VwGH vom 26.09.2000, 99/13/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.bH. in W, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , GZ 11-96/2231/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1994 sowie Umsatzsteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH war in den Streitjahren das Verlegen von Bodenbelägen. Im Bericht über eine im Jahre 1996 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde ausgeführt, in den Streitjahren seien Eingangsrechnungen aufwandswirksam mit Vorsteuerabzug geltend gemacht worden, auf denen als Aussteller "Robert L.", Parkettböden, Wien XVIII, H-Gasse 21, angegeben war. Es sei festgestellt worden, dass eine Firma mit diesem Wortlaut nicht existiere bzw weder über eine Gewerbeberechtigung noch über eine Steuernummer verfüge. Eine Anfrage beim Zentralmeldeamt habe ergeben, dass an der angeführten Adresse die Eltern des Robert L. wohnten und dass an dieser Anschrift niemals ein Gewerbebetrieb situiert gewesen sei. Robert L. sei vom bis in Wien XIX, D. G. 13/8, und sei in Wien XX, B-Gasse 7/30 gemeldet gewesen. Robert L. habe lediglich einmal an einem Mobiltelefon kontaktiert werden können, da er sich auf unbestimmte Zeit in Ungarn aufhalte. Robert L. habe bestätigt, dass er im Zeitraum 1992 bis 1994 für die Beschwerdeführerin Bodenverlegungsarbeiten privat durchgeführt habe.
Auf Grund dieser Erhebungen wurden die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von S 19.270,-- für 1992, von S 41.814,-- für 1993 und S 16.981,-- nicht anerkannt.
In der Berufung gegen die nach der Prüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide wurde vorgebracht, aus der Art und Regelmäßigkeit der Tätigkeit sei offensichtlich, dass Robert L. unternehmerisch tätig gewesen sei. Es könne nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin obliegen zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Die von Robert L. ausgestellten Rechnungen würden allen Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen.
In einer Stellungnahme zur Berufung wurde darauf hingewiesen, dass Robert L. vom bis nicht gemeldet gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die tatsächliche Anschrift des Ausstellers zu enthalten hat. Im Beschwerdefall hätten die von Robert L. ausgestellten Rechnungen aber seine richtige Anschrift nicht enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (vgl Ruppe, UStG 19942, §§ 11, Rz 59). Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1972 sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 94/13/0133, 0134).
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Auf Grund der von den Prüfungsorganen vorgenommenen Erhebungen konnte die belangte Behörde zu Recht den Schluss ziehen, dass Robert L. an der auf den von ihm ausgestellten Rechnungen angegebenen Anschrift weder gewohnt hat noch dort einen Gewerbebetrieb ausgeübt hat. Da somit auf den in Rede stehenden Rechnungen die (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers nicht angeführt war, berechtigten sie nicht zum Vorsteuerabzug.
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Robert L. habe die Wohnung seiner Eltern als Büro genutzt, ist - abgesehen davon, dass diese Behauptung im Erhebungsergebnis nicht gedeckt ist - ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen. Auch die übrigen in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen, das erforderliche Material sei dem Robert L. von der Beschwerdeführerin oder "vom Auftraggeber" beigestellt worden, stellt - abgesehen von der Fragwürdigkeit von Behauptungen über die Geschäftstätigkeit des im Inland nicht auffindbaren Robert L - ein unbeachtliches neues Vorbringen dar.
Die Verfahrensrüge, die Abgabenbehörden hätten keinerlei Erhebungen durchgeführt, ist im Hinblick auf das umfangreiche Prüfungsverfahren unverständlich. Insbesondere wurden die vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Telefon- und Faxanschlüsse des Robert L. überprüft. Bei diesen Anschlüssen wurde aber eben nicht die auf den Rechnungen angeführte Anschrift, sondern die Anschrift B.-Gasse 7 angegeben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden auch auf den Rechnungen des Robert L. keine Telefonnummern angegeben (vgl die im Arbeitsbogen erliegende Rechnung vom ).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am