionsanspruch der in der Provisionszahlungspflicht der Gesellschaft liegende Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

5. D...

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