Praxisfälle Steuerrecht 3
1. Aufl. 2018
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1. S. 176Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche GmbH, handelte in den Streitjahren 2007 und 2008 mit Kfz. Sie erwarb Fahrzeuge von dem Unternehmen D, ansässig ebenfalls in Deutschland, und gab an, diese nach Mallorca (Spanien) zu liefern. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte das zuständige Finanzamt zu der Überzeugung, Vorsteuerbeträge iHv etwa EUR 400.000 aus Kfz-Ankäufen bei der D seien nicht abzugsfähig, da die D unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz habe. D würde an der angegebenen Adresse lediglich die Buchhaltung führen und Post entgegennehmen, eigene geschäftliche Aktivitäten würden hier nicht stattfinden. Die von der Klägerin mit dem Argument, sie habe sich im guten Glauben an das Vorhandensein einer den Anforderungen entsprechenden Rechnung befunden, beantragte Anrechnung der Vorsteuerbeträge im Billigkeitsverfahren wurde abgelehnt.
2. Rechtsfragen
Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, welche Voraussetzungen an das Rechnungsmerkmal der vollständigen Adresse zu stellen sind. Reicht die postalische Erreichbarkeit des Leistungserbringers an der angegebenen Adresse aus oder ist es notwendig, dass dieser an der angegebenen Anschrift wirtschaftliche Aktivitäten e...