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Immobilien und Umgründungen
Teil 4: Art III UmgrStG – Einbringung
Durch die Anwendung des UmgrStG können bei Rechtsformänderungen ertragsteuerliche Folgen zumeist hintangehalten werden. Neben allgemeinen Hinweisen zu den einzelnen Artikeln des UmgrStG sollen die Besonderheiten iZm der Besteuerung von involvierten Immobilien in dieser Serie behandelt werden. Dieser Beitrag soll Immobilienübertragungen iZm Einbringungen näher erläutern.
1. Art III UmgrStG: Einbringung
Unter dem Begriff „Einbringung“ wird die Übertragung von bestimmten Vermögen auf eine Körperschaft auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage verstanden. Die von einer Einbringung gemäß Art III UmgrStG umfassten Vermögen sind der Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil sowie ein qualifizierter Kapitalanteil.
Im Gegensatz zu den bisher besprochenen Art I (Verschmelzung) und II (Umwandlung) UmgrStG enthält das Unternehmensrecht keine speziellen Bestimmungen; die Übertragung erfolgt daher in der Regel durch Einzelrechtsnachfolge. Eine Ausnahme ergibt sich bei einer Einbringung, bei der § 142 UGB, die Anwachsung, erfüllt wird (zB durch Einbringung des einzigen Kommanditisten-Mitunternehmeranteils in die Komplementär-GmbH als letzter Gesellschafter, wodurch die KG untergeht). Regelmäßig erfolgt daher die Übertragung mittels Sach...