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VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008

VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des RK in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 38/1-8/1998, betreffend Einkommensteuer 1996 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Versicherungsvertreter und benützt einen Büroraum im Keller seines Einfamilienhauses für berufliche Zwecke. Strittig ist die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für dieses Arbeitszimmer.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit mit folgender Begründung: Das strittige Zimmer befinde sich zweifellos im Wohnungsverband; das Büro sei im ersten Raum rechts neben der Eingangstür eingerichtet und von außen nur über den privaten Hauseingang zugänglich. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend häuslicher Arbeitszimmer auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien, könne nicht gefolgt werden. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unentgeltlich die anfallenden Büroarbeiten erledige und während seiner beruflichen Abwesenheit auch den Kunden fast ständig zur Verfügung stehe, könne nicht dahin beurteilt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Sekretärin bzw. Mitarbeiterin beschäftigen würde. Bei Fehlen eines nach außen hin zum Ausdruck kommenden Dienstverhältnisses könne die Tätigkeit der Ehefrau unabhängig vom Ausmaß nur als "familienhafte Mitarbeit" angesehen werden. Die laufende berufliche Nutzung des Raumes sei durch nichts gewährleistet, zumal auch kein von der Privatwohnung getrennter Telefonanschluss bestehe und auf Grund des gemeinsamen Eingangs zu beiden Bereichen der Zugang notwendigerweise auch nicht unversperrt bleiben könne. Dem Umstand, dass das Haus nach außen hin durch ein Leuchtschild als Geschäftsstelle der D-Versicherung gekennzeichnet sei, komme keine wesentliche Bedeutung zu.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle. Dies könne jedoch in zeitlicher Hinsicht nur dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit wenigstens zu mehr als 50 % in dem Raum ausgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei als Versicherungsangestellter unbestreitbar in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig und nach seinen Fahrtaufzeichnungen pro Arbeitstag im Durchschnitt 10 bis 11 Stunden unterwegs. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sei daher unabhängig davon, dass das strittige Zimmer der einzige zur Verfügung stehende Büroraum sei, eine Anerkennung der darauf entfallenden Kosten nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20; sowie das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0093).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Einfamilienhauses getrennten Zugang verfügt. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 zu beurteilen. Entgegen der Beschwerdeansicht ändert die Tatsache, dass dieser Raum ausschließlich berufsbedingt genützt wird, nichts daran, dass es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt; die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Verwendung eines Raumes ist vielmehr notwendig, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde ohnehin nicht angenommen. Nicht nachvollziehbar sind die Beschwerdeausführungen, wonach der gegenständliche Raum über den gewöhnlichen Begriff eines Arbeitszimmers hinausgehe. Die belangte Behörde hat - wie bereits dargelegt - ohnedies die ausschließlich berufliche Nutzung dieses Raumes (somit als "Arbeitszimmer") ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Zu prüfen ist daher, ob dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bildet, weil nur dann die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig wären. Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig und pro Arbeitstag im Durchschnitt 10 bis 11 Stunden unterwegs ist, nicht entgegen. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. Hofstätter/Reichel aaO). Angesichts der Art der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsangestellter im Außendienst und der zeitmäßig geringen täglichen Benützung des Arbeitszimmers (vgl. dazu auch das den Inhaber eines Botendienstes betreffende hg. Erkenntnis vom , 98/14/0198) kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dieses Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter gewertet hat. Der Gerichtshof kann sich der Auffassung des Beschwerdeführers, seine Arbeit müsse über einen Mittelpunkt verfügen und es komme dafür nur das Arbeitszimmer in Frage, nicht anschließen, denn dieser Begriff des "Mittelpunktes" ist nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - ortsgebunden zu verstehen. Wenn wie im Fall des Beschwerdeführers die (ortsungebundene) außerhäusliche Arbeit ein derartiges Ausmaß beansprucht, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht als solcher Mittelpunkt der Tätigkeit bezeichnet werden. Bei dieser Wertung kommt der behaupteten Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der telefonischen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch automatische Weiterschaltung vom Festnetz auf ein Mobiltelefon keine Bedeutung zu. Ein Abzug der Aufwendungen oder Ausgaben für dieses Zimmer kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am