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SWK 28, 1. Oktober 2014, Seite 1214

Alleinerzieherabsetzbetrag bei Auflösung der Lebensgemeinschaft

Die bescheidmäßige AEAB des Jahres 2010 erfolgte ohne Berücksichtigung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Lebensgemeinschaft bereits mit beendet worden, die polizeiliche Abmeldung des ehemaliger Lebensgefährten jedoch erst mit erfolgt sei, da dieser erst ab eine neue Mietwohnung gefunden und zwischenzeitlich provisorisch bei Verwandten gewohnt habe. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG ist Voraussetzung für die Gewährung des AEAB, dass der bzw. die Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Jahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Eine Ehe bzw. eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammen leben, die auf Dauer eingerichtet ist. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei jedoch das eine oder andere Merkmal wegfallen kann (; , 99/14/0247). Das Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen. Weitere Indizien sind die polizeiliche Meldung oder eine gemeinsame Zustelladresse. Im Beschwerdefall gelang e...

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