OGH 10.11.2013, 7Ob198/13p
Rechtssätze
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Normen | |
RS0120784 | Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. |
Normen | |
RS0113916 | Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (so schon 5 Ob 2101/96y, SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b). |
Normen | |
RS0034327 | Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. |
Norm | ABGB §1489 IID |
RS0034366 | Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervientin I***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 218.019,09 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 368/12k-25, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 43 Cg 80/10b-20, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von A***** GmbH auf S***** GmbH berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Infolge Änderung der Firma der beklagten Partei ist deren Bezeichnung zu berichtigen (§ 235 ZPO).
II. Die Revision ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
1. Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles - wie von ihm gewünscht -, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat (RIS-Justiz RS0120784 [T7]).
2.1 Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten der Schaden, die Person des Schädigers und die Schadensursache bekanntgeworden ist (RIS-Justiz RS0034591, RS0034371). Es kommt entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327, RS0113916). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]).
2.2 Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung abgeben. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die ihm vermittelte Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz für den Anleger sind an ihn gerichtete Depotstands- oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der ihm erteilten Beratung sein Geld für ein Kursschwankungen unterworfenes Wertpapier ausgegeben hat. Auf Grund der Kenntnis des Kursverlusts liegt somit die Kenntnis der falschen Risikoklasse und des Beratungsfehlers auf der Hand (10 Ob 39/11z mwN).
2.3 Das Berufungsgericht verneinte den Eintritt der Verjährung mit der Begründung, dass die Klägerin Schäden aus der Empfehlung einer Veranlagung in I*****-Aktien geltend mache. Im vorliegenen Fall habe die Klägerin aus dem Umstand, dass sie mit einer Veranlagung in andere Wertpapiere geringe Verluste erlitten habe, nicht auch auf Kursverluste der weiterhin konstant gestiegenen I*****-Papiere schließen müssen. Zweifel an der Sicherheit der I*****-Aktien und damit an den der Klägerin von ihrem Berater nahe gelegten ursprünglichen Anlageentscheidungen in diese Wertpapiere seien unter diesen konkreten Umständen nicht dargelegt.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beklagte zeigt keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00198.13P.1110.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-46650