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Zur Haftung für unterlassene Orderausführung
Z 14 ABB; §§ 914, 915, 919, 921, 1293,1299, 1304, 1323 ABGB; §§ 381, 400, 405 UGB
Führt die Bank eine Stop-Loss-Order nicht ordnungsgemäß aus, so liegt der reale Schaden des Kunden schon darin, dass er entgegen seinem erklärten Willen weiterhin von Kursverlusten bedrohte Wertpapiere hält. Er kann – Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betreffenden Wertpapiere – jenen Betrag begehren, der dem Verkaufserlös bei hypothetischer, ordnungsgemäßer Oderausführung abzüglich Spesen entsprochen hätte.
Eine befristete Stop-Loss-Order ist ein Fixgeschäft.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger verfügt über ein Wertpapierdepot bei der beklagten Partei. Er hatte am über Vermittlung der J GmbH (in der Folge: Vermittlerin) 672 Zertifikate der M Ltd (MEL) erworben. Am erteilte der Kläger der beklagten Partei den Auftrag, für ihn weitere MEL-Zertifikate im Wert von € 17.000 zu erwerben. Gleichzeitig richtete er eine von einem Mitarbeiter der Vermittlerin (in der Folge: Berater) formulierte Stop-Loss-Order folgenden Wortlauts an die beklagte Partei, die dieser im Wege der M AG übermittelt wurde:
„Stop Loss Order für M Ltd, Depot-Nr …
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um Einrichtung ...