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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 334

Neues zur alterstypischen Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1a HeimAufG

Gernot Ehgartner

Im Zuge des 2. ErwSchG kam es zu wesentlichen Änderungen im HeimAufG. Neben der Erstreckung des sachlichen Anwendungsbereichs wurde in § 3 Abs 1a HeimAufG ausdrücklich klargestellt, dass alterstypische Freiheitsbeschränkungen bei Minderjährigen nicht dem Geltungsbereich des HeimAufG unterliegen sollen. Der Begriff der alterstypischen Freiheitsbeschränkung wird dabei weder im Gesetz noch in den Mat näher definiert. Es verwundert daher nicht, dass vor allem die Lehre zunächst um eine nähere Präzisierung der Begrifflichkeit bemüht war. Mittlerweile existiert zu § 3 Abs 1a HeimAufG jedoch auch höchstgerichtliche Rsp des OGH, aus der erste Erkenntnisse für die Beurteilung der Alterstypizität von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Minderjährigen abgeleitet werden können.

I. Grundlegendes

Das HeimAufG regelt die Voraussetzungen und die Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können (§ 2 Abs 1 HeimAufG). Seit dem 2. ErwSchG fallen neben den typischen Pflege- und Behinderteneinrichtungen für volljährige Personen nunmehr auch alle Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger i...

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