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Zu den Auswirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Kreditvertrag auf eine Bürgschaft
§§ 914, 915 ABGB; Art 23 EuGVVO; Art 4 EVÜ; §§ 29, 104 JN; § 502 ZPO
Bei der Bürgschaft ist mangels Rechtswahl das Recht am Sitz des Bürgen als Schuldner der charakteristischen Leistung maßgeblich.
Eine Gerichtsstandsklausel ist mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich nur auf Ansprüche iZm dem Vertrag anzuwenden, in dem sie enthalten ist; daher ist die Gerichtsstandsklausel eines Kreditvertrags im Zweifel nicht auf einen Bürgschaftsvertrag zu erstrecken.
Aus der Begründung:
Am schlossen die Klägerin (als Kreditgeberin), die P, Kroatien, (als Kreditnehmerin) und der Beklagte (als Garantiegeber) einen Vertrag über ein Kreditgeschäft mit dem Ausland. Gemäß Punkt II. dieses Vertrags werden dadurch ein Kreditgeschäft zwischen einer Bank, einem Kreditnehmer aus der Republik Kroatien sowie einem Garantiegeber aus der Republik Deutschland, die Sicherheiten für dieses Kreditgeschäft sowie die Art der Kreditrückzahlung geregelt. Punkt X des Vertrags legt fest, dass als Sicherheiten neben einer Hypothek auf der Projektliegenschaft, einer Vinkulierung einer Gebäudeversicherung und der Beibringung von Blankowechseln eine Beibringung einer Garantieerklärung des Garantiegebers ...