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ASoK 10, Oktober 2011, Seite 403

Feststellungsklage nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines Behinderten

1. Gem. § 8 Abs. 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss dem zugestimmt hat; eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist daher das Vorliegen eines rechtskräftigen Zustimmungsbescheids.

2. Die formelle Rechtskraft des Bescheids liegt vor, wenn dieser durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Eine Beschwerde beim VwGH ändert auch bei Zuerkennung von aufschiebender Wirkung grundsätzlich nichts an der Rechtskraft eines Bescheids. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden.

3. Hat daher die Arbeitgeberin von dem hier durch den positiven Bescheid eingeräumten Gestaltungsrecht, nämlich dem der Kündigung, Gebrauch gemacht, dann tritt die Wirksamkeit der Kündigungserklärung im Zugangszeitpunkt ein, wenn dieser vor Eintritt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gelegen ist.

4. Wenn sich der Kündigungsschutz des Dienstnehmers auf die Bestimm...

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