VwGH vom 25.02.2005, 2004/05/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Ankünder Gesellschaft für Außenwerbung GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien 1, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom , Zl. 00/37/9d/25- 2004/Mag.De./Pi, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt St. Pölten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom wurde ein Baugesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Dagegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung; der Schriftsatz erschöpft sich darin, den Bescheid und das Datum seiner Zustellung zu bezeichnen und zu erklären, dass dagegen Berufung erhoben werde (sogenannte "leere Berufung").
Ohne weiteres Verfahren hat hierauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr eine und sei es auch im Ansatz erkennbare Begründung nicht zu entnehmen sei und diese auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es trifft zu, dass gemäß § 63 Abs. 3 AVG die Berufung (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, und dass die anwaltlich verfasste Berufung diesen notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, somit mangelhaft ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) handelt es sich dabei aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.
Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom , EvBl 1985/29; und vom , SZ 58/17). Ob hier ein derartiger Fall vorlag ist, obwohl das Vorbringen in der Beschwerde die Vermutung eines solchen Rechtsmissbrauches nahe legt, derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, weil eine derartige Feststellung dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde liegt.
Der angefochtene Bescheid war vielmehr wegen des unterlassenen Verbesserungsauftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am