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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 191

Die Pädagogik und der Zwang – eine verhängnisvolle Affäre? Oder: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind für eine gesunde Entwicklung des Kindes nicht notwendig

Renate Doppel

Mit Juli 2018 wurde der Geltungsbereich des HeimAufG auf „Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ (inkl Allgemeine Sonderschulen) ausgeweitet. Alle Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen in diesen Institutionen, die nicht alterstypisch sind, können auf Antrag gerichtlich auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.

Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor (§3 Abs 1 HeimAufG), wenn eine Ortsveränderung eines Bewohners gegen oder ohne seinen Willen mit physischen Mitteln, insb durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch die Androhung solcher unterbunden wird. In gängigen Erziehungsratgebern werden das Pucken (früher: der Wickelpolster), das Gitterbett und die Gehschule/das Laufställchen als „freiheitsbeschränkende“ Maßnahmen angeführt.

Alterstypische Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen sind hingegen weiterhin vom Geltungsbereich des HeimAufG ausgenommen (ebda). In der juristischen Literatur finden sich auch einige Beispiele für alterstypische Freiheitsbeschränkungen: das Angurten eines einjährigen Kindes im Kinderwagen, Verwendung eines Hochstuhls; das Wegreißen von einer Gefahrenquelle, das Mitziehen oder Wegtragen von Kindern aus (gefährlich...

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