VwGH vom 06.12.1990, 90/16/0031
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 269;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Berufungssenates für Strafsachen bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. 2697-4/1989, Str. L.Nr. 128/85, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/16/0162, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend die im Instanzenzuge hinsichtlich des Schuldspruches bestätigte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hiebei für bestimmend erachtet, daß die belangte Behörde keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen in Hinsicht auf die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers getroffen habe.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren erflossenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nach durchgeführter mündlicher Verhandlung abermals nur in Ansehung des Strafausmaßes Folge und setzte die verhängte Geldstrafe auf 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) herab. Unter einem erkannte sie in Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches den Beschwerdeführer des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig, weil er am anläßlich seiner Einreise in das österreichische Zollgebiet über das Zollamt Höchst Schmuck und Textilien im Gesamtwert von 84.176 S, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von 30.188 S entfielen, durch Verschweigen auf die Frage des abfertigenden Beamten nach mitgeführten Waren vorsätzlich unter Verletzung seiner zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht habe. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, in bezug auf das objektive Tatbild sei im Beschwerdefall lediglich unbestritten, daß der Beschwerdeführer bei seiner am über das Zollamt Höchst erfolgten Einreise neben Textilien im Werte von 784 DM (die nicht Gegenstand des Strafverfahrens seien) noch diverse Schmuckwaren, Bekleidungsstücke, Taschen bzw. Beutel und Lackdosen in seinem Personenkraftwagen mitgeführt habe. Hingegen deckten sich die im Zuge des durchgeführten Verfahrens abgegebenen Darstellungen des Verlaufes der Amtshandlung durch den abfertigenden Beamten und durch den Beschwerdeführer nicht:
Nach der Aussage des abfertigenden Beamten R habe er den Beschwerdeführer nach vorangegangener Paßkontrolle laut und deutlich befragt, ob dieser Waren zu deklarieren habe, was dieser bejaht und eine Rechnung über 784 DM zum Autofenster hinausgereicht habe. Die anschließende Frage, ob er außer diesen Waren noch andere Waren bei sich habe, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Der Beschwerdeführer sei anschließend weisungsgemäß zur rechten Seite gefahren und von dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter namens R zum Öffnen des Gepäcksraumes aufgefordert worden. Bei der Überprüfung des Wagens sei in weiterer Folge festgestellt worden, daß sich teils im Kofferraum, teils in einem Koffer, teils im Fonds des Wagens über die durch die Rechnung über 784 DM gedeckte Warenmenge hinaus weitere Textilien, Schmuckgegenstände, Taschen und Beutel sowie Lackdosen befunden hätten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers über den Hergang der Abfertigung variiere: In seiner am durchgeführten Vernehmung gebe er an, auf die Frage des Abfertigungsbeamten, ob er Waren zum verzollen habe, mit "ja" geantwortet und ihm eine Rechnung für Taschen, Hauben und Bänder über 784 DM übergeben zu haben. Nach Übergabe der Rechnung sei er angewiesen worden, auf die rechte Seite des Amtsplatzes zu fahren. Bevor er auf die rechte Seite gefahren sei, habe er noch zum Beamten gesagt, daß er eine zweite Rechnung habe. Dieser habe erklärt, es sei gut und es werde alles überprüft. Anschließend sei er auf die rechte Seite gefahren und habe unaufgefordert seinen Kofferraum geöffnet. Nachdem er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er dem Beamten eine Rechnung für Schmuck über 10.913 DM übergeben. Im Zeitpunkt des Aussteigens habe er dem Beamten drei Rechnungen (davon irrtümlich eine über 5.430 DM für tatsächlich nicht mitgeführten Schmuck) übergeben gehabt. In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am habe der Beschwerdeführer angegeben, auf die Frage des Beamten "Textilien" erklärt und die bezügliche Rechnung vorgezeigt zu haben. Auf die weitere Frage, was er noch mithabe, habe er mit "Schmuck und zwei Pelzmäntel, für die ich wie für einen Teil der Textilien keine Rechnung mithabe" geantwortet. Der Beamte habe ihn darauf angewiesen, zur Seite zu fahren. Trotz dieser im Detail abweichenden Aussagen lasse sich die Verantwortung des Beschwerdeführers dahingehend zusammenfassen, daß er noch im Zuge der Befragung seiner Stellungs- und Erklärungspflicht vollständig nachgekommen sei. Die belangte Behörde finde - in Übereinstimmung mit dem Spruchsenat - keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Aussage des R zu zweifeln. Die ursprünglich als Auskunftsperson abgelegte Aussage habe der genannte Beamte vor dem Spruchsenat zu seiner Zeugenaussage erhoben. Sie sei klar und widerspruchsfrei und sei unter der gesetzlichen Verpflichtung, die Wahrheit anzugeben, abgelegt worden. Ein Motiv, weshalb der Beamte sich zu einer falschen Aussage hätte hinreißen und damit einer strafgerichtlichen Verfolgung hätte aussetzen sollen, sei nicht erkennbar. Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer auf die Frage des abfertigenden Beamten unter Vorweis der Rechnung nur Textilien im Wert von 784 DM erklärt und die anschließende "nachstoßende" Frage nach weiteren mitgeführten Waren verneint habe. Mit dieser verneinenden Antwort sei jedoch der Tatbestand des Schmuggels hinsichtlich sämtlicher nicht in der Rechnung über 784 DM angeführten Waren erfüllt. Die Warenerklärung sei unvollständig geblieben, es liege eine Verletzung der Stellungs- und Erklärungspflicht vor. Die Tat sei allerdings nur bis in das Versuchsstadium gediehen, weil die Abfertigung durch den Beamten erkennbar noch nicht beendet und das Zollverfahren damit noch nicht endgültig vereitelt gewesen sei. Dem weiteren Geschehensablauf, insbesondere dem Verlauf der nachfolgenden Revision, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer einen Teil der im Personenkraftwagen mitgeführten Waren gestellt bzw. erklärt, sich aber hinsichtlich des wertmäßig überwiegenden Teils verschwiegen habe, gehe nach Meinung der belangten Behörde der Vorsatz zwingend aus der Tat selbst hervor. Eine andere Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers, als daß er damit in vollem Wissen um seine Stellungs- bzw. Erklärungspflicht ein Zollverfahren vereiteln wollte, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht denkbar. Welches Motiv den Beschwerdeführer letztendlich zur Tat bewogen habe, vermöge die belangte Behörde nicht zweifelsfrei festzustellen; er könne beabsichtigt haben, Abgaben oder Zeit zu sparen, aber auch andere Beweggründe seien denkbar. Es sei jedoch festzuhalten, daß der Beweggrund eines Verhaltens für die Feststellung des Vorsatzes nicht maßgeblich sei (Hinweis auf ). Demgegenüber versuche der Beschwerdeführer darzutun, daß ein Motiv für ein vorsätzliches Handeln für ihn nicht gegeben gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang gebrachten Argumente erschienen der belangten Behörde jedoch nicht zwingend: So übersehe der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß zum Tatbestand des Schmuggels eine Verkürzung von Eingangsabgaben keineswegs erforderlich sei -, daß auf den nicht gestellten Waren nicht nur als Vorsteuer wieder abzugsfähige Einfuhrumsatzsteuer laste, sondern auch Zoll und Außenhandelsförderungsbeitrag zu entrichten gewesen wären, welche nicht unmittelbar "rückholbar" seien. Auch vermöge die belangte Behörde in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Formalitäten bei der schweizerischen Ausfuhr auf sich genommen habe, ohne die Waren anschließend in Österreich zu stellen, eine Widersinnigkeit nicht zu erkennen, weil kein zwingender Zusammenhang bestehe. Die Erfüllung der im Ausland auferlegten Pflichten möge für den Beschwerdeführer genauso vorteilhaft gewesen sein wie die Vernachlässigung der ihn im Inland treffenden Obliegenheiten. Auch sei durchaus denkbar, daß der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, daß er bereits eine zusätzliche Nächtigung in Kauf hatte nehmen müssen, allzu vieler weiterer Formalitäten überdrüssig geworden sei. Auch sei wegen der fehlenden Rechnung für einen Teil der Waren mit zusätzlicher Zeitversäumnis zu rechnen gewesen. Vollends versagen müsse das Argument der schweren Verkäuflichkeit der illegal eingeführten Ware. Der Ware sei dieser "Makel" nicht anzusehen, ein Nachweis werde bei einem Kauf im Handelsbetrieb üblicherweise nicht verlangt. Für den Beschwerdeführer hätte im Gegenteil durchaus ein Vorteil darin bestehen können, diese ohne Aufnahme in die geschäftlichen Aufzeichnungen auch "schwarz" verkaufen und damit Steuern hinterziehen zu können, was bei einer ordentlichen Eingangsabfertigung mit Risiko verbunden gewesen wäre. Auch schlössen die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer die Mittel zur Begleichung der Eingangsabgaben zur Verfügung gestanden seien und daß bei der auf Grund des Vorfalls beim Zollamt Höchst veranlaßten Hausdurchsuchung keine Hinweise auf früher begangene Finanzvergehen hervorgekommen seien, nicht aus, daß er im konkreten Fall eben doch eine Vereitelung des Zollverfahrens beabsichtigt hatte. Auch möge es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer geschickt oder ungeschickt angestellt habe, nicht jeder Täter entspreche dem "Idealbild" des Schmugglers. Das Verstecken der Ware sei sicher eine beim Schmuggel beliebte und häufig angewandte Methode; "natürlich" oder unbedingt erforderlich sei sie nicht. Der Beschwerdeführer habe sich durchaus darauf verlassen können, daß sich das abfertigende Organ mit der Erklärung begnügen oder bei einer nur oberflächlichen Beschau das mitgeführte Mehr an Waren nicht bemerken würde. Schließlich sei nicht einsichtig, weshalb das gleichzeitige Mitführen von Rechnungen, sei dies in der Aktentasche oder auch wo immer im Wagen, einem Schmuggel abträglich sein sollte. Denn beim üblichen Verlauf einer Abfertigung von Handelswaren nehme das abfertigende Organ vom Inhalt von Aktenkoffern oder herumliegenden Schriftstücken, sofern sie nicht zwecks Einbeziehung in die Amtshandlung übergeben werden, in der Regel keine Notiz. Das Risiko der Aufdeckung des Schmuggels werde also - von den eher seltenen Fällen einer gezielten Revision abgesehen - durch mitgeführte Belege kaum erhöht; sie erleichterten allenfalls im Falle eines Aufgriffes der Behörde den Nachweis der Straftat. Ein Mißverständnis auf Grund von Sprachschwierigkeiten und einen darauf beruhenden Irrtum des Beschwerdeführers schließe die belangte Behörde aus. Sie stütze sich dabei auf die Aussage des Zeugen R vor dem Spruchsenat, in der dieser ein Mißverständnis zwischen seinen Fragen und den Antworten des Beschwerdeführers ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner am Begehungstag erfolgten Vernehmung ausdrücklich bestätigt, daß er dem Diktat folgen könne und auch der deutschen Sprache soweit mächtig sei, daß er die Niederschrift selber lesen könne. Wenn der Beschwerdeführer mit diesem relativ schwierigen Text keine Schwierigkeiten gehabt habe, sei nicht einsichtig, weshalb er die kurze und simple Fragestellung des Beamten nicht verstanden haben sollte; dies auch unter Berücksichtigung einer anläßlich der Amtshandlung vorhandenen Aufregung und der durch einen Hund hervorgerufenen Angst. Aus den dargelegten Erwägungen sehe die belangte Behörde den Tatbestand des versuchten Schmuggels durch den Beschwerdeführer sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite für verwirklicht an. Was die Strafzumessung anlage, so werde als mildernd die bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in finanzstrafrechtlicher Hinsicht und der Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben sei, gewertet; Straferschwerungsgründe lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (er habe Sorgepflichten für Frau und zwei minderjährige Kinder) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse (der Beschwerdeführer beziffere sein monatliches Einkommen mit rund 10.000 S) und der dargelegten Milderungsgründe halte die belangte Behörde eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (dies entspreche rund einem Fünftel der Obergrenze des durch § 35 Abs. 4 vorgezeichneten Strafrahmens) für schuld- und tatangemessen.
Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, daß von Gegenausführungen zur Beschwerdeschrift abgesehen werde.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 35 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der vom Gesetz zur Verwirklichung des Schmuggeltatbestandes geforderten Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht und führt hiezu aus, die belangte Behörde folge hinsichtlich der objektiven Tatseite zur Gänze der Darstellung des als Zeugen vernommenen Zollwachebeamten R. Er habe sich hingegen immer damit verantwortet, daß er bereits, bevor er auf die rechte Seite gefahren sei, darauf hingewiesen habe, daß er noch eine zweite Rechnung hätte, und unaufgefordert den Kofferraum geöffnet und seine restlichen Rechnungen präsentiert habe. Somit sei er seiner Stellungspflicht nachgekommen. Stehe Aussage gegen Aussage, so seien die näheren Umstände abzuwägen und dürfe nicht formelhaft dem Zeugen geglaubt werden. Bei richtiger Würdigung der Aussagen hätte die belangte Behörde - zumindest im Zweifel für den Angeklagten - zum Ergebnis kommen müssen, daß überhaupt keine tatbildmäßige Handlung vorgelegen sei. Gemessen an den Denkgesetzen und menschlichem Erfahrungsgut sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unschlüssig. Durch das Öffnen des Kofferraums sei noch rechtzeitig eine Offenlegung bewirkt worden. Denn die Möglichkeit, der zollrechtlichen Offenlegungspflicht zu genügen, ende erst mit Verzollung der Ware im Zollamtsgebäude. Bis dahin habe er noch die Möglichkeit gehabt, der Offenlegungspflicht nachzukommen. Da die Verzollung der Ware (Wert 784 DM) noch nicht durchgeführt worden sei, sei die Möglichkeit der weiteren Offenlegung noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Rechtsansicht, durch die Frage, ob noch etwas sonst zu verzollen wäre, und durch eine verneinende Antwort - beides werde ja vom Beschwerdeführer entschieden in Abrede gestellt - wäre der Offenlegungsvorgang beendet und könne die Offenlegungspflicht bereits verletzt werden, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Solange er aber vor Abschluß der "Offenlegungspflicht" den Kofferraum freiwillig öffne und die restlichen Waren offengelegt habe, fehle es an der Verletzung dieser Pflicht, sohin am Tatbild des § 35 FinStrG. Da er nicht auf "frischer Tat" betreten worden sei, hätte sich die belangte Behörde auch mit der Frage eines Rücktritts vom Versuch (§ 14 FinStrG) auseinandersetzen müssen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Nach der Anordnung des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält oder sich mit ihr abfindet. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 13 Abs. 2 FinStrG).
Wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 FinStrG erhellt, muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.
Nach der Anordnung des § 46 Abs. 1 ZollG wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedeutet Zollhängigkeit, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Im Grunde des § 172 Abs. 1 erster Satz ZollG haben Reisende die von ihnen mitgeführten Waren dem Zollamt zu stellen. Hinsichtlich der Stellungspflicht bestimmt § 48 ZollG, daß jede über die Zollgrenze eingehende Ware grundsätzlich dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen ist. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen (vgl. VwSlg. 5657/F, 5932/F, 6041/F). Der zur Stellung Verpflichtete ist daher verhalten, aktiv tätig zu werden, und hat dafür zu sorgen, daß die zollhängige Ware einer der Arten des Zollverfahrens unterzogen wird (vgl. VwSlg. 3498/F). Die Stellung einer Ware umfaßt weder deren Darlegung iSd § 56 Abs. 2 ZollG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 663/1987 noch die Warenerklärung gemäß dem § 52 ZollG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1393/69).
Die belangte Behörde erblickte in der Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich in der Deklaration von Textilien im Werte von 784 DM und in der gleichzeitigen Verschweigung von diversen Schmuckwaren, Bekleidungsstücken, Taschen, Beutel und Lackdosen im Gesamtwert von 84.176 S, den Versuch einer vorsätzlichen Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht.
Die belangte Behörde hat hiezu nach einem umfangreichen Beweisverfahren festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf die Frage des die Zollabfertigung durchführenden Organwalters namens R unter Vorweis einer Rechnung nur Textilien im Werte von 784 DM erklärt und die anschließende "nachstoßende" Frage nach weiteren mitgeführten Waren verneint habe.
Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beschwerde in bezug auf sie keine die Beweiswürdigung erschütternden Gründe vorbringt.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusare" eine Partei im Finanzstrafverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es den Finanzstrafbehörden nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 98 Abs. 3 FinStrG hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/16/0094, Slg. Nr. 6019/F, und vom , Zl. 89/16/0204).
Die belangte Behörde hat entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht "formelhaft" dem unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen R geglaubt, sondern ist der Verantwortung des Beschwerdeführers nachgegangen, er habe, bevor er auf die rechte Seite gefahren sei, darauf hingewiesen, daß er noch eine zweite Rechnung hätte, habe in der Folge unaufgefordert den Kofferraum geöffnet und seine "restlichen Rechnungen" präsentiert.
Aber gerade dieses Vorbringen spricht für die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil die erste Angabe nicht ordnungsgemäß war.
In rechtlicher Hinsicht ist nämlich zu beachten, daß Angaben durch mündliche oder schriftliche Erklärungen gemacht werden. Es muß sich um Angaben über Tatsachen handeln. Die (erste) Angabe war nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht vollständig war und daher auch nicht der Wahrheit entsprach. Es kommt nämlich - wie oben dargelegt - darauf an, daß der Stellungspflichtige von sich aus alle Tatsachenangaben liefert. Die Stellungspflicht ist verletzt, wenn der Täter entweder die Überwachung der Zollgrenze durch die Zollwacheorgane (§ 23 Abs. 2 ZollG) körperlich umgeht (Schmuggel über die grüne Grenze) oder aber auf dem Amtsplatz dem überwachenden Organwalter des Zollamtes die mitgeführten, stellungspflichtigen Waren nicht unverzüglich von sich aus vorführt. Der Versuch des Schmuggels ist jedenfalls mit der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Warenerklärung beendet. Bis dahin kann der Täter die bereits begonnene Tatausführung noch aufgeben. Entschließt sich nach Abgabe der mündlichen Warenerklärung das Zollorgan zur zollamtlichen Beschau und muß daher der Reisende bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der nicht erklärten Waren rechnen, dann kann ab diesem Zeitpunkt die bereits abgegebene mündliche Warenerklärung nicht mehr durch "Nachschieben" der nicht erklärten Waren "berichtigt" werden (vgl. VwSlg. 6086/F). Dem Täter ist ab diesem Zeitpunkt für die nicht erklärten Waren bei Vorsatz versuchter Schmuggel anzulasten. Mit der am in Kraft getretenen Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 571, wurde vom Gesetzgeber im Verfolg dieser Rechtsprechung nunmehr klargestellt, daß Straffreiheit wegen Rücktrittes vom Versuch auch dann nicht eintritt, wenn zum Zeitpunkt des Rücktrittes anläßlich eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über die mitgeführten Waren abgegeben wurde (§ 14 Abs. 2 lit. b FinStrG).
Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof die darauf begründete Entscheidung der belangten Behörde, durch die unvollständige mündliche Anmeldung sei die objektive Tatseite des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels hinsichtlich der - nicht erklärten und im Rahmen der zollamtlichen Beschau vorgefundenen - Waren erfüllt worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Zur subjektiven Tatseite führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde schließe zu Unrecht einfach von der objektiven auf die subjektive Tatseite, ohne zu untersuchen, von welchen äußeren Merkmalen auf den Vorsatz geschlossen werden könne. Die belangte Behörde gebe selbst zu, daß sie nicht feststellen konnte, welches Motiv ihn zur unterstellten Tat bewogen hätte. Er habe dargelegt, daß er keine Motive gehabt habe, die ihm zur Last gelegte Tat vorsätzlich zu begehen. Die belangte Behörde versuche nun alle diese Motive als unwahrscheinlich zu entkräften. Dazu sei zu sagen, daß es sicher nicht ausreiche, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstände, welche die mangelnde Motivation zur Tat darlegen sollen, als unwahrscheinlich hinzustellen und daraus bereits den Vorsatz abzuleiten. Denn auch und besonders der Vorsatz müsse zweifelsfrei erwiesen werden.
Auch dieses Vorbringen ist nicht begründet.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem obzitierten Vorerkenntnis dargelegt hat, auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der Finanzstrafbehörden, es liege ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ergebnis freier Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG). Dies rechtfertigt es, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Willensrichtung des Täters als wesentlich zu erachten.
Die belangte Behörde schließt im Beschwerdefall aus der Begehungsform auf die Schuldform. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer einen Teil der in seinem Beförderungsmittel mitgeführten Waren gestellt bzw. erklärt, sich aber hinsichtlich des wertmäßig überwiegenden Teiles verschwiegen habe, gehe der Vorsatz zwingend aus der Tat selbst hervor.
Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können.
Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließt es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen. In diesem Sinne sind die Finanzstrafbehörden keineswegs etwa gehindert, aus der Tatsache, daß der Reisende nur eine - meistens eingangsabgabenfreie Kleinigkeit (vgl. § 34 Abs. 3 und 6 ZollG) - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben, auf vorsätzliches Handeln hinsichtlich der nicht deklarierten Waren zu schließen (dolus ex re).
Denn dies ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VwSlg. 5986/F und 6041/F, dargelegt hat, die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel.
Jede Feststellung der belangten Finanzstrafbehörde darüber, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt, ist das Ergebnis eines Denkprozesses und von Schlußfolgerungen, die sie aus den in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen, als Beweismittel in Betracht kommenden Umständen gezogen hat. Ein Vorgang tatsächlicher Art ist somit dann als bewiesen anzusehen, wenn die belangte Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so abgespielt hat.
In Ansehung des nicht als fehlerhaft erkannten Ergebnisses des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer, der wenige Minuten vor seiner Einreise in das Zollgebiet beim Schweizer Zollamt Romanshorn die zollamtliche Ausfuhrabfertigung hinsichtlich aller Waren unter Durchführung einer "Edelmetallkontrolle" bezüglich der Schmuckstücke hinter sich gebracht hatte, sich seiner Pflicht zur Stellung der streitverfangenen Waren und zur Angabe einer Warenerklärung (Anmeldung) bewußt gewesen war. Sein Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der streitverfangenen Schuckstücke und Textilien zu vereiteln, folgt daher zwingend daraus, daß er festgestelltermaßen die anschließende "nachstoßende" Frage des Abfertigungsbeamten nach weiteren mitgeführten Waren verneint hat, sohin aus der Tat selbst (dolus ex re; vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/16/0064, Slg. Nr. 5913/F, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sich als nicht stichhältig erwiesen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verrodnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.