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VwGH vom 27.09.1990, 89/16/0046

VwGH vom 27.09.1990, 89/16/0046

Betreff

EK gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ. B 122-6/87, betreffend Finanzvergehen der Verzollungsumgehung und der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Schuldspruches 1. und seines Straf- und Kostenausspruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bezüglich des zum Teil identen Sachverhaltes und der bisherigen Verfahrensabläufe wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/16/0035, und vom 8. Feber 1990, Zl. 89/16/0044, verwiesen.

Mit dem erstgenannten, die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Zollschuld kraft Gesetzes hinsichtlich der vom Schuldspruch 2. erfaßten Damenarmbanduhr der Marke "Rolex" Automatik, mit Originalansatzband, 18 Karat Gold, geltend gemacht worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Der Gerichtshof hatte hierbei für bestimmend erachtet, daß der belangten Behörde bei der Schätzung des Zollwertes der streitverfangenen Damenarmbanduhr wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen seien.

Mit dem zweitgenannten, W, betreffenden Erkenntnis, welches sachverhaltsmäßig im wesentlichen mit dem Schuldspruch 1. übereinstimmt und der ebenfalls von der im gegenständlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsfreundin vertreten war, war der Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben zufolge Fehler im Spruch dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom wurde die Beschwerdeführerin der Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 (Schuldspruch 1.) und Abs. 1 (Schuldspruch 2.) FinStrG schuldig erkannt, weil sie

1. im Oktober 1982 das von W im formlosen Vormerkverkehr über das Zollamt Walserberg in das österreichische Zollgebiet eingebrachte ausländische Fahrzeug der Marke Mercedes Benz 280 SEL, Fahrgestellnummer WDB mit dem amtlichen Kennzeichen XX, auf welches Eingangsabgaben an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 73.500 S entfielen, fahrlässig im österreichischen Zollgebiet benützt und somit zu einem anderen als jenem Zweck verwendet habe, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht sei und es unterlassen habe, dies dem Zollamt vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen, sowie

2. anläßlich mehrerer Einreisen in das österreichische Zollgebiet größtenteils über das Zollamt Graz, Zweigstelle Graz-Thalerhof, im Zeitraum Juli bis Oktober 1982 eingangsabgabepflichtige Waren und zwar

1 18-karätigen Gelbgoldring mit 36 Brillanten

2 18-karätige Gelbgoldohrklipse mit 52 Brillanten

1 18-karätigen Gelbgoldarmreif mit 20 Brillanten

1 18-karätigen Gelbgoldring 5,50 Gramm

1 18-karätigen Gelbgoldring 3,60 Gramm

1 18-karätige Gelbgoldarmkette 11,90 Gramm

1 18-karätige Gelbgoldhalskette 15,10 Gramm

1 18-karätige Damenarmbanduhr Rolex Automatik Datum mit

Originalansatzband und Widmungsgravur, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 26.021 S entfielen, fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen habe. Wegen dieser Finanzvergehen wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 3 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Zur Begründung des Schuldspruches 1. wurde, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, auf Grund der - im einzelnen wiedergegebenen - widersprüchlichen Aussagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß das ausländische Beförderungsmittel der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung gestanden sei und sie die Fahrten am (Rückfahrt vom Flughafen Graz-Thalerhof in die Rgarage) und am (nach Jugoslawien) unzulässigerweise im Sinne des § 93 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 10) ZollG durchgeführt habe. Da somit eine unzulässige Benützung des streitverfangenen Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin vorliege, sei nicht nur die bei seiner Einfuhr bedingt entstandene Zollschuld unbedingt, sondern es sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 FinStrG verwirklicht worden. Zum Schuldspruch 2. wurde begründend ausgeführt, unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin den Schmuck im Ausland (Kiel, Paris bzw. London) geschenkt erhalten habe. Da sie weiters zugegeben habe, mit dem Schmuck bereits einige Male ein- und ausgereist zu sein, sei die zollrechtliche Stellungspflicht nicht erst am , sondern bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einfuhr des Schmuckes nach Österreich verletzt worden; dies sei unbestritten in der Zeit vom Juli bis Oktober 1982 gewesen. Die belangte Behörde stimme jedoch mit den Ausführungen in der Berufung dahingehend überein, daß der Beschwerdeführerin vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführerin sei jedoch vorzuhalten, daß sie äußerst sorglos Schmuck im Werte von mehreren 10.000 S mehrmals ein- und ausgeführt habe, ohne sich jemals über eine eventuelle Zollschuld Gedanken zu machen. Die subjektive Befähigung zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht müsse der Beschwerdeführerin, die noch dazu Rechtswissenschaften studiere, zweifellos zugestanden werden. Diese Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer häufigen Auslandsreisen durchaus zuzumuten, zumal sie den Schmuck im Zollausland unentgeltlich erworben und auch nichts Gegenteiliges behauptet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihr angelasteten Finanzvergehen der Verzollungsumgehung und der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 1 und 2 FinStrG für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin zum Schuldspruch 1. - gleichermaßen wie seinerzeit W in dem zum obzitierten Erkenntnis führenden Verfahren - unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der bekämpfte Bescheid verstoße deshalb gegen die Bestimmungen der §§ 138, 139 FinStrG, weil zum einen im Spruch die als erwiesen angenommene Tat nicht enthalten sei und zum anderen die Begründung nicht erkennen lasse, welche Tatsachen die belangte Behörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen habe und von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet worden sei. So bleibe im Dunkeln, welche Handlungen der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, die das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG herstellen.

Dieses Vorbringen ist aus den im obzitierten Erkenntnis vom 8. Feber 1990, Zl. 89/16/0044, ausführlich dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, begründet.

Auch in diesem Beschwerdefalle wird weder im Spruch noch in der Begründung festgestellt, daß und wie die Beschwerdeführerin durch die Benutzung des ausländischen Fahrzeuges "im Oktober 1982" eine Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 35 Abs. 3 FinStrG bewirkt habe. Weiters fehlt die Angabe des Tatortes. Hinsichtlich der Tatzeit wurde, ebenso wie in der W betreffenden Berufungsentscheidung, in der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß das streitverfangene ausländische Beförderungsmittel der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden sei und sie die Fahrten am 4. Oktober und unzulässigerweise iSd § 93 Abs. 10 ZollG durchgeführt habe. Im Spruch dieses Bescheides wurde demgegenüber als Tatzeit der "Oktober 1982" festgestellt.

Da im gegenständlichen Falle - anders als im Schuldspruch 2. - die Möglichkeit bestand, die Unverwechselbarkeit der Tat durch eine genaue Angabe der Tatzeit sicherzustellen, liegt aus allen diesen Mängeln des Spruches insoweit inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb schon aus diesen Gründen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG der Aufhebung verfallen.

Was den Schuldspruch 2. anlangt, so trägt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Fahrlässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, ihr gesamtes Verhalten ließe nur den Schluß zu, daß es ihr keinesfalls bewußt gewesen sei und ihr auch nicht bewußt sein konnte, zollpflichtige Waren mit sich zu führen. Sie habe den streitverfangenen Schmuck von W an verschiedenen Orten geschenkt erhalten und sei zum Teil davon ausgegangen, daß derselbe aus Wien stamme. Gerade bei Geschenken könne nicht von der Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht gesprochen werden, wenn man sich nicht nach deren Herkunft erkundige. Dies sei auch, soweit sich nicht ein konkreter Verdacht und Hinweis ergebe, einem Geschenknehmer infolge Unhöflichkeit und Unüblichkeit nicht zumutbar.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Im Grunde des § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Das Zollgesetz regelt den Warenverkehr über die Zollgrenze und sieht vor, daß, von bestimmten Ausnahmen abgesehen (§ 46 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 172 Abs. 1 ZollG), ALLE WAREN dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen sind (§ 48 Abs. 1 erster Satz ZollG). Daß darunter auch die streitverfangenen Schmuckstücke, welche im Tatzeitraum neben einem Zoll auch noch einem erhöhten Einfuhrumsatzsteuersatz von 30 v.H. unterlagen, fallen, bedarf keiner näheren Darlegung.

Bei Nichtbeachtung der zollrechtlichen Stellungspflicht entsteht gemäß § 174 Abs. 3 lit. a erster Tatbestand ZollG die Zollschuld kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr (vgl. im Zusammenhang das gegenüber der Beschwerdeführerin erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/16/0035, betreffend die auch vom vorliegenden Rechtsstreit erfaßte Damenarmbanduhr der Marke "Rolex" Automatik).

Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Demnach sind (nach Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, Tz. 8 zu § 8) Fahrlässigkeitskomponenten


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a)
objektive Sorgfaltspflicht ("nach den Umständen"),
b)
subjektive Befähigung ("nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt") und
c) Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung.

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei seiner Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darinliegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum hingegen unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt hat (vgl. hiezu insbesondere das Erkenntnis vom , Zl. 84/16/0237, Slg. Nr. 5992/F, und die darin zitierte Vorjudikatur), kann die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift (vgl. § 2 ABGB) trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Das MASZ der vom Täter zu beobachtenden Sorgfalt bestimmt sich nach subjektiven Gesichtspunkten. In jedem Falle muß der Betroffene zumindest so sorgfältig verfahren, wie er es in seinen sonstigen Angelegenheiten beruflicher oder geschäftlicher Art zu halten pflegt. Bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt ist zu bedenken, daß wohl jedermann bekannt ist, daß derart wertvolle Schmuckstücke bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet zollpflichtig sind. In Ansehung des Fehlens einer österreichischen Punze sowie im Hinblick darauf, daß sämtliche Schmuckstücke der Beschwerdeführerin von W, einem "Weltreisenden", im Zollausland übergeben wurden, hätten bei ihr, einer Studentin der Rechtswissenschaften, worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zumindest Zweifel dahingehend aufkommen müssen, daß sie nicht aus dem freien Verkehr des Zollgebietes stammten.

Die belangte Behörde hat daher nicht geirrt, wenn sie der Beschwerdeführerin Fahrlässigkeit zur Last legte. Infolge dessen weist der angefochtene Bescheid die ihm zur Last gelegte Rechtswidrigkeit nicht auf. Die Beschwerde mußte insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Im Hinblick auf die sich aus obgenannten Gründen als erforderlich erweisende Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Strafbemessung einzugehen. Auch hier sei hiezu bemerkt, daß - worauf die Beschwerdeführerin an sich zutreffend hinweist - zufolge der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 2 FinStrG auch die besonderen Milderungsgründe des § 34 Z. 12 und 18 StGB im Beschwerdefall Anwendung finden könnten. Hingegen irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, im Beschwerdefall könne die Vorschrift des § 25 Abs. 1 FinStrG Platz greifen. Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach dieser Gesetzesstelle nämlich nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von insgesamt 26.021 S keine Rede sein.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand eine Pauschalsumme ist, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat. Es gebührt daher kein Zuspruch für Umsatzsteuer. Der Ersatz der Stempelgebühren war mit 810 S (je 120 S für drei Ausfertigungen der Beschwerde und die Vollmacht sowie 330 S für die Kopie des angefochtenen Bescheides) zu bestimmen.