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ÖBA 3, März 2015, Seite 225

Zu den Rechtsfolgen unberechtigter Hinterlegung nach § 1425 ABGB

§§ 348, 957, 961, 1323, 1425 ABGB; §§ 5, 6 DepotG

Für die Rechte aus dem Depotvertrag ist nicht das Eigentum an den Wertpapieren entscheidend, sondern die Position als Hinterleger iSd DepotG; nur der Hinterleger ist nämlich Vertragspartner des Verwahrers und er allein ist zu Verfügungen über das Depot ieS berechtigt. Nimmt ihm der Verwahrer diese Verfügungsbefugnis vertragswidrig, etwa durch unberechtigte und damit nicht-schuldbefreiende Hinterlegung, so kann der Hinterleger Naturalrestitution begehren, also, dass die Wertpapiere wieder in sein Depot eingereiht werden.

Ist der Hinterleger nicht Eigentümer der Wertpapiere, so kann auch der Eigentümer sie vom Verwahrer herausverlangen. Im Besitzstreit kann sich der Verwahrer durch Rückgabe an den Hinterleger und Verständigung des Eigentümers befreien. Geht der Eigentümer jedoch petitorisch gegen den Verwahrer vor, so darf dieser die Ausfolgung an ihn nicht unter Berufung auf den Verwahrungsvertrag verweigern; bei zweifelhafter Rechtslage kommt immerhin eine Hinterlegung in Betracht.

Aus der Begründung:

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr bestimmte Wertpapiere zu verschaffen. Die Beklagte habe diese We...

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