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Keine bzw unbedeutende Folgen der Tat
Die überarbeitete, wesentlich erweiterte 4. Auflage des von Leitner/Brandl/Kert herausgegebenen Standardwerks „Handbuch Finanzstrafrecht“ zeichnet sich durch den besonderen Praxisbezug aus. Komplexe Fragestellungen werden anhand zahlreicher Praxisfälle erläutert. Die nachfolgenden Fälle beschäftigen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen keine bzw unbedeutende Folgen der Tat vorliegen und daher in der Folge von mangelnder Strafwürdigkeit (§ 25 FinStrG) ausgegangen werden kann.
1. Sachverhalt
Fall 1: Unternehmer A erbringt eine Leistung im Wert von 20.000 € (exklusive 20 % Umsatzsteuer) an Unternehmer B, wobei eine Rechnungslegung unterbleibt und Unternehmer A keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Korrespondierend dazu macht Unternehmer B den Vorsteuerabzug aus der Leistung nicht geltend.
Fall 2: Unternehmer U erbringt im März X0 diverse Leistungen, rechnet diese auch gleich ab und stellt insgesamt 25.000 € zzgl 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Anstelle einer Erfassung in der UVA 3/X0 finden diese Leistungen erst in der UVA 5/X0 Berücksichtigung.
2. Fragestellung
Kann eine Bestrafung der Abgabepflichtigen in den gegenständlichen Sachverhalten unterbleiben?
3. Rechtliche Erwägungen
Nach...