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Versicherungsmakler: Provisionen im Innenverhältnis zweier Makler
https://doi.org/10.47782/oeba202307052901
§§ 1009, 1478, 1486 ABGB; § 11 MaklerG
Ein Makler vermittelt für einen „Auftraggeber“ Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Nach § 11 S 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit.
Vereinbaren – wie hier – zwei Versicherungsmakler im Innenverhältnis, dass von vereinnahmten Maklerprovisionen an jenen Makler, der diesen Vertrag „eingebracht“ hat, 75% weiterüberwiesen werden und 25% einbehalten werden, entspricht dies jedoch einer Treuhandkonstruktion. Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog anzuwenden, liegt demnach nicht vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von einbehaltenen Provisionen richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des § 1009 ABGB.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl ist unselbständiger Mitarbeiter eines Versicherers und nebenberuflich selbständiger Versicherungsmakler. Die bekl GmbH ist ebenfalls Versicherungsmaklerin. Beide verfügen über eine Gewerbeberechtigung für die „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“.
[2] Jene Versicherungsmakler (wie der Vater des Kl)...