VwGH vom 27.05.1997, 97/05/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-95229/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Dkfm. J in W, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragten der Mitbeteiligte und MP die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus auf dem Grundstück Nr. 11/1, Baufläche, der dem Mitbeteiligten gehörigen Liegenschaft EZ 3, Grundbuch H, unter Vorlage der bezughabenden Baubeschreibung und des Einreichplanes.
Mit Antrag vom beantragte der mitbeteiligte Bauwerber den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom wurde der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom abgewiesen, "da der beanspruchte Grund noch nicht erworben wurde bzw. die Grundbuchsordnung noch nicht hergestellt ist".
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, "der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde H als Baubehörde zweiter Instanz verwiesen". In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Bürgermeister der Beschwerdeführerin habe mit Bescheid vom u.a. dem Mitbeteiligten "die baubehördliche Bewilligung zur Teilung der Grundstücke Nr. 10/6, .11/1, 11/2, 465/3 und 687/1 sowie der Grundstücke Nr. 10/1 und 465/1, sämtliche KG H, in die neuen Grundstücke Nr. 11/1 und 465/1, KG H, erteilt". Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die grundbücherliche Durchführung dieser Grundabteilung sei jedoch noch nicht bei Gericht beantragt worden. Im Zuge des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens zum Dachgeschoßausbau des auf den Grundstücken Nr. 11/1, 11/2, 10/6 und 465/3, sämtliche KG H, situierten Gebäudes habe sich herausgestellt, daß vor Erteilung der beantragten Baubewilligung die Vereinigung der vorstehenden Parzellen auf einen einzigen Bauplatz zu erfolgen habe (§ 21 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976). Für die Herstellung der Grundbuchsordnung habe der Bauwerber zu sorgen. Dies habe der Mitbeteiligte nicht getan. Aus den Einreichunterlagen (Lageplan, Grundrißplan und Ansichten) und dem Vermessungsplan, der der Grundabteilung zugrunde gelegen sei, ergebe sich für jedermann eindeutig und zweifelsfrei, daß im Bereich der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 11/1, KG H (im Eigentum des Mitbeteiligten), zum Grundstück Nr. 687/1, KG H (im Eigentum der Beschwerdeführerin), diese Grenze durch den neuen Dachvorsprung auf eine Länge von ca. 20 m um ca. 50 cm bzw. durch die Herstellung der Gauben um ca. 30 cm überbaut werden soll. Eine Zustimmung des Eigentümers des von der Überbauung betroffenen Grundstückes liege nicht vor. Eine solche müsse liquid nachgewiesen werden. Die Baubehörde erster Instanz hätte daher bereits den gestellten Bewilligungsantrag jederzeit mangels vorliegender Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Der gestellte Devolutionsantrag sei jedoch zulässig gewesen. Die Baubehörde zweiter Instanz habe in Verkennung der Sach- und Rechtslage ihre Entscheidung getroffen und deshalb ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dadurch sei der Mitbeteiligte im Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Im fortgesetzten Verfahren werde die Baubehörde zweiter Instanz eine Sachentscheidung zu treffen haben. Hiebei sei auf die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz vorliege, Rücksicht zu nehmen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten und der MP vom für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus abgewiesen. Aufgrund des am eingeholten Grundbuchsauszuges sei der Mitbeteiligte noch nicht grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes, das durch die laut Teilungsplan vom bewilligte Grundabteilung entstanden ist. Die Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. 687/1 (Gemeinde H) habe eine Zustimmung zur Bebauung nicht erteilt. Ein Antrag auf Durchführung der gegenständlichen Grundstücksvereinigung aller den Bauplatz betreffenden Parzellen sei beim Grundbuchsgericht noch nicht gestellt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde H als Baubehörde zweiter Instanz verwiesen. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers - führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus - sei die Erteilung der Baubewilligung rechtswidrig. Die Zustimmung müsse liquid nachgewiesen werden. Über die Frage, ob der Grundeigentümer zur Zustimmung verpflichtet sei, würden jedoch ausschließlich die ordentlichen Gerichte entscheiden. Das Erfordernis der Zustimmung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976 sei im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als erteilt anzusehen. Im gegenständlichen Fall liege ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom folgenden Inhaltes vor:
"Die Gemeinde nn1 H ist schuldig, in die lastenfreie Abschreibung des Trennstückes 5 des Grundstückes Nr. 687/1, LN von der EZ 85, Grundbuch nn2 H, und Zuschreibung dieses Trennstückes zur EZ 3, Grundbuch nn2 H, unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr. 11/1, Baufläche, gemäß Teilungsplan des Dipl.Ing. M vom , GZ 4647, einzuwilligen."
Es existiere ferner ein rechtskräftiger Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H als Baubehörde erster Instanz vom , mit welchem die baubehördliche Bewilligung zur Teilung der Grundstücke Nr. 10/6, 11/1, 11/2, 465/3 und 687/1 sowie der Grundstücke Nr. 10/1 und 465/1, sämtliche KG H, in die neuen Grundstücke Nr. 11/1 und 465/1, je KG H, erteilt wurde, welcher Grundlage für den vorzitierten Vermessungsplan sei. Es liege weiters ein Abtretungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Gemeinde H und dem mitbeteiligten Bauwerber in Entsprechung des vorzitierten Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd vom vor, welcher in der Gemeinderatssitzung vom genehmigt worden sei. Die grundbücherliche Durchführung sei bereits anhängig. Die Abweisung des Bauansuchens aus dem im Gemeinderatsbeschluß genannten Grund sei daher rechtswidrig. Im fortgesetzten Verfahren werde die Baubehörde zweiter Instanz die baubehördliche Bewilligung zu erteilen haben, falls keine anderen gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ihrem gesamten Vorbringen zufolge offenkundig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 100 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 ist die beantragte Baubewilligung zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens u.a. Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.
Gemäß § 96 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 92 oder 93 die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist.
Die Abweisung des der Beschwerde zugrunde liegenden Bauansuchens mit Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom erfolgte deshalb, weil die "Grundeigentümerin des Grundstückes 687/1, die Gemeinde H" eine Zustimmung zur Bebauung nicht erteilt hat und "nicht einmal ein Antrag auf Durchführung der gegenständlichen Grundstücksvereinigung, aller den Bauplatz betreffenden Parzellen beim Grundbuchsgericht gestellt" worden ist. Die belangte Behörde hat den Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom über Vorstellung des mitbeteiligten Bauwerbers deshalb aufgehoben, weil ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1976 vorliegen.
Gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-5 (NÖ GO 1973), ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, weshalb eine Gemeinde auch berechtigt ist, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen (vgl. hiezu auch Art. 119a Abs. 9 B-VG; Oberndorfer, Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 71 f).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Bindungswirkung tritt dann nicht ein, wenn sich der Sachverhalt (in einem wesentlichen Punkt) oder die Rechtslage geändert hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0078).
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes trägt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe in ihrem aufhebenden Bescheid vom ausgeführt, aus dem Einreichplan und dem Vermessungsplan, der der Grundabteilung zugrunde gelegen sei, ergebe sich, daß im Bereich der Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. 11 und 687/1 das letztgenannte Grundstück der Beschwerdeführerin überbaut werden soll. Es ergebe sich aus dem Bauansuchen auch, daß insgesamt drei Bauplätze und zwei Grundstücksgrenzen überbaut werden sollen. Dadurch würde eine Bauführung auf Straßengrund erfolgen, welche ebenfalls eine Zustimmung des Grundeigentümers nach dem Bundesstraßengesetz 1991 bzw. dem NÖ Landesstraßengesetz im Sinne einer Gebrauchserlaubnis der Gemeinde erfordere.
Tragender Aufhebungsgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom war ausschließlich die von der Vorstellungsbehörde als rechtsirrig erkannte Auffassung des Gemeinderates der Beschwerdeführerin, es lägen die Voraussetzungen für die vom mitbeteiligten Bauwerber beantragte Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht vor. Der Auftrag an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin beschränkte sich in diesem Bescheid darauf, eine Sachentscheidung zu treffen. Tragender Aufhebungsgrund des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Vorstellungsbehörde ist hingegen der als rechtsirrig beurteilte Versagungsgrund des Nichtvorliegens der Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes Nr. 687/1, KG H. Ob die Zustimmung des Eigentümers anderer Grundstücke im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 fehlt, wurde weder vom Gemeinderat der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde als tragender Aufhebungsgrund im angefochtenen Bescheid beurteilt. Insoweit kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven Recht nicht verletzt sein.
Die belangte Behörde hat die im tragenden Aufhebungsgrund vertretene Rechtsansicht zu § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 im vorliegenden Fall entgegen den Beschwerdeausführungen aus folgenden Gründen richtig beurteilt:
Die im § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 geforderte Zustimmung des Grundeigentümers zum Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung ist nicht nur eine Vorschrift über einen notwendigen Beleg des Bauansuchens, vielmehr ergibt sich daraus auch die materiell-rechtliche Vorschrift, daß die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muß. Liegt die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vor oder ist diese später weggefallen, fehlt es an einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung des Grundeigentümers muß liquid nachgewiesen werden. Dies bedeutet, daß ein entsprechender Beleg vorgelegt werden muß, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Ohne einen solchen Nachweis darf überhaupt nicht in das Baubewilligungsverfahren eingegangen werden. Das Erfordernis der Zustimmung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 ist im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zum Baubewilligungsansuchen als erteilt anzusehen, weil dies ein liquider Nachweis im Sinne der dargestellten Rechtslage ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/05/0146). Wer Grundeigentümer im Sinne des § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 ist, hat die Baubehörde von Amts wegen festzustellen. Wer Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz (GBG) verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte - vom Erwerb durch Ersitzung, Einantwortung, Zuschlag und anderen Ausnahmen abgesehen - nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Die bücherlichen Rechte werden gemäß § 4 GBG durch die Eintragung in das Hauptbuch erwirkt; als Zeitpunkt des Erwerbes durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zugrunde liegenden Gesuches beim Grundbuchsgericht (vgl. hiezu Feil, Grundbuchsgesetz, 2. Auflage, RZ 1, Seite 56 f zu § 4 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Der rechtsgeschäftliche Erwerber einer Liegenschaft hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und wird erst Eigentümer durch die grundbücherliche Eintragung.
Die im § 96 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 geforderte Zustimmung des Grundeigentümers wäre im vorliegenden Fall nur dann erforderlich, wenn der mitbeteiligte Bauwerber nicht Grundeigentümer des von der beantragten baulichen Maßnahme betroffenen Grundstückes Nr. 687/1, KG H, wäre. Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch den Gemeinderat der Beschwerdeführerin vom (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9.315/A, und die daran anschließende hg. Rechtsprechung) abzustellen. Aus dem Spruch des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd vom allein kann nicht geschlossen werden, daß der mitbeteiligte Bauwerber Grundeigentümer des hier maßgeblichen Grundstückes wäre.
Die Beschwerdeführerin zieht die Existenz des vorzitierten Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd nicht in Zweifel, meint aber, dieses hätte Eigentum (noch) nicht vermittelt. Grundlage des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd vom war jedoch das in der "Ersitzungs"-Klage des mitbeteiligten Bauwerbers gegen die beklagte Beschwerdeführerin enthaltene Vorbringen, der hier maßgebliche Teil des Grundstückes Nr. 687/1, KG H, werde "bereits seit Generationen, jedenfalls seit mehr als 40 Jahren von den Rechtsvorgängern des Klägers bzw. seit dieser Eigentümer ist, vom Kläger benützt und bewirtschaftet". "Besitz- bzw. Bewirtschaftungshandlungen seitens der beklagten Partei wurden in diesem Bereich nie durchgeführt, im Gegenteil wurde dieser Streifen durch die Rechtsvorgänger des Klägers in der Art bewirtschaftet, daß der Rasen gemäht wurde, Bäume und Sträucher gepflanzt, geschnitten und auch später geschlägert wurden. Es ist somit davon auszugehen, daß hinsichtlich dieses Teiles des Grundstückes 687/1 LN Ersitzung seitens der klagenden Partei eingetreten ist."
Gemäß § 442 Abs. 1 ZPO ist unter den dort genannten Voraussetzungen gemäß § 396 leg. cit. ein Versäumnisurteil zu fällen.
Gemäß § 396 leg. cit. wiederum ist, wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen.
Die Säumniswirkung des echten Versäumungsurteils besteht einerseits in der Präklusion des Säumigen von jedem Sachvorbringen (außer von bereits im Akt erliegenden Beweisen, die berücksichtigt werden müssen), und andererseits in einer Beschränkung der Entscheidungsgrundlage und der richterlichen Prüfungsbefugnis im Bereich der Tatsachengrundlage. Tatsachengrundlage ist grundsätzlich nur das Vorbringen der erschienenen Partei. Das Gericht hat dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne zu prüfen, ob die behaupteten Tatsachen wirklich vorliegen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, 2. Auflage, Rz 1396 ff, Seite 704 f). Aus dieser rigorosen Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung, welche jede Beweisaufnahme ausschließt (siehe hiezu Rechberger, ZPO, Kommentar Rz 2, Seite 888), folgt im gegenständlichen Fall, daß die im Spruch des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd vom der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des mitbeteiligten Bauwerbers auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücksanteil aus dem Grunde der eingetretenen Ersitzung zu erfolgen hat (§ 1498 ABGB). Da der Eintragungsgrundsatz - wie oben ausgeführt - für die Erwerbsart der Ersitzung nicht gilt, erwirbt der Ersitzungswerber schon mit Ablauf der Ersitzungszeit originär Eigentum (vgl. hiezu Feil, Grundbuchsgesetz, 2. Auflage, Rz 20 zu § 4, Seite 72). Dies war im Hinblick auf die Fassung des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Gmünd mit , rechtskräftig seit , der Fall. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde H vom bedurfte es somit nicht mehr einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Bauansuchen des mitbeteiligten Bauwerbers vom , weil der Mitbeteiligte bereits Eigentümer des von den baulichen Maßnahmen betroffenen Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. 687/1, KG H, war.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch keiner weiteren Ermittlungen der belangten Behörde zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb des gegenständlichen Grundstückes durch den mitbeteiligten Bauwerber bereits gegeben sind, da offenkundige Tatsachen gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürfen und bezüglich der Ersitzung durch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Gmünd vom das der Ersitzungsklage zugrunde liegende streiterhebliche Tatsachenvorbringen jeder Beweisaufnahme entzogen ist. Die Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin Parteiengehör im Sinne des § 37 AVG nicht gewährt, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil mit diesem Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.