VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0045
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden des ET in K, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom , Zlen. 1) RV/224 - 10/01 und 2) RV/223 - 10/01, betreffend 1) Aussetzung der Einhebung (2002/13/0045) und 2) einen Sicherstellungsauftrag (2002/13/0046), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und den ihnen angeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide lässt sich Folgendes entnehmen:
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer für Abgabenschuldigkeiten der J. AG in der Höhe von S 3,938.906,-- gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung heran. Mit Bescheid vom selben Tag erließ das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag, der damit begründet wurde, dass aus einem Grundbuchsauszug über eine näher genannte Liegenschaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Haftungen übernommen habe, die im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der J. AG schlagend werden könnten, womit akute Gefahr bestehe, dass die Abgabenbeträge im Haftungswege uneinbringlich werden könnten.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er mit einem Aussetzungsantrag nach § 212a BAO verband.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im Instanzenzug mit folgender Begründung abgewiesen:
Das Finanzamt habe den Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom deswegen abgewiesen, weil die ihm zu Grunde liegende Berufung durch Berufungsvorentscheidung vom erledigt worden sei. Diese Begründung könne die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht tragen, weil das Finanzamt übersehen habe, dass sich der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers auch auf die gleichzeitig gemäß § 248 BAO eingebrachte Berufung gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch bezogen habe, welche der Aktenlage nach unerledigt sei. Es stelle allerdings ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschulden gerichtet sei, gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Aussetzung der Einhebung dar. Ein solches Verhalten liege etwa dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an Dritte übertrage. Die belangte Behörde habe ermittelt, dass der Beschwerdeführer eine näher genannte lastenfreie Liegenschaft mit Vertrag vom unentgeltlich an eine seinen Familiennamen tragende Privatstiftung übertragen habe. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer dieser Privatstiftung am noch einen Betrag von S 800.000,--, am gleichen Tag gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Betrag von S 5,500.000,--, am gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Betrag von S 1,600.000,-- und am noch einen Betrag von S 1,300.000,-- unentgeltlich zugewendet. Laut Stiftungsurkunde seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf Lebzeiten die "Begünstigten". Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum (das Datum des Sicherstellungsauftrages) verweigert habe, wie sich aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom auf eine Anfrage der belangten Behörde vom ergebe. Das Gefährdungsverhalten des Beschwerdeführers stehe im offenkundigen Zusammenhang mit der Erlassung des Haftungsbescheides vom , zumal der Beschwerdeführer angesichts von Berufungsentscheidungen vom über die nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben sowie der offenkundigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der J. AG - das diesbezügliche Konkursverfahren sei am eröffnet worden - damit habe rechnen müssen, zu Haftungen herangezogen zu werden. An einer objektiven Gefährdungseignung des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht gezweifelt werden.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Sicherstellungsauftrag vom mit einer im Wesentlichen gleich lautenden Begründung ab. Bei der von der belangten Behörde ermittelten Sachlage könne im Kontext mit der Weigerung des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Stichtag davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung vorliege. Zur Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes verwies die belangte Behörde auf die im Haftungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung vom . (Eine vom Beschwerdeführer auch gegen die Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2002/13/0047 anhängig.)
Gegen die im Instanzenzug ergangenen Bescheide über die Abweisung des Aussetzungsantrages und über den Sicherstellungsauftrag erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinen Beschlüssen jeweils vom , B 46/02 und B 45/02, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, welcher beschlossen hat, die beiden Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und über diese Beschwerden erwogen hat:
Zur Abweisung des Aussetzungsantrages:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Dass die Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige durch den Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0088, und das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0096, Slg. N.F. Nr. 6934/F). Weshalb für die Übertragung des Vermögens eines Abgabepflichtigen an eine Stiftung anderes gelten sollte, wird vom Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis darauf, dass er selbst ein Begünstigter aus der Stiftung sei, nicht einsichtig gemacht. Weshalb der dem Abgabengläubiger zur Verfügung stehende Haftungsfonds im Falle einer Übertragung des Vermögens des Abgabepflichtigen an eine Stiftung anders als bei der Übertragung des Vermögens an nahe Angehörige nicht beseitigt werden sollte, ist nicht zu erkennen; ist dem Abgabengläubiger eine Vollstreckung von Abgabenforderungen gegen den Abgabepflichtigen in das Vermögen der Stiftung doch in gleicher Weise verwehrt wie eine Vollstreckung in das Vermögen naher Angehöriger.
Dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellten Vermögenswerte zu den von ihr festgestellten Zeitpunkten an die Stiftung übertragen hat, stellt er nicht in Abrede, weshalb auch seine Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die diesbezüglichen Feststellungen ohne Wahrung des Parteiengehörs getroffen, insoweit ins Leere geht, als der Beschwerdeführer nicht dartut, welches Vorbringen er im Falle der Gewährung von Parteiengehör erstattet hätte, das die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen lassen können. Einem diesbezüglich gegebenenfalls vorliegenden Verfahrensmangel fehlt damit die Relevanz.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass die belangte Behörde mit den von ihr festgestellten Vermögenstransaktionen an die Stiftung Gefährdungshandlungen als Hindernis für eine Bewilligung der Aussetzung im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO herangezogen habe, welche der Beschwerdeführer nach Maßgabe der von der belangten Behörde festgestellten Zeitpunkte der Vermögenstransaktionen zu einer Zeit gesetzt hatte, als der mit Erlassung des Haftungsbescheides am entstandene Haftungsanspruch des Abgabengläubigers gegen den Beschwerdeführer noch gar nicht bestanden hatte. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabenschuld sei "logischer Weise erst ab dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung denkmöglich", trägt der Beschwerdeführer vor. Wolle man ihm unterstellen, mit einem Vertrag vom die Einbringlichkeit einer Abgabenschuld zu gefährden, welche überhaupt erst mit Haftungsbescheid vom festgesetzt worden sei, dann unterstelle man ihm hellseherische Fähigkeiten, weshalb die Begründung des angefochtenen Bescheides den Denkgesetzen widerspreche. Vor Zustellung des Haftungsbescheides vom könne ein Gefährdungsverhalten denkmöglich nicht gesetzt worden sein. Die Heranziehung von Vermögensverfügungen, die vor einer Abgabenfestsetzung liegen, würde dazu führen, dass jedwede Vermögensverminderung zu welchem Zeitpunkt auch immer eine Anwendung des § 212a BAO verhinderte, was vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein könne.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dass das im § 212a Abs. 2 lit. c BAO als Bewilligungshindernis für eine Aussetzung der Einhebung normierte Verhalten nur nach dem Entstehen der Abgabenschuld gesetzt werden kann, wie der Beschwerdeführer meint, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen und ist auch durch eine Interpretation der Norm vor dem Hintergrund ihres Zweckes kein zwingendes Auslegungsergebnis. Als Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist das Bestreben zu erkennen, einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes ist nicht einsichtig, weshalb erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen, nicht aber auch solche Gefährdungshandlungen des Abgabepflichtigen den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO begründen sollten, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar geworden war. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hellseherischer Fähigkeiten nicht bedurfte, um das unmittelbare Bevorstehen des Entstehens der Abgabenschuld durch seine Inanspruchnahme zur Haftung für die Abgabenforderungen der J. AG zu jenen Zeitpunkten zu erkennen, zu denen er sein Vermögen der Stiftung übertragen hatte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf das Abgabenverfahren der J. AG und die Offenkundigkeit deren wirtschaftlicher Schwierigkeiten in einer Weise begründet, die nicht als unschlüssig zu erkennen ist und welcher der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort entgegentritt.
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über seine gesamte Vermögenslage vermisst, deren Gesamtbetrachtung allein eine Beurteilung erlaubt hätte, ob einzelne Vermögensverfügungen eine konkrete Gefährdung der Einhebung darstellten, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Weigerung des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgehalten hat, ohne dass der Beschwerdeführer der behördlichen Feststellung über seine Weigerung zur Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse entgegentritt. Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung seiner Vermögensverhältnisse zum Stichtag der Erlassung des Haftungsbescheides erweist sich die vom Beschwerdeführer nunmehr erhobene Feststellungsrüge als unbegründet. Inwiefern der Umstand schließlich, dass die von der Haftung des Beschwerdeführers betroffene Abgabenschuld auch von der Primärschuldnerin J. AG vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld gegenüber dem Beschwerdeführer begründen könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht und ist für den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise nachvollziehbar.
Zum Sicherstellungsauftrag:
Nach § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Sicherstellungsauftrag der Setzung von Einbringungsmaßnahmen auch schon vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, weshalb es für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ausreicht, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und dass gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0271, vom , 96/14/0170, und vom , 97/14/0003). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Rechtsprechung erkennt, hat sich das Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag im Sinne des § 232 BAO auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem die Sicherstellung angeordnet wurde, die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0244, mit weiterem Nachweis).
Mit dem Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages sieht der Beschwerdeführer den hier angefochtenen Bescheid deswegen als rechtswidrig an, weil der erstinstanzliche Sicherstellungsauftrag gleichzeitig mit dem Haftungsbescheid erlassen worden war, weshalb die sichergestellte Abgabenschuld, da der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben habe, zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages erster Instanz noch nicht entstanden gewesen sei.
Mit dieser Auffassung unterliegt der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, erst durch Geltendmachung dieser Haftung im Sinne des § 224 Abs. 1 BAO zu Gesamtschuldnern werden, wird durch § 7 Abs. 1 BAO angeordnet, weshalb dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die sichergestellte Abgabenschuld erst mit Erlassung des Haftungsbescheides ihm gegenüber entstanden war. Das Beschwerdeargument, gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben zu haben, lässt die Bestimmung des § 254 BAO außer Acht, nach welcher durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Dass der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid berufen hatte, vermochte damit am Entstehen der Abgabenschuld gegenüber dem Beschwerdeführer durch Erlassung des Haftungsbescheides im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO nichts mehr zu ändern. Dass gerade bei Haftungspflichtigen die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich findet, dass ein Sicherstellungsauftrag zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit erlassen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits klargestellt (siehe das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0048).
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 89/15/0131, bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keine Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages getroffen habe; wie der Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis ausgeführt habe, könne das Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ohne Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht abschließend beurteilt werden.
Auch dieses Vorbringen ist im Beschwerdefall nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch im hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ausdrücklich verweigert habe. Auch die gegen diesen angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde tritt der diesbezüglichen Feststellung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort entgegen. Das Unterbleiben der vermissten Feststellungen kann der Beschwerdeführer der belangten Behörde in einem solchen Fall nicht erfolgreich vorwerfen.
Bei dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt begegnet ihre Beurteilung, die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei zur Vermeidung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe erforderlich, keinen rechtlichen Bedenken. Sind für das Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen nicht erforderlich, so ist aber umgekehrt aus solchen Handlungen eines Abgabepflichtigen die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben unmittelbar abzuleiten (siehe hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 97/14/0003). Dass die Vermögensübertragungen des Beschwerdeführers an die Stiftung bereits einige Monate vor dem Entstehen seiner Haftungsschuld im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, ist für die Beurteilung dieser Vermögenstransaktionen zur Herbeiführung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ebenso irrelevant wie der auch in dieser Beschwerde vorgetragene Umstand der Bekämpfung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld durch die Primärschuldnerin vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Es waren die Beschwerden, weil ihr Inhalt schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am