VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/14/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der B A in I, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , 1. Zl RV 448/1-T6/99, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1996 und Einkommensteuer 1994 bis 1996 (Arbeitnehmerveranlagung) und 2. RV 449/1-T6/99, betreffend Einkommensteuer 1997 (Arbeitnehmerveranlagung) und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1999 und Folgejahre, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1994 bis 1997 den Alleinerzieherabsetzbetrag und für das Jahr 1997 überdies den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Bei den Angaben über den Familienstand kreuzte sie im Erklärungsformular für die Jahre 1994, 1996 und 1997 "verwitwet", für das Jahr 1995 "geschieden" an.
In den in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 und 1996 berücksichtigte das Finanzamt (erklärungsgemäß) jeweils den Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 1994 einen Alleinverdienerabsetzbetrag.
Im Oktober 1998 nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren der Jahre 1994 bis 1996 gemäß § 303 Abs 4 BAO mit Bescheid wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Beschwerdeführerin laut Aktenlage seit 1992 mit Heribert A. (kirchlich verheiratet) zusammenlebe. Es sei der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht worden, obwohl die "Einkommensgrenze des (Ehe)Partners" von 60.000,-- S überschritten worden sei. Die unter den gegebenen Fakten nicht zustehenden Beträge würden zurückgefordert.
In dagegen erhobenen Berufungen rügte die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren nicht vorlägen, zumal der Umstand der kirchlichen Eheschließung seit 1992 bekannt sei. Der bekämpfte Bescheid sei nicht dem Gesetz entsprechend begründet. Den Aussagen, laut Aktenlage lebe sie mit Heribert A. (kirchlich verheiratet) zusammen und der Absetzbetrag stehe unter den gegebenen Fakten nicht zu, könne keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden, weshalb der geltend gemachte Absetzbetrag nicht zustehen solle und von welcher Aktenlage auszugehen sei, die "ein lückenloses Zusammenleben seit 1992" dokumentiere.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer 1997 berücksichtigte das Finanzamt den geltend gemachten Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag nicht.
In einer dagegen und gegen einen Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung ab 1999 und Folgejahre erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin, dass der geltend gemachte Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen wurden die Berufungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren sei deshalb gerechtfertigt, weil Heribert A. im Jahr 1998 "seine Arbeitnehmerveranlagung" für 1997 abgegeben habe und dabei Familienheimfahrten beantragt worden seien. Im Zuge "dieser Ermittlung" sei zutage gekommen, dass Heribert A. mit der Beschwerdeführerin kirchlich verheiratet sei und laut Meldebestätigung der Polizeidirektion Innsbruck zusammenlebe. Bemerkt werde, dass der Umstand der Verehelichung wohl in der Beihilfenstelle, nicht aber in der verfahrensrelevanten Stelle der Arbeitnehmerveranlagung kundgemacht worden sei. Somit stehe außer Streit, dass 1998 und erstmals dort, nachträgliche Tatumstände vorgelegen seien, welche zur Aberkennung des von der Beschwerdeführerin beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages geführt hätten. Ein weiterer Umstand für das Verkennen der tatsächlichen Familienverhältnisse sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen, für alle berufungsgegenständlichen Jahre ihren (Ehe)Partner nicht eingetragen, sehr wohl aber den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht habe. Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 stehe einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000,-- S jährlich zu. Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Da diese Voraussetzungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht zuträfen, könne der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stehe einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000,-- S jährlich zu. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Alleinverdiener sei auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebe. Voraussetzung sei, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) Einkünfte von höchstens 60.000,-- S jährlich, sonst Einkünfte von 30.000,-- S jährlich erziele. Da Heribert A. in allen berufungsgegenständlichen Jahren die oben angeführte Einkommensgrenze überschritten habe, stehe kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung der bekämpften Bescheide sei rechtswidrig und setze sich mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinander. Insbesondere übergingen die bekämpften Bescheide die nach § 33 EStG relevanten Umstände, dass weder eine eheliche noch partnerschaftliche Gemeinschaft vorliege und sich Heribert A. wiederholt im UN-Einsatz befunden habe. Diesbezügliche Erhebungsergebnisse fehlten gänzlich. Abgesehen davon könne von einer rein kirchlichen Eheschließung vor sieben Jahren und einer polizeilichen Meldung unter der Anschrift der Beschwerdeführerin weder der Sachverhalt nach § 33 EStG noch jener nach § 303 BAO gesetzeskonform beurteilt werden. Die "bisherigen Zustellungen" an die Beschwerdeführerin seien nichtig und die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit der Inhalte und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen ab.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren führte die belangte Behörde aus, dass die im Jahr 1998 erstmals gemachte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 bis 1996 gemeinsam mit dem ihr kirchlich angetrauten Heribert A. in der näher angeführten Wohnung in Innsbruck gelebt habe, wobei dieser in den jeweiligen Jahren Einkünfte von mehr als 60.000,-- S gehabt habe, Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 4 BAO darstelle, bei deren Berücksichtigung es nicht zur Zuerkennung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages, aber auch nicht eines Alleinverdienerabsetzbetrages gekommen wäre. Die in den Streitjahren bestehende Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und Heribert A. sei der für die Arbeitnehmerveranlagung zuständigen Dienststelle nicht bekannt gewesen, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen in Verbindung mit dem beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag habe sich vielmehr der Sachverhalt ergeben, dass die Voraussetzungen für die im Erstverfahren erfolgte Zuerkennung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben seien. Erst anlässlich der von Heribert A. im Jahr 1998 für das Veranlagungsjahr 1997 geltend gemachten Werbungskosten (Familienheimfahrten) und der in diesem Zusammenhang erfolgten fernmündlichen Auskunft vom , er bewohne mit der ihm kirchlich angetrauten Beschwerdeführerin eine gemeinsame Wohnung, habe die Veranlagungsabteilung vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft erstmals Kenntnis erlangt. Die im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bereits existente, aber erst im Jahr 1998 und damit zweifelsfrei nach Ergehen der in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 hervorgekommene Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft stelle somit eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO dar. Hinsichtlich der Sachbescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, den als Alleinerzieher bezeichneten Personenkreis stelle der Gesetzgeber im Bezug auf die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages den sogenannten Alleinverdienern gleich, worunter unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu verstehen seien, die verehelicht seien und von ihrem Ehepartner, der selbst über eine bestimmte Höhe nicht übersteigende Einkünfte verfüge, nicht dauernd getrennt lebten. Der Gesetzgeber unterscheide demnach bei Ehepartnern zwischen zwei Gruppen: jenen, die nicht dauernd getrennt lebten und jenen, die dauernd getrennt lebten. "Dauernd getrennt" lebe der Ehegatte, der die gemeinsame Wohnung verlasse und auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringe. Nicht dauernd getrennt lebe jedoch ein Ehegatte, der aus beruflichen Gründen - sei es auch auf längere Zeit - immer wieder vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend sei, in regelmäßigen Abständen jedoch zu diesem zurückkehre, um dort gemeinsam mit seinem Ehegatten zu leben. Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.
Im vorliegenden Fall bestehe ausschließlich Streit darüber, ob die nicht standesamtlich (vgl § 15 EheG), sondern bloß kirchlich verheiratete Beschwerdeführerin die Tatbestandsvoraussetzung "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt" erfülle und ihr damit der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Auf Grund der hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Richtigkeit unwidersprochen gebliebenen Aussage des Heribert A., er bewohne mit seiner Lebensgefährtin (der Beschwerdeführerin) eine gemeinsame Wohnung, im Konnex mit der damit in Einklang stehenden polizeilichen Meldung und mit der Angabe der gemeinsamen künftigen Wohnung im Trauungsschein werde in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Streitjahren in einer Lebensgemeinschaft mit Heribert A. lebe. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag den Sachverhaltsausführungen der Begründung der Berufungsvorentscheidungen lediglich mit der Behauptung entgegentrete, dass weder eine eheliche noch eine partnerschaftliche Gemeinschaft vorliege und sich Heribert A. wiederholt im UN-Einsatz befunden habe, dann lasse dieses Vorbringen außer Acht, dass eine berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht aufhebe, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft lebten. Dass aber Heribert A. außerhalb der UN-Einsätze in Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe, ergäbe sich unbedenklich aus den getroffenen und der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes. Gegenteiliges sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass die beiden Partner nicht bloß eine faktische Lebensgemeinschaft gebildet hätten, sondern überdies miteinander kirchlich verheiratet gewesen seien. Der Umstand der kirchlichen Heirat lasse aber wohl nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin und Heribert A. eine auf Dauer ausgerichtete Leibes- und Lebensgemeinschaft entsprechend dem Leitbild einer kirchlichen Ehe eingegangen sei, was schlichtweg das gemeinsame Wohnen mit umfasse. Sei somit sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1992 mit ihrem kirchlich angetrauten Partner in der näher angeführten Wohnung in Gemeinschaft lebe, dann lägen auf Grund dieser Lebensgemeinschaft nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für den beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag vor. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe jedenfalls nicht zu, fehle es doch diesbezüglich zum einen an der Tatbestandsvoraussetzung "verheiratet", da die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten erfolgt sei, weshalb keine staatlich anerkannte Ehe vorliege. Zum anderen seien die Einkünfte des Heribert A. in allen Streitjahren unbestrittener Maßen über der Grenze von 60.000,-- S jährlich gelegen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei eine "bemerkenswerte Großzügigkeit in der Beurteilung rechtserheblicher Tatsachen", aus einem angeblichen Telefonat vom , welches der erstinstanzliche Bescheid unerwähnt lasse und welches - wenn überhaupt - in einem unbestritten gänzlich anderem Zusammenhang geführt worden sei, abzuleiten, dass seit 1992 eine den Erfordernissen des § 33 EStG 1988 entgegenstehende Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und des Heribert A. bestünde. Die Erhebungstätigkeit der belangten Behörde habe sich auf ein erst im angefochtenen Bescheid erwähntes Telefonat und "überhaupt nicht erwähnte Erhebungen beim Militärkommando Tirol" reduziert. Daraus eine "Geschlechts-, Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft" für den Zeitraum ab 1992 abzuleiten, sei Willkür, die das Fehlen jeder Ermittlungstätigkeit nicht substituieren könne.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf: Die Gesetzesbestimmungen des § 33 Abs 4 Z 1 und 2 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung des BGBl. Nr. 312/1992 lauten dahin, dass einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000,-- S jährlich zusteht. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) Einkünfte von höchstens 60.000,-- S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30.000,-- S jährlich (die beiden Beträge in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) erzielt. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000,-- S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 in der ab 1993 geltenden Fassung (BGBl. Nr. 312/1992) ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
In seinem Erkenntnis vom , 92/15/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vorliegt, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. In der ab 1993 (und daher für den Beschwerdefall) geltenden Fassung des EStG 1988 wird der Begriff der "eheähnlichen Gemeinschaft" in § 106 Abs 3 im Zusammenhang mit der Definition des in der Stammfassung des § 33 Abs 4 EStG 1988 noch nicht enthaltenen Begriffes "(Ehe)Partner" verwendet.
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1994 bis 1996 sowie die neuen Sachbescheide und den Einkommensteuerbescheid 1997 darauf gestützt, es sei neu hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin seit 1992 mit Heribert A. (kirchlich verheiratet) zusammenlebe. In der Berufungsvorentscheidung wurde dazu ergänzend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand anlässlich von Ermittlungen im Zusammenhang mit geltend gemachten Familienheimfahrten des Partners der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin ist diesem Ermittlungsergebnis des Zusammenlebens mit Heribert A. weder in ihrer Berufung noch in ihrem Antrag auf Entscheidung der Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz konkret entgegengetreten. Im Antrag auf Entscheidung der Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz meinte die Beschwerdeführerin zwar, die Berufungsvorentscheidungen übergingen "die nach § 33 EStG 1988 relevanten Umstände, dass weder eine eheliche noch partnerschaftliche Gemeinschaft vorliege und sich Heribert A. wiederholt im UN-Einsatz befunden" habe. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber - vor dem Hintergrund der polizeilichen Meldung und anderer für ein Zusammenleben sprechender Hinweise, darunter der kirchlichen Eheschließung - darauf hingewiesen, dass eine berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht aufhebt, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung, zumal die Beschwerde keine ihr (im Tatsachenbereich) entgegenstehenden Gründe aufzeigt. Der Beschwerdebehauptung, aus dem (ungewöhnlichen) Umstand, dass der "kirchlichen Eheschließung keine staatliche Trauung gefolgt" sei, wäre "wohl eher abzuleiten gewesen, dass der Geschlechts- oder Lebensgemeinschaft offensichtlich von Anfang an beachtliche Hindernisse" entgegen gestanden seien, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht zu erkennen ist, inwiefern eine staatliche Eheschließung höhere Anforderungen hinsichtlich des Zusammenlebens der Partner stellt als die kirchliche Trauung.
Soweit die Beschwerdeführerin überdies Mängel des Ermittlungsverfahrens (ob und wie lange Heribert A. im Dienste der UNO gestanden sei) rügt und eine Verletzung des Parteiengehörs einerseits im Zusammenhang mit Ermittlungsergebnissen über Nachforschungen beim Militärkommando Tirol und andererseits hinsichtlich des im erstinstanzlichen Bescheid verwendeten Begriffes "laut Aktenlage" behauptet, ist Folgendes zu sagen:
Steht - wie oben ausgeführt zu Recht - der Umstand einer beruflich notwendigen Abwesenheit eines (Ehe)Partners der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) nicht entgegen, so erübrigen sich Ermittlungen zur Frage, ob und wie lange diese Abwesenheit bestanden hat. Schon deshalb stellte die Unterlassung, der Beschwerdeführerin ein entsprechendes, im angefochtenen Bescheid im Übrigen gar nicht erwähntes Ergebnis von diesbezüglich allenfalls angestellten Ermittlungen mitzuteilen, eine Verletzung des Parteiengehörs nicht dar. Das Ermittlungsergebnis, von welchem das Finanzamt "laut Aktenlage" im erstinstanzlichen Bescheid sowie insbesondere in den Berufungsvorentscheidungen ausgegangen ist, wurde der Beschwerdeführerin zweifellos in einer ihr eine zweckentsprechende Erwiderung ermöglichenden Weise zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, an welchem Vorbringen sie durch die Vorgangsweise des Finanzamtes - oder die erstmalige Erwähnung eines Telefonates vom im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde - gehindert gewesen wäre.
Auch mit der allgemeinen - nicht einmal eine unter Berücksichtigung des § 103 Abs 2 BAO bestehende und der Behörde bekannte Zustellvollmacht zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide behauptenden - Bemerkung, die Bescheide erster Instanz seien dem einschreitenden Vertreter nicht zugestellt worden, zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am