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Zur Behandlung von Aufrechnungseinrede und Zwischenfeststellungsantrag wegen mangelhafter Anlageberatung
§§ 1295, 1323 ABGB; §§ 228, 236, 259, 502, 519, 528 ZPO
Ein Zwischenantrag auf Feststellung setzt Präjudizialität des festzustellenden Rechts oder Rechtsverhältnisses entweder für den Klageanspruch oder auch nur für die eingewendete Gegenforderung voraus.
Ob das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, ist nach denselben Kriterien zu beurteilen, gleichviel ob der Kläger oder ob der Beklagte (mit einem Zwischenantrag auf Feststellung) die fragliche Feststellung begehrt. Es fehlt grundsätzlich, wenn der Anleger bereits auf Geldersatz oder auf Naturalrestitution klagen könnte; Gegenteiliges müsste er behaupten und beweisen.
Die Judikatur zu Fällen, in denen Anlageberater unerfahrenen Kunden hoch spekulative Finanzprodukte wie MEL-Zertifikate oder stille Beteiligungen an Unternehmen als sichere Anlageformen darstellten („mündelsicher“, „einem Sparbuch vergleichbar“ etc), läßt sich nicht auf andere Fälle übertragen, etwa den Verkauf von Aktien an einen unternehmerischen Kunden.
Aus der Begründung:
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem dem Beklagten gewährten Fremdwährungskredit.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, erhob eine Aufrechnungseinrede und stellte einen Zwischenfeststel...