Finanzstrafrecht 2007
1. Aufl. 2008
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S. 851. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat sich im Bereich des Finanzstrafgesetzes ausdrücklich gegen das Tagessatzsystem des StGB entschieden und knüpft bei den zu verhängenden Sanktionen unmittelbar an jenen Vorteil an, den sich der Täter illegal verschafft hat. Wie der OGH bereits 1985 festgestellt hat, handelt es sich dabei um kein „offenkundiges Redaktionsversehen“. Vielmehr wurde auch bei der Adaptierung der Verbandsverantwortlichkeit für das Finanzstrafrecht im AbgÄG 2005 das Tagessatzsystem des StGB konsequenterweise nicht übernommen, sondern das Sanktionensystem des FinStrG beibehalten und in den erläuternden Bemerkungen explizit die Vorteile dieses Systems hervorgehoben.
Im Finanzstrafgesetz sind folgende Strafen vorgesehen:
Freiheitsstrafen (§ 15 FinStrG)
Vermögensstrafen
Als Hauptstrafe ist im FinStrG die Geldstrafe vorgesehen. Die Freiheitsstrafe ist grundsätzlich nur als Nebenstrafe (zusätzlich zu einer verhängten Geldstrafe) konzipiert (§ 33 Abs 5 FinStrG, § 35 Abs 4 FinStrG, § 37 Abs 2 FinStrG). In der Praxis werden im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Freiheitsstrafen eher nur in Ausnahmefällen ausgesprochen.
Bei Uneinbringlichkeit der Geld- oder Wertersatzstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG).