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ÖBA 11, November 2017, Seite 786

Durchsetzung von Absonderungsansprüchen

§§ 60, 109 IO; § 14 VKrG

Nach Feststellung der besicherten Forderung im Insolvenzverfahren bleibt eine Hypothekarklage möglich und stehen für das Verfahren ihr Bestand und ihre Fälligkeit fest.

Aus der Begründung:

Die Kl geht wegen ihrer aus vier Kreditverträgen resultierenden Forderungen aufgrund der Sachhaftung einer bestimmten Liegenschaft gegen den Bekl mit Hypothekarklage vor.

Der Revisionswerber, der sich gegen Klagsstattgebung durch die Vorinstanzen wehrt, lässt bei seinen Ausführungen zur angeblich mangelnden Fälligkeit, weil er nicht entsprechend „§ 13 KSchG nunmehr § 14 VKrG“ qualifiziert gemahnt worden sei, außer Acht, dass der MV im Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen die Forderung(en) der Kl iHv € 198.098,98 anerkannt hat und eine gesonderte Bestreitung durch ihn selbst damals (ausdrücklich) nicht erfolgt ist. Nun gewährt die im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung einem Kl nicht bloß einen Konkursteilnahmeanspruch (Konecny in Konecny/Schubert, InsG § 109 KO Rz 14), sondern verschafft ihm auch einen Exekutionstitel (§ 61 S 1 IO; 3 Ob 187/11p). Dies hindert nicht die Geltendmachung der gesicherten Forderung im Wege einer Hypothekarklage, führt aber dazu, dass bindend von...

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