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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 174

Rechtswegzulässigkeit iZm Vereinbarungen gem § 97 Abs 5 EheG

iFamZ 2020/100

§§ 85, 97 EheG; § 40a JN

Eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 5 EheG kann auch nach Einleitung des gerichtlichen Aufteilungsverfahren getroffen werden, wobei die Ansprüche auf Durchsetzung einer solchen Vereinbarung im streitigen Rechtsweg zu verfolgen sind.

Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil (…) geschieden. (…) Mit ihrer (…) eingebrachten Klage begehrt die Klägerin (…), den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr eine Zahlung (…) zu leisten, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte (…) lastenfrei zu übertragen und ihr einen 65%igen Kapitalanteil an der KG auf seinen Todesfall zu übertragen. Die Parteien hätten mit schriftlicher Vereinbarung (…) die Aufteilung des Großteils des ehelichen Vermögens vorgenommen. Das Erstgericht sprach aus, dass der streitige Rechtsweg für die vorliegende Klage unzulässig sei, und überwies die Rechtssache (…) dem (…) zuständigen Außerstreitgericht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Rechtlich führte es unter Bezugnahme auf Gitschthaler (Aufteilungsrecht2 Rz 810, 852) aus, auf Vereinbarungen, die iZm einem Scheidungsverfahren geschlossen wurden, seien auch die Regelungen des § 97 Abs 2 bis 4 EheG anzuwenden.

(…) Bei der Beurteilu...

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