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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 177

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs

I. Sachverhalt

Der Verstorbene hat an nächsten Verwandten nur seine Tochter T, welche ihrerseits zwei Kinder, in Bezug auf den Verstorbenen, den Enkelsohn ES und die Enkeltochter ET, hat. In seinem formgültigen Testament hat der Verstorbene seinen Enkelsohn ES zum Alleinerben eingesetzt. Der erbl Tochter T steht somit der Pflichtteil zu. Diesen möchte sie aber nicht im eigenen Namen geltend machen, sondern ihrer Tochter (also ET) überlassen. ET beabsichtigt, in der Folge mit ihrem Bruder ES vor dem Gerichtskommissär ein Pflichtteilsübereinkommen zu schließen, in dessen Rahmen ihr als Abgeltung für den Pflichtteil eine nachlasszugehörige Liegenschaft zukommen soll. Ist dies möglich, und wenn ja: Welcher Form bedarf die „Weiterleitung“ des Pflichtteils?

II. Mögliche Rechtsgrundlagen

Anders als zur Übertragung des Pflichtteils finden sich zur Entschlagung des (gesetzlichen oder auch testamentarischen) Erbrechts, auch „Ausschlagung der Erbschaft“ genannt, verschiedene Gesetzesstellen und diesen folgend ein reichhaltiger Meinungsstand. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt ließe sich dieser wie folgt zusammenfassen: Wäre die Tochter T Alleinerbin (weil kein Testament vorliegt oder sie ...

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