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Zur Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Anlageberatung
Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die erworbene Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss sein Irrtum und die diesbezügliche Fehlberatung auffallen, sobald ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands- oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters.
7 Ob 198/13р
Aus der Begründung:
Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
S. 3911. Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles – wie von ihm gewünscht –, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat (RS0120784 [T7]).
2.1 Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekannt geworden sind (RS0034591, RS0034371). Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen ...