Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 183 Zuständigkeiten und Rechtsschutz
Da das Baurecht zum überwiegenden Teil in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, regeln die Landesgesetzgeber auch, welche Behörden als Baubehörde tätig werden. Daneben ist zu beachten, dass in bestimmten Bereichen der Bund verfassungsgesetzlich festgelegte Vollziehungskompetenzen hat und dass auch noch ein durch Art 118 B-VG verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Gemeinden auf ihren eigenen Wirkungsbereich existiert.
3.1 Unmittelbare und mittelbare Vollziehung
Grundsätzlich haben Bund und Länder die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch ihre eigenen Organe zu besorgen, dh unmittelbar zu vollziehen. Es kann aber vorgesehen sein, dass sich ein Träger der Verwaltung bei der Besorgung seiner Aufgaben der Organe eines anderen Verwaltungsträgers bedient (der Bund bedient sich der Organe des Landes bzw das Land der Organe des Bundes). In einem solchen Fall spricht man von mittelbarer Vollziehung. Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass die Angelegenheiten des Bundes durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen werden. In den Fällen der Bundeskompetenz erfolgt die Vollziehung der Bauvorschriften in mitte...