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Zu Ansprüchen aus dem Erwerb von MEL-Zertifikaten
§§ 1295, 1323, 1489 ABGB; § 228 ZPO
Hat der Anleger aufgrund mangelhafter Beratung ein Finanzprodukt mit unerwünschten Eigenschaften erworben, so ist sein Schaden bereits mit dem Erwerb eingetreten und die gebührende Naturalrestitution besteht grundsätzlich in der Rückabwicklung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. Diese Möglichkeit zur Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt das Recht zur Feststellungsklage. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es bei der Leistungsklage nicht mehr an.
Der Beginn der Verjährungsfrist setzt Kenntnis des Geschädigten vom Schaden voraus, die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist ein in § 29 KSchG genannter Verband. Die Verbraucherin hat der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
Die Beklagte hat die Verbraucherin im April 2004 im Zusammenhang mit dem Erwerb von „Meinl-European Land“ (MEL) Zertifikaten beraten.
Die Verbraucherin verfügte vor dieser Veranlagung nur über Sparbücher und Bausparverträge, hatte jedoch keine Erfahrungen mit Wertpapieren oder sonst...