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ÖBA 11, November 2017, Seite 771

Zur Anfechtung des Verkaufs einer überbelasteten Liegenschaft

Raimund Bollenberger

§ 2 AnfO; § 237 EO

Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Gläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht erzielt hätten.

Bei Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung darf zwar nicht leichtfertig angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist. Hätte der Kläger aber nur dann Befriedigung aus dem Meistbot erlangt, wenn es den Verkehrswert um mehr als 100% überstiegen hätte, so ist eine Benachteiligung des Klägers durch den Verkauf der Liegenschaft zu verneinen.

Aus der Begründung:

Der Drittbekl war Eigentümer einer Liegenschaft, die mit einer Höchstbetragshypothek von € 110.000 zu Gunsten einer Bank im ersten Rang belastet war. Zur Hereinbringung ihrer Forderung von € 144.735,21 sA betrieb die[se] Bank 2013 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Um die Versteigerung zu verhindern, kauften die Eltern des Drittbekl, der Erst- und die Zweitbekl, nach Vorliegen des Schätzgutachtens, das einen Verkehrswert von rd € 63.500 ergab, mit Notariatsakt vom die Liegenschaft um € 50.000, wobei der gesamte Kaufpreis zur (twn) Schuldtilgung des Drittbekl an die Bank geleistet wur...

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