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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2024, RV/7100554/2024

Im Hinblick auf den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag ist zu prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn vorliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist Mutter von A. (geb. 2009) und B. (geb. 2020).

Die Bf lebt mit A. nicht im gemeinsamen Haushalt und ist Unterhaltszahlerin.

Die Bf lebt mit B. im gemeinsamen Haushalt und bezieht für sie Familienbeihilfe.

Die Bf machte im elektronisch eingebrachten Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 u.a. den ganzen Familienbonus Plus als Familienbeihilfenbezieherin für B. und den halben Familienbonus Plus als Unterhaltszahlerin und den Unterhaltsabsetzbetrag für A. geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für das Jahr 2022 erklärungsgemäß fest. Die Einkommensteuer betrug EUR 521,16, auf Grund der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich für die Bf eine Gutschrift von EUR 1.929,00.

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde und beantragte, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen, da sie vergessen habe, für das Jahr 2022 den Alleinverdiener anzukreuzen. Dies habe sie jetzt nachträglich gemacht.

Das Finanzamt (FA) wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass die Bf im Kalenderjahr 2022 länger als 6 Monate mit einem
(Ehe-)/Partner/in in Lebensgemeinschaft gelebt habe und die steuerpflichtigen Einkünfte ihres Partners höher als EUR 6.000,00 gewesen seien. Somit stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Die Bf führt im Vorlageantrag vom aus, dass sie sehr wohl Alleinverdienerin sei, da der Vater ihrer Tochter nur mit einem Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet sei, da er wegen ihrer Schichtarbeit auch mal da schlafen müsse, wenn sie Nachtschicht habe und sie sonst niemanden für seine Tochter zum Aufpassen habe. Und ihres Wissens müsse er gemeldet sein, wenn er drei Tage auswärts schlafe und sie brauche ihn für eine ganze Woche, damit er nicht immer hin und her pendeln müsse (NÖ), wenn sie arbeite bzw. auch schlafen müsse.

Das FA legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte begründend i.w. aus, dass sich nach dem Beschwerdevorbringen und den Meldedaten kein Hinweis auf das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft ergebe. Die Bf, der Kindesvater und das gemeinsame Kind seien seit Jahren an den beiden Wohnsitzen gemeldet. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche wechselseitige Beistandspflicht aufrecht ist. Da somit die Bf im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht dauernd von ihrem Lebensgefährten getrennt lebe, zumal die Bf in dem Streitjahr in einer funktionierenden Beziehung mit ihrem Partner lebte und die gewählte Wohnsituation einer liberalen Lebensform entspreche, in der nicht nach konventionellen Modellen Zusammenleben an einem einzigen Wohnsitz geübt wird, stehe ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.

Der Kindesvater gab über Aufforderung des BFG (Schreiben vom , Antwort ) Auskunft wie folgt:

"Im Vorlageantrag vom bringt Bf. vor, dass sie Alleinverdienerin sei, da Sie als Vater ihrer Tochter nur mit einem Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet seien. Sie müssten wegen ihrer Schichtarbeit auch mal bei ihr schlafen, wenn sie Nachtschicht hätte und sonst niemanden für ihre Tochter zum Aufpassen hätte.
Können Sie diese Ausführungen bestätigen?

Antwort: Ja.

Ist mit der Tochter B. gemeint ?

Antwort: Ja.

Ist B. das gemeinsame Kind von Bf. und Ihnen?

Antwort: Ja.

Laut Angaben von Bf. würden Sie bei ihr übernächtigen, damit Sie nicht immer von X. nach Y. pendeln müssten. Sie brauche Sie für die ganze Woche, damit Sie nicht immer hin und her pendeln müssen, wenn Fr. Bf. arbeiten bzw. schlafen müsse.

Bitte geben Sie bekannt,

  • wie oft Sie pro Woche bei Bf. nächtigen (durchschnittlich)

  • bei welchem Dienstgeber Sie beschäftigt sind und wo sich der Firmensitz Ihres Dienstgebers befindet

Antwort: PVA.

  • wie weit die Entfernung zwischen Ihrem Hauptwohnsitz und Ihrem Arbeitsplatz ist

  • wie weit die Entfernung zwischen dem Wohnsitz von Fr. Bf. und Ihrem Arbeitsplatz ist

  • wie weit die Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Wohnsitz von Fr. Bf. ist

Beziehung zu Fr. Bf.

Darüber hinaus wird um Bekanntgabe ersucht, ob Sie mit Bf. eine Wirtschaftsgemeinschaft führen, sprich zu den Kosten von deren Lebensunterhalt in irgendeiner Form beitragen.
Darüber hinaus wird um Bekanntgabe ersucht, ob Sie Ihrer Meinung nach eine Lebensgemeinschaft mit
Bf. führen. Unter einer Lebensgemeinschaft wird rechtlich eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden."

Weitere Antworten:

"Betreff Nächtigung: bis 06.2023, nur wenn Frau Bf. Nachtschicht hatte.

Beschäftigung: seit 04.2021 in Pension

Entfernung zwischen den Wohnsitzen: 102 Km

Beziehung zu Fr. Bf.:

Ich bezahle Alimente und helfe aus, wenn Sie mich braucht.

Wir führen ein gut freundschaftliches Verhältnis."

Das BFG übermittelte an die Bf folgenden Vorhalt vom :

"In Ihrer Beschwerdesache werden Sie aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine begründete Stellungnahme zu folgenden Ausführungen abzugeben und gegebenenfalls Nachweise vorzulegen:

Nach der Aktenlage stehen Ihnen weder der Alleinverdiener- noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, wenn der Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € im Jahr erzielt.
Da die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners höher sind, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen.

Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags ist demnach, dass keine Lebensgemeinschaft besteht.
Unter einer Lebensgemeinschaft wird rechtlich eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei nicht alle Merkmale kumulativ vorliegen müssen.

Auf die Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht vom wird verwiesen:

"… Im vorliegenden Fall ist die Bf., der Kindesvater und das gemeinsame Kind seit Jahren an den beiden Wohnsitzen gemeldet. Die Tatsache über mehrere Wohnsitze zu verfügen und zu bewohnen und nur beruflich begründet zeitweise getrennt zu wohnen, bedeutet noch nicht in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft zu sein.
Die Bf. hat auch nicht vorgebracht oder nachgewiesen in welchem Ausmaß und in welcher Intensität der Wohnsitz in
Y. von ihr und ihrer Tochter genutzt wird, da sie auch dort seit 2017 ein Wohnsitz begründet.
Wenn sich die Bf. und ihr Lebensgefährte im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigt haben zeitweise getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies allerdings nicht automatisch, dass eine Lebensgemeinschaft nicht besteht. Dies gilt im Besonderen, wenn diese Vereinbarung bereits zu Beginn der Lebensgemeinschaft besteht.

Des Weiteren hat die Bf. auch nicht vorgebracht, dass die … Lebensgemeinschaft aufgehoben bzw. beendet wäre. Auch in aufrechter Lebensgemeinschaft ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt. Dies gilt vor allem dann, wenn beide Ehepartner über ein eigenes Einkommen verfügen.
Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist. Dies ist auch hier der Fall (beide Ehepartner haben beim jeweils anderen den Nebenwohnsitz gemeldet).

Nach dem Beschwerdevorbringen und den Meldedaten gibt sich kein Hinweis auf das Nichtbestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft. Es ist dem geschilderten Sacherhalt jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Bf. und ihr Lebensgefährte wegen des Umstands des Wohnens den Kontakt, der zwischen Lebensgefährten üblich ist, bzw. den Willen zu einer gemeinsamen Lebensführung, aufgegeben haben.

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche wechselseitige Beistandspflicht aufrecht ist. Da somit die Bf. im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht dauernd von ihrem Lebensgefährten getrennt lebt, zumal die Bf. in dem Streitjahr in einer funktionierenden Beziehung mit ihrem Partner lebte und die gewählte Wohnsituation einer liberalen Lebensform entspricht, in der nicht nach konventionellen Modellen Zusammenleben an einem einzigen Wohnsitz geübt wird, steht ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu."

Dieser Vorhalt wurde mit Rsb Brief zugestellt und vom KV übernommen.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Sachverhalt

Die Bf erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist Mutter von A. (geb. 2009) und B. (geb. 2020).

Die Bf lebt mit A. nicht im gemeinsamen Haushalt und ist Unterhaltszahlerin.

Die Bf bezieht für B. Familienbeihilfe.

Die Bf ist seit mit einem Hauptwohnsitz in Adresse, gemeldet und wohnt mit ihrer Tochter B. (Hauptwohnsitz seit Geburt ebenda) im gemeinsamen Haushalt.
Die Bf ist seit mit einem Nebenwohnsitz an der Adresse des Kindesvaters gemeldet.

Der Kindesvater (KV) C.D. bezieht Pensionseinkünfte und ist seit mit einem Hauptwohnsitz in Y. und seit mit einem Nebenwohnsitz bei der Bf gemeldet.

Die Bf lebt mit dem KV im Streitjahr in einer Lebensgemeinschaft.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Steueraktakt, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und den vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

Bestritten wird das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Bf und dem KV. Die weiteren Feststellungen sind unstrittig.

Das BFG geht in freier Beweiswürdigung von einer Lebensgemeinschaft aus.

Der KV hat über Befragen des BFG unter Wahrheitspflicht eine Lebensgemeinschaft weder bestätigt noch bestritten.

Das BFG hat der Bf die begründete, nachvollziehbare Ansicht des FA vorgehalten.

Die vom FA angeführten Wohnsitzmeldungen, das Nichtvorbringen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft, der Willen zu einer gemeinsamen Lebensführung, die funktionierende Beziehung und die aufrechte wirtschaftliche wechselseitige Beistandspflicht führen auch nach der Ansicht des BFG zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Dies wurde der Bf explizit mitgeteilt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Nachweise vorzulegen.

Da der Vorhalt des BFG unbeantwortet blieb, ist von der Richtigkeit der Annahmen des BFG auszugehen.

Es liegt daher zwischen der Bf und dem KV eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn vor, worunter eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei nicht alle Merkmale kumulativ vorliegen müssen, verstanden wird.

Auch dies wurde der Bf im Vorhalt des BFG mitgeteilt und blieb unwidersprochen.

Die Übernahme des Vorhalts des BFG (Rsb Brief) durch den KV ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft.

Rechtliche Beurteilung

Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag

§ 33 Abs 4 EStG 1988 normiert:

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe -)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Dabei gilt: …"

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, wenn der Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000 im Jahr erzielt.

Da die steuerpflichtigen Einkünfte des Partners (KV) im Streitjahr höher sind, ist der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen.

Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags ist demnach, dass keine Lebensgemeinschaft besteht.

Auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zur Lebensgemeinschaft wird hingewiesen:

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine eheähnliche Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft) iSd § 33 Abs 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (). Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein ().

Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des VwGH und des OGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (, ).

Im Erkenntnis vom , 2013/08/0251, führte der VwGH auszugsweise aus:

"Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/08/0263, und vom , Zl. 2009/08/0081)."

Wie bereits ausgeführt, besteht im Streitjahr aus den oben angeführten Gründen, entsprechend der zit. Judikatur, eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn zwischen der Bf und dem KV.

Daher steht der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.

Die Beschwerde war abzuweisen.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im ggstdl. Fall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Erkenntnis der zit. Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100554.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at