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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1415

Formelle Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges

Rechnungsmerkmale im Zusammenhang mit Leistungserbringer und Leistungsempfänger

Sebastian Tratlehner

Wesentliches Charakteristikum der Mehrwertsteuer ist der Vorsteuerabzug, durch den die in der Unternehmerkette eingetretene Umsatzsteuerbelastung neutralisiert wird. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG existieren formelle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, zu denen neben der Unternehmereigenschaft des Leistenden und des Leistungsempfängers und dem Vorliegen einer Leistung für das Unternehmen im Inland auch das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG zählt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem für den Vorsteuerabzug bestehenden Erfordernis des Vorliegens einer qualifizierten Rechnung iSd § 11 UStG im Hinblick auf die erforderlichen Rechnungsangaben des Namens, der Anschrift und der UID des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers.

1. Rechtsgrundlagen

Damit ein Unternehmer Vorsteuerbeträge geltend machen kann, benötigt er gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG eine Rechnung, die sämtliche Angaben des § 11 Abs 1 Z 3 UStG aufweist. § 11 Abs 1 Z 3 UStG führt als Rechnungsmerkmale ua den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (= Leistungserbringer) sowie den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung (= Leistungsempfänger) an. Soweit der leistende Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen...

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