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Vergleich der FlexCo mit der GmbH und der AG
Die folgende tabellarische Übersicht soll einen kurzen Überblick über wesentliche Unterschiede, aber auch idente Regelungsbereiche von FlexCos sowie GmbHs und AGs geben. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; aus Platzgründen sind die Darstellungen teilweise auch gekürzt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Themenbereich/Rechtsform | FlexCo | GmbH | AG |
Gesetzliche Grundlagen | FlexKapGG | ||
Gesellschaftsform | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
Rechtsformzusatz (Firma) | „Flexible Kapitalgesellschaft“ bzw „FlexKapG“ oder „Flexible Company“ bzw „FlexCo“ (§ 2 FlexKapGG) | „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder Abkürzung, insb „Gesellschaft m.b.H.“, „GesmbH“ oder „GmbH“ (§ 5 GmbHG) | „Aktiengesellschaft“ oder Abkürzung, insb „AG“ (§ 4 AktG) |
Stammkapital/Grundkapital | siehe GmbH | Mindeststammkapital 10.000 € (§ 6 Abs 1 Satz 2 GmbHG idF des GesRÄG 2023 ab ) | Mindestnennbetrag des Grundkapitals 70.000 € (§ 7 AktG) |
Mindeststammeinlage jedes Gesellschafters/Mindestanteil am Grundkapital je Aktie | 1 € (§ 3 FlexKapGG); abweichend davon für Unternehmenswertanteile geringster Nennbetrag mindestens 1 Cent (§ 9 Abs 2 FlexKapGG) | mindestens 70 € (§ 6 GmbHG) | Nennbetragsaktien mindestens 1 € oder ein Vielfaches; Stückaktien mindestens einen Anteil am Grundkapital von 1 € oder einem Vielf... |