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ÖBA 11, November 2017, Seite 787

Aufrechtbleiben von Angeboten an den Schuldner nach seiner Insolvenz?

§§ 25b, 26 IO

Die Bestimmung des § 25b Abs 2 IO regelt nur die Auflösung und den Rücktritt von Verträgen und ist auf einseitige Angebote nicht anwendbar.

Ob ein konkreter Antrag, den der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht angenommen hat, nach § 26 Abs 2 IO aufrecht bleibt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Aus der Begründung:

Der Kl ist MV im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft, die am beginnend mit zum Betrieb ihres Unternehmens für die Dauer von fünf Jahren eine Liegenschaft der Bekl gemietet hatte. Der Mietvertrag sollte am durch Zeitablauf enden. Vereinbart wurde ein (vorzeitiges) Auflösungsrecht für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Darüber hinaus räumte die Bekl der Schuldnerin im Mietvertrag eine schriftlich anzunehmende unwiderrufliche Kaufoption ein. Darin wurde nicht nur der Kaufpreis samt Wertsicherung, sondern darüber hinaus auch festgelegt, dass im Falle der Annahme des Vertragsanbots durch die Schuldnerin 50% der von ihr als Mieterin bis zum Zeitpunkt der Annahme des Anbots bezahlten Nettomiete auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Kaufopti...

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