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Zur mangelhaften Beratung über ein sog Bauherrenmodell
§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO
Bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Schädigers ist Naturalersatz ausgeschlossen. Interessen des Schädigers können auch dadurch unverhältnismäßig verletzt werden, dass ihm eine Rechtsposition durch eine Beteiligung an „Bauherrenmodell“ und Miteigentumsgemeinschaft „aufgedrängt“ wird. Ob seine Interessen überwiegen, ist von der Ausgestaltung des „Bauherrenmodells“ abhängig, etwa von Art und Verwertungsmöglichkeit des Objekts, den mit der Beteiligung verbundenen und noch zu erwartenden Aufwendungen, den Kosten der Rückabwicklung, der Möglichkeit der Übernahme allfällig gewährter Förderungen und endlich von der Steuerersparnis.
Aus der Begründung:
Der 1953 geborene Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis. Der Beklagte ist Vermögensberater, kümmerte sich seit dem Jahr 2000 um die steuerlichen Angelegenheiten des Klägers, erledigte dessen Buchhaltung und beriet ihn in Vermögensangelegenheiten. Im Jahr 2007 war dem Beklagten bekannt, dass der Kläger uU vor seinem 65. Lebensjahr in Pension gehen wollte.
Im Oktober 2007 empfahl er ihm die Zeichnung eines Bauherrenmodells der I AG, mit dem der Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem Woh...