Felix Blazina

So prüft die Finanz

2. Aufl. 2011

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So prüft die Finanz (2. Auflage)

S. 205

Nach Beendigung der Bp gibt es für den Bpr immer noch eine Menge zu tun, auch dem Abgpfl wird bestimmt nicht fad: Im Bedarfsfall darf er sich mit einem Sicherstellungsauftrag auseinandersetzen, eine Akteneinsicht vornehmen, eine Berufung einbringen, die Aussetzung der Einhebung beantragen, ein Ansuchen um Gewährung einer Zahlungserleichterung stellen, Rechtsauskunft verlangen, einen Verkürzungszuschlag zur Vermeidung eines förmlichen Finanzstrafverfahrens beantragen etc, womit die Themen der nachfolgenden Kapitel schon umrissen wären. Der Bpr bereitet sich schon wieder auf einen neuen Fall vor, für den alten ist noch eine wesentliche Arbeit ausständig, bei der wir gleich bleiben möchten.

1. Folgearbeiten nach einer Bp

1.1. Bescheidausfertigung

Die Durchführung der Bp hat hauptsächlich den Zweck verfolgt, die vom Abgpfl ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlagen zu kontrollieren und – falls nötig – abzuändern sowie in neuer Höhe festzusetzen. Daher muss für die Ausstellung dieser Abgabenbescheide gesorgt werden, es hat eine bescheidmäßige Auswertung des Prüfungsberichtes zu erfolgen. Dazu bedient sich die Finanzverwaltung des Verfahrens der „Direktbearbeitung“ bzw „Direkterfassung“, dh ...

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