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immo aktuell 1, Februar 2020, Seite 51

Die „ewige“ Mitmieterin

immo aktuell 2020/7

§§ 825, 862, 862a, 863 ABGB; § 14 ZPO

Das Ausscheiden des Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer – zumindest konkludenten – Dreiparteieneinigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits. Die (konkludente) Annahme des Verzichts auf die Mitmietrechte durch den Vermieter ist eine zugangsbedürftige Erklärung.

Rechtliche Beurteilung: Primär strittig ist die Frage, ob die Mutter des Beklagten, die den [...] Mietvertrag im Jahr 1985 gemeinsam mit ihrem Ehemann (= Vater des Beklagten) als Mitmieter abgeschlossen hat, im Zuge der Scheidung im Jahr 1989 auf ihre Mitmietrechte verzichtet hat. Der Beklagte ist unstrittig nach dem Tod seines Vaters in den Mietvertrag eingetreten.

Ein Verzicht erfolgt nach herrschender Rechtsprechung durch Vertrag (RS0033948 [T2], RS0034122 [T7]) und bedarf daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen kann (RS0034122 [T8]; RS0014439). Dafür genügt bereits die widerspruchslose Entgegennahme der Erklärung durch den Schuldner (2 Ob 35/17m; RS0017350; RS0034122 [T2]). Allerdings ist auch die schlüssige Annahme eine zugangsbedürftige Willenserklärung (8 Ob 7/93; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Boll...

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