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Auskunftspflicht der Bank bezüglich nachlasszugehöriger Großbetragssparbücher
§§ 166, 169, 177 AußStrG; § 6 FM-GWG; §§ 32, 38, 40 BWG
Ist ein Großbetragssparbuch auf den Erblasser identifiziert, liegen ausreichende Anhaltspunkte für seine Nachlasszugehörigkeit vor, wenn sich die Sparurkunde zuletzt nicht mehr in seinem Besitz befunden hatte.
Aus der Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren ist zufolge bedingter Erbantrittserklärungen ein Inventar zu errichten. Die Revisionsrekurswerberin (Bank) gab dem Gerichtskommissär bekannt, dass sich die Erblasserin zu einem Sparkonto mit einem Einlagestand von „€ 15.000 oder größer“ identifiziert habe, verweigerte jedoch die Auskunft über Kontonummer und Kontostand. Die Sparurkunde wurde in der Verlassenschaft nicht aufgefunden.
Das [Vorinstanzen] trug[en] der Bank auf, Kontonummer und Einlagestand am Todestag bekanntzugeben.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Großbetragssparbuch iSv § 32 Abs 4 Z 2 BWG um ein Rektapapier handelt; die Übertragung des Guthabens auf einen Dritten erfolgt daher nicht durch bloße Übergabe der Sparurkunde, sondern erfordert eine Zession (4 Ob 170/11w mwN; 2 Ob 103/15h).
2.1 Zwar hat der OGH in mehreren E ausgeführt, dass Sparbücher dann in das Inventar aufzunehmen seien, wenn sie im Todesz...