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ASoK 3, März 2024, Seite 86

Mitarbeiterbeteiligungen unter Berücksichtigung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (Unternehmenswertanteil)

Neue Möglichkeiten für die Arbeitsvertragsparteien

Christoph Paul Ludvik

Mit wurde die neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (im Folgenden: FlexCo) eingeführt. Neben steuerrechtlichen Begünstigungen für Kapitalbeteiligungen an bestimmten Start-ups fanden Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts Eingang in die Rechtsordnung. Dies eröffnete den Arbeitsvertragsparteien neue und günstigere Möglichkeiten im Bereich der Mitarbeiter(kapital)beteiligung.

1. Einleitung

Mit dem wurde im Rahmen des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl I 2023/179, die FlexCo als neue Kapitalgesellschaftsform eingeführt. Begleitet wurde dies durch das Start-Up-Förderungsgesetz, BGBl I 2023/200, das mit dem neuen § 67a EStG steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an Start-ups vorsieht. Im Schlaglicht dieses Beitrags stehen diese steuerrechtlichen Neuerungen und Besonderheiten bei der (Kapital-)Beteiligung von Mitarbeitern an der FlexCo, insbesondere im Zusammenhang mit dem (neuartigen) Unternehmenswertanteil. Diese Form der Kapitalbeteiligung ist von einfachvertraglichen Substanzwertbeteiligungen abzugrenzen, die im Regelfall keine Gesellschafterrechte vermitteln (sollen).

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